Bezug auf die Drucksache 19 / 17 124 vom Berliner Abgeordnetenhaus

Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG

Guten Tag,

ich nehme Bezug auf die Drucksache 19 / 17 124 vom Berliner Abgeordnetenhaus in der es u.a. um die Durchsetzung des WiStrG im Bezug auf hohe Mieten in Berlin geht.

Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg hat dazu Folgendes mitgeteilt: "2022 hat das Wohnungsamt zwei Verfahren wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen § 5 WiStrG geführt, 2023 ein Verfahren".

Bitte senden Sie mir Folgendes zu:

- Haben diese Verfahren zu Gerichtsprozessen geführt?
- Wenn ja: Welche Gerichte, welche Aktenzeichen?
- Zu welchen Ergenissen oder Zwischenergebnissen ist es gekommen?
- Wo stehen die Verfahren aktuell?
- Wie viele Verfahren wurden bisher in 2024 geführt?

Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.

Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen.

Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage muss klassifiziert werden

  • Datum
    22. März 2024
  • Frist
    24. April 2024
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, ich nehme Bezug auf die Drucksache 19 / 17…
An Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Bezug auf die Drucksache 19 / 17 124 vom Berliner Abgeordnetenhaus [#303852]
Datum
22. März 2024 12:12
An
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, ich nehme Bezug auf die Drucksache 19 / 17 124 vom Berliner Abgeordnetenhaus in der es u.a. um die Durchsetzung des WiStrG im Bezug auf hohe Mieten in Berlin geht. Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg hat dazu Folgendes mitgeteilt: "2022 hat das Wohnungsamt zwei Verfahren wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen § 5 WiStrG geführt, 2023 ein Verfahren". Bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Haben diese Verfahren zu Gerichtsprozessen geführt? - Wenn ja: Welche Gerichte, welche Aktenzeichen? - Zu welchen Ergenissen oder Zwischenergebnissen ist es gekommen? - Wo stehen die Verfahren aktuell? - Wie viele Verfahren wurden bisher in 2024 geführt? Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 303852 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/303852/

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
Sehr << Antragsteller:in >> anbei finden Sie den Bescheid zu Ihrer Anfrage gemäß dem Informationsfrei…
Von
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
Betreff
AW: Bezug auf die Drucksache 19 / 17 124 vom Berliner Abgeordnetenhaus [#303852]
Datum
25. März 2024 14:36
Status
Nicht-öffentliche Anhänge:
ifgbescheidnamename5wistgzweiterantragmrz2024.pdf
621,8 KB
image006.png
7,1 KB


Sehr << Antragsteller:in >> anbei finden Sie den Bescheid zu Ihrer Anfrage gemäß dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Bitte beachten Sie, dass die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen keine Fachaufsicht über die Fachbereiche Wohnen der Bezirksämter hat. Daher empfehle ich Ihnen, sich zur Erfüllung Ihres Auskunftsbegehrens direkt an das zuständige Bezirksamt zu wenden. Mit freundlichen Grüßen