Bildung eines Haupt- bzw. Gesamtpersonalrats der Freien und Hansestadt Stadt Hamburg

Anfrage an: Senatskanzlei Hamburg

Die Stadt Hamburg hat für ihre Mitarbeiter in jeder Behörde einen Personalrat. Jeder Personalrat in jeder Behörde agiert für sich. Jedoch ist im Grunde genommen jeder Personalrat in Bezug auf städtische Gesamtinteressen der Beschäftigten der Stadt Hamburg schwach. Im Vergleich zu den anderen Bundesländern und dem Bund gibt es in Hamburg keinen Hauptpersonalrat, der auf Augenhöhe mit der Stadt verhandelt (hier Inhalte die der Mitbestimmung unterliegen). Welche rechtlichen und organisatorischen Voraussetzungen müssen in Hamburg geschaffen werden, damit die Personalräte der jeweiligen Behörden einen Hauptpersonalrat bilden können? Wer sollte dies initiieren? Wie steht die Stadt Hamburg/ der Senat zu einem Hauptpersonalrat? Hält die Stadt Hamburg/ der Senat eine Struktur der Personalräte in örtliche Personalräte (je Fachbehörde, je Bezirksamt) und einem Gesamt- bzw. Hauptpersonalrat für überbehördliche Interessen für inhaltlich sinnvoll? (auch wenn die Stadt Hamburg naturgemäß die Arbeitgeberrolle vertritt)

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    20. Dezember 2017
  • Frist
    23. Januar 2018
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<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie bitten, m…
An Senatskanzlei Hamburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Bildung eines Haupt- bzw. Gesamtpersonalrats der Freien und Hansestadt Stadt Hamburg [#25762]
Datum
20. Dezember 2017 08:19
An
Senatskanzlei Hamburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
Die Stadt Hamburg hat für ihre Mitarbeiter in jeder Behörde einen Personalrat. Jeder Personalrat in jeder Behörde agiert für sich. Jedoch ist im Grunde genommen jeder Personalrat in Bezug auf städtische Gesamtinteressen der Beschäftigten der Stadt Hamburg schwach. Im Vergleich zu den anderen Bundesländern und dem Bund gibt es in Hamburg keinen Hauptpersonalrat, der auf Augenhöhe mit der Stadt verhandelt (hier Inhalte die der Mitbestimmung unterliegen). Welche rechtlichen und organisatorischen Voraussetzungen müssen in Hamburg geschaffen werden, damit die Personalräte der jeweiligen Behörden einen Hauptpersonalrat bilden können? Wer sollte dies initiieren? Wie steht die Stadt Hamburg/ der Senat zu einem Hauptpersonalrat? Hält die Stadt Hamburg/ der Senat eine Struktur der Personalräte in örtliche Personalräte (je Fachbehörde, je Bezirksamt) und einem Gesamt- bzw. Hauptpersonalrat für überbehördliche Interessen für inhaltlich sinnvoll? (auch wenn die Stadt Hamburg naturgemäß die Arbeitgeberrolle vertritt)
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Senatskanzlei Hamburg
Auskunftsersuchen nach § 11 HmbTG - Bildung eines Haupt- bzw. Gesamtpersonalrats der FHH Sehr geehrtAntragsteller…
Von
Senatskanzlei Hamburg
Betreff
Auskunftsersuchen nach § 11 HmbTG - Bildung eines Haupt- bzw. Gesamtpersonalrats der FHH
Datum
20. Dezember 2017 17:09
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in das Personalamt bestätigt den Eingang Ihres Auskunftsersuchens nach § 11 HmbTG. Die weitere Bearbeitung wird im zuständigen Referat erfolgen. Nach § 13 Abs. 4 HmbTG unterliegen Auskünfte nach dem HmbTG der Gebührenpflicht. Grundlage hierfür ist Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem HmbTG. Die Bemessung der Gebühren richtet sich nach dem Umfang der begehrten Informationen und dem personellen Aufwand. Der Höchstsatz beträgt 500 €. Eine Einschätzung über die Höhe in diesem Ersuchen kann derzeit nicht erfolgen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Auskunftsersuchen nach § 11 HmbTG - Bildung eines Haupt- bzw. Gesamtpersonalrats der FHH [#25762] Sehr geehrt…
An Senatskanzlei Hamburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Auskunftsersuchen nach § 11 HmbTG - Bildung eines Haupt- bzw. Gesamtpersonalrats der FHH [#25762]
Datum
20. Dezember 2017 18:50
An
Senatskanzlei Hamburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Sofern mit meiner Anfrage Kosten verbunden sind, ziehe ich meine Anfrage zurück. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 25762 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Senatskanzlei Hamburg
WG: Auskunftsersuchen nach § 11 HmbTG - Bildung eines Haupt- bzw. Gesamtpersonalrats der FHH [#25762] Sehr geehrt…
Von
Senatskanzlei Hamburg
Betreff
WG: Auskunftsersuchen nach § 11 HmbTG - Bildung eines Haupt- bzw. Gesamtpersonalrats der FHH [#25762]
Datum
28. Dezember 2017 12:46
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht. Gern möchte ich Ihnen eine kurze (kostenlose) Rückinfo zu der von Ihnen aufgeworfenen Frage geben. Richtig ist, dass es in Hamburg keinen "Hauptpersonalrat" gibt. Anders als Sie vermuten, ist damit aber nicht verbunden, dass es keine vergleichbaren Strukturen "auf Augenhöhe" gibt. Vielmehr treten an die Stelle gemäß § 93 HmbPersVG die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände. Im Kern ist danach in den Fällen, in denen das Recht des Personalrats auf Mitbestimmung durch eine allgemeine Regelung der obersten Dienstbehörde eingeschränkt ist oder eingeschränkt werden soll, eine allgemeine Regelung mit eben diesen Spitzenorganisationen verbindlich zu vereinbaren. Dieses Instrument wird umfassend genutzt, wenn von einem mitbestimmungsrechtlich relevanten Vorhaben zugleich mehrere Behörden betroffen sind (z.B. bei der Einführung neuer IT-Verfahren in mehreren / allen Behörden der FHH). Gem. § 59 Abs. 3HmbPersVG besteht darüber hinaus im Zuständigkeitsbereich der Behörde für Schule und Berufsbildung ein Gesamtpersonalrat. Hintergrund ist, dass die einzelnen Schulen gem. § 6 Abs. 1 Nr. 12 HmbPersVG Dienststellen iSd. HmbPersVG sind. Bei rd. 400 staatlichen Schulen ist es daher sachgerecht, übergeordnete - allein diese Schulen betreffende - personalvertretungsrechtlich relevante Themen nicht auf der o.g. Ebene (§ 93 HmbPersVG), sondern mit einem Gesamtpersonalrat zu regeln. Dieser ist dementsprechend gem. § 59 Abs. 4 HmbPersVG nur für Angelegenheiten zuständig, die über den Bereich eines Personalrates hinausgehen. Zur besseren Übersicht habe ich Ihnen zwei kleine Schaubilder beigefügt. Es besteht keine Veranlassung, die bestehende Rechtslage zu ändern. Mit freundlichen Grüßen