Bezügemitteilungen in Zeiten der Digitalisierung

Beabsichtigt das LBV NRW die monatlichen Bezügemitteilungen demnächst digital zu verschicken, z.B. als pdf per Mail?
Die Unmengen und Unsummen an Papier und Porto, die jeden Monat für den postalischen Versand aufgewandt werden, ließen sich sicher besser und ökologischer einsetzen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    7. März 2023
  • Frist
    12. April 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG<< Antragsteller:in >> << Antragste…
An Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Bezügemitteilungen in Zeiten der Digitalisierung [#272339]
Datum
7. März 2023 15:56
An
Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Guten Tag, << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Beabsichtigt das LBV NRW die monatlichen Bezügemitteilungen demnächst digital zu verschicken, z.B. als pdf per Mail?<< Antragsteller:in >> Die Unmengen und Unsummen an Papier und Porto, die jeden Monat für den postalischen Versand aufgewandt werden, ließen sich sicher besser und ökologischer einsetzen. Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).<< Antragsteller:in >> Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 272339 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/272339/

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Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW
Guten Tag, die von Ihnen erbetene Auskunft kann nach den Vorschriften des § 86 LBG NRW (ggf. in Verbindung mit (g…
Von
Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW
Betreff
AW: Bezügemitteilungen in Zeiten der Digitalisierung [#272339]
Datum
15. März 2023 16:25
Status
Anfrage abgeschlossen
Guten Tag, die von Ihnen erbetene Auskunft kann nach den Vorschriften des § 86 LBG NRW (ggf. in Verbindung mit (ggf. in Verbindung mit § 18 Abs. 5 DSG NRW)) erteilt werden. Der Anwendungsbereich des IFG NRW ist zwar nicht eröffnet, Ihrem Anliegen wird aber dennoch nachgekommen. Es besteht aktuell ein Anspruch darauf, die eigenen Bezügemitteilungen zugestellt zu bekommen. Unsere Bezügemitteilungen werden aus Gründen des schonenden Umgangs mit den Papierressourcen doppelseitig bedruckt. Im Folgenden möchten wir Ihnen jedoch dennoch ein paar Aspekte zu Entwicklungen, die sich bei der Digitalisierung der Verwaltungsvorgänge bereits erkennen lassen, näherbringen. Wir möchten auch darauf eingehen, wie das LBV NRW diese entwickelten Methoden einsetzt und im Behördenalltag nutzt. Man spricht hierbei von E-Government. E-Government schafft die Voraussetzungen für zeit- und ortsunabhängige Verwaltungsdienste. Die elektronische Verwaltung wird auch durch gesetzliche Regelungen gefördert. Besonders intern kann der fortlaufende Digitalisierungsprozess der Behörde durch die Elektronische Verwaltungsarbeit (kurz EVA) beobachtet werden. Diese stellt einen Teil der Digitalisierungsstrategie des Landes NRW dar. Hierbei können alle Vorgänge innerhalb der Verwaltung bruchfrei digital bearbeitet werden. Den Nutzenden wird ein digitaler Zugriff auf Vorgänge und Dokumente gegeben, die innerhalb einer „elektronischen Mappe“ inhaltlich strukturiert werden. Das E-Government-Gesetz gibt vor, dass die Verwaltungsarbeit in elektronischer Form mittels der Elektronischen Verwaltungsakte (E-Akte) ausgeführt werden muss und die Papierlaufmappe durch eine elektronische Laufmappe ersetzt werden soll. Für eine Umwandlung des herkömmlichen Postaustausches mittels Briefen, hin zu einer digitalisierten Form, wird die Eingangspost in einer Scanstelle des LBV NRW gescannt. Die digitalen Dokumente werden mit der E-Postmappe weitergeleitet und bearbeitet. Durch die Umsetzung des E-Government-Gesetzes kann die Papiernutzung noch weiter verringert werden und später komplett vermieden werden. Die elektronische Verwaltungsarbeit stellt einen großen, jedoch keinen abschließenden Aspekt, in Bezug auf die Digitalisierung der internen Behördenvorgänge dar. Eine weitere Digitalisierungsmaßnahme, die auch den Bürger unmittelbar betrifft, stellt die Digitalisierung der Beihilfeanträge mithilfe der Beihilfe-App NRW dar. Hierbei kann der Prozess der Einreichung des Antrags digitalisiert, beschleunigt und für die Bürger vereinfacht werden. Außerdem arbeitet das LBV NRW kontinuierlich daran, weitere Vorgänge zu vereinfachen und diese mittels neuer Technik zu digitalisieren. Wir hoffen, dass wir Ihnen einen kleinen Einblick in die momentan stattfindenden Prozesse und Veränderungen im Hinblick auf Ihre Frage geben konnten. Mit freundlichen Grüßen