Biersteuer für Hobbybrauer

als Hobbybrauer muss ich ab 2 Hektoliter Bier eine Biersteuer abführen. Mich würde interessieren, wie viel Geld dadurch eingenommen wird und wie teuer die Verwaltung ist.
Ist der Aufwand nicht deutlich teurer als die Einnahmen?
Sollte man diese Steuerpflicht für Hobbybrauer nicht einstellen und so Bürokratieabbau betreiben?

Anfrage muss klassifiziert werden

  • Datum
    7. März 2024
  • Frist
    9. April 2024
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: als Hobbybrauer muss ich ab 2 Hektoli…
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Biersteuer für Hobbybrauer [#302335]
Datum
7. März 2024 10:01
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
als Hobbybrauer muss ich ab 2 Hektoliter Bier eine Biersteuer abführen. Mich würde interessieren, wie viel Geld dadurch eingenommen wird und wie teuer die Verwaltung ist. Ist der Aufwand nicht deutlich teurer als die Einnahmen? Sollte man diese Steuerpflicht für Hobbybrauer nicht einstellen und so Bürokratieabbau betreiben?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 302335 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/302335/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium der Finanzen
Sehr << Antragsteller:in >> das anliegende Schreiben nebst Anlagen erhalten Sie zu Ihrer Kenntnis. …
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
Ihr IFG-Antrag vom 7. März 2024, Biersteuer für Hobbybrauer (V B 3 - PR 1200/24/10041)
Datum
12. März 2024 13:57
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> das anliegende Schreiben nebst Anlagen erhalten Sie zu Ihrer Kenntnis. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium der Finanzen
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage und das Interesse an dem Aufgabenbereich de…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
Biersteuer für Hobbybrauer (V B 3 - PR 1200/24/10041)
Datum
9. April 2024 17:54
Status
Nicht-öffentliche Anhänge:
2024-0239242-abdruck.pdf
686,8 KB
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3,0 KB
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816 Bytes
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957 Bytes
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1,1 KB


Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage und das Interesse an dem Aufgabenbereich des Bundesministerium der Finanzen (BMF). Dies umfasst auch die Biersteuer, eine der EU-weit harmonisierten Verbrauchsteuerarten. Daten für die spezifische Besteuerung der Haus- und Hobbybrauer sind nur eingeschränkt vorhanden. Die spezifischen Biersteuereinnahmen aus dem Bereich des Haus- und Hobbybrauens beliefen sich für das 1. Halbjahr 2022 auf rd. 7.000 Euro und auf rd. 11.000 Euro im Jahr 2021. Der Abbau von Bürokratie und die fortlaufende Verbesserung der Aufgabenerfüllung durch die Verwaltung ist ein wichtiges Anliegen für das BMF. Vor diesem Hintergrund werden derzeit verschiedene Vereinfachungsoptionen für die Besteuerung der Haus- und Hobbybrauer geprüft. Mit freundlichen Grüßen