Sehr
<< Antragsteller:in >>
vielen Dank für Ihre Anfrage. Im Rechtskreis SGB II hatten im Jahr 2022 rund 1,64 Millionen Personen einen festgestellten Leistungsanspruch auf mindestens eine Leistungsart des Bildungspakets, darunter rund 1,26 Millionen Personen auf die Leistungsart „Schulbedarf“. Die entsprechenden Daten im Einzelnen (nach Leistungsarten oder Altersgruppen differenziert) sind im Internetangebot der Statistik der Bundesagentur für Arbeit abrufbar, dort auch in der regionalen Gliederung der Kreise und kreisfreien Städte sowie auf Ebene der Länder:
https://statistik.arbeitsagentur.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Einzelheftsuche_Formular.html?nn=1524064&topic_f=but-zr.
Zudem hat die Statistik der Bundesagentur für Arbeit im Jahr 2021 einen Methodenbericht über die jährliche Berichterstattung zu den Leistungen für Bildung und Teilhabe im SGB II veröffentlicht. Dieser ist abrufbar unter:
https://statistik.arbeitsagentur.de/DE/Statischer-Content/Grundlagen/Methodik-Qualitaet/Methodenberichte/Grundsicherung-Arbeitsuchende-SGBII/Generische-Publikationen/Methodenbericht-Bildung-und-Teilhabe-Anwesenheitsgesamtheiten.pdf?__blob=publicationFile&v=2.
Zur Einschätzung der Größenordnung des Personenkreises, der für die Leistungen für Bildung und Teilhabe im SGB II in Frage kommt, wird in der Statistik für den Rechtskreis SGB II jeweils der Bestand an leistungsberechtigten Personen unter 25 Jahren ausgewiesen. Dieser Personenkreis ist jedoch nicht geeignet, um eine Quote der Inanspruchnahme zu berechnen, da diese Personengruppe nicht gleichzusetzen ist mit der Gruppe der potenziell Anspruchsberechtigten nach dem SGB II.
Für die verschiedenen Leistungsarten divergieren die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der jeweiligen Bedarfe:
• Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei hilfebedürftigen Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf gesondert berücksichtigt (vgl. § 28 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende).
• Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler - vgl. § 28 Absatz 1 Satz 2 SGB II).
• Bedarfe zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs berücksichtigt (vgl. § 28 Absatz 7 Satz 1 SGB II).
Für die Berechnung einer Inanspruchnahmequote wäre es notwendig, die Anzahl der potenziell Leistungsberechtigten für jede Leistungsart zu kennen, um anhand der Daten zu Personen mit festgestelltem Leistungsanspruch auf diese Leistungsart des Bildungs- und Teilhabepaketes (BuT) eine Inanspruchnahmequote zu ermitteln. In der Statistik zum SGB II liegen jedoch nur die Daten zu Leistungsberechtigten mit festgestelltem Leistungsanspruch auf BuT-Leistungen vor, sodass die Bildung einer Quote nicht möglich ist.
Mit freundlichen Grüßen