Bezirksmappe Rodenkirchen

Bezirksmappe für den Bezirk Rodenkirchen zu.

Laut einem an Sie adressierten Schreiben der LDI vom 11. Januar (Aktenzeichen 201.4.25.0 - 1738/21 bzw. 324/2) gibt es keine Rechtsgrundlage für die Speicherung von personenbezogenen Daten von Beschwerdeführern. Ebenfalls zweifelt die LDI an, dass es für andere personenbezogene Daten in den Bezirksmappen eine Rechtsgrundlage gibt und fordert bei fehlender Rechtsgrundlage zur Schwärzung der personenbezogenen Daten auf. Vorsorglich weise ich darauf hin, dass eine Löschung der angefragten Daten nach Eingang meiner Anfrage rechtswidrig wäre.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    16. März 2022
  • Frist
    20. April 2022
  • 2 Follower:innen
Ansgar Krause
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln Details
Von
Ansgar Krause
Betreff
Bezirksmappe Rodenkirchen [#243594]
Datum
16. März 2022 22:16
An
Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bezirksmappe für den Bezirk Rodenkirchen zu. Laut einem an Sie adressierten Schreiben der LDI vom 11. Januar (Aktenzeichen 201.4.25.0 - 1738/21 bzw. 324/2) gibt es keine Rechtsgrundlage für die Speicherung von personenbezogenen Daten von Beschwerdeführern. Ebenfalls zweifelt die LDI an, dass es für andere personenbezogene Daten in den Bezirksmappen eine Rechtsgrundlage gibt und fordert bei fehlender Rechtsgrundlage zur Schwärzung der personenbezogenen Daten auf. Vorsorglich weise ich darauf hin, dass eine Löschung der angefragten Daten nach Eingang meiner Anfrage rechtswidrig wäre.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Ansgar Krause Anfragenr: 243594 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/243594/ Postanschrift Ansgar Krause << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Ansgar Krause

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Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln
Sehr geehrter Herr Krause, aufgrund der enormen Anzahl an Anfragen nach den Informationsfreiheitsgesetz NRW kann…
Von
Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln
Betreff
AW: Bezirksmappe Rodenkirchen [#243594]
Datum
22. April 2022 13:09
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Krause, aufgrund der enormen Anzahl an Anfragen nach den Informationsfreiheitsgesetz NRW kann ich Ihre Anfrage erst jetzt beantworten. Ich habe das von Ihnen zitierte Schreiben der Landesdatenschutzbeauftragten vom 11.01.2022 zum Anlass genommen, meine Prozesse datenschutzrechtlich zu prüfen und zu überarbeiten. Eine „Bezirksmappe“, wie sie noch in der Dienst- und Geschäftsanweisung mit Stand 2019 benannt ist, ist nun nicht mehr existent. Die vorhanden Daten wurden bereits Ende Januar gesichtet und in ein für jeden Abschnitt individualisiertes, digitales Abschnittslaufwerk überführt. Diese Abschnittslaufwerke enthalten folgende Unterordner: 1. Anhänger, 2. Anordnungen, 3. Ausnahmegenehmigungen + Aufstellprotokolle 4. Doppelstreifenbereiche 5. Feuerwehr 6. Geänderte Verwarnpraxis + Besonderheiten Nach § 5 Absatz 1 Satz 3 IFG NRW muss der Antrag hinreichend bestimmt sein und insbesondere erkennen lassen, auf welche Information er gerichtet ist. Ich bitte darum, Ihren Antrag dahingehen zu konkretisieren. Mit freundlichen Grüßen