Bildung und Teilhabe

Bitte senden sie mir alle empirischen Befunde zum Bildungs und Teilhabepakets zu bei der die Teilhabequoten mit erhoben wurden. Vorzugsweise vom Land NRW, oder im besten Fall von der Kommune Köln.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    9. Februar 2024
  • Frist
    12. März 2024
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Bitte senden sie mir alle empirischen…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Bildung und Teilhabe [#299712]
Datum
9. Februar 2024 17:30
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bitte senden sie mir alle empirischen Befunde zum Bildungs und Teilhabepakets zu bei der die Teilhabequoten mit erhoben wurden. Vorzugsweise vom Land NRW, oder im besten Fall von der Kommune Köln.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 299712 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/299712/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage. Im Rechtskreis SGB II hatten im Jahr 2022 r…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Betreff
Ihre Anfrage vom 9.2.2024 Bildung und Teilhabe [#299712]
Datum
13. Februar 2024 16:07
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage. Im Rechtskreis SGB II hatten im Jahr 2022 rund 1,64 Millionen Personen einen festgestellten Leistungsanspruch auf mindestens eine Leistungsart des Bildungspakets, darunter rund 1,26 Millionen Personen auf die Leistungsart „Schulbedarf“. Die entsprechenden Daten im Einzelnen (nach Leistungsarten oder Altersgruppen differenziert) sind im Internetangebot der Statistik der Bundesagentur für Arbeit abrufbar, dort auch in der regionalen Gliederung der Kreise und kreisfreien Städte sowie auf Ebene der Länder: https://statistik.arbeitsagentur.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Einzelheftsuche_Formular.html?nn=1524064&topic_f=but-zr. Zudem hat die Statistik der Bundesagentur für Arbeit im Jahr 2021 einen Methodenbericht über die jährliche Berichterstattung zu den Leistungen für Bildung und Teilhabe im SGB II veröffentlicht. Dieser ist abrufbar unter: https://statistik.arbeitsagentur.de/DE/Statischer-Content/Grundlagen/Methodik-Qualitaet/Methodenberichte/Grundsicherung-Arbeitsuchende-SGBII/Generische-Publikationen/Methodenbericht-Bildung-und-Teilhabe-Anwesenheitsgesamtheiten.pdf?__blob=publicationFile&v=2. Zur Einschätzung der Größenordnung des Personenkreises, der für die Leistungen für Bildung und Teilhabe im SGB II in Frage kommt, wird in der Statistik für den Rechtskreis SGB II jeweils der Bestand an leistungsberechtigten Personen unter 25 Jahren ausgewiesen. Dieser Personenkreis ist jedoch nicht geeignet, um eine Quote der Inanspruchnahme zu berechnen, da diese Personengruppe nicht gleichzusetzen ist mit der Gruppe der potenziell Anspruchsberechtigten nach dem SGB II. Für die verschiedenen Leistungsarten divergieren die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der jeweiligen Bedarfe: • Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei hilfebedürftigen Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf gesondert berücksichtigt (vgl. § 28 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende). • Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler - vgl. § 28 Absatz 1 Satz 2 SGB II). • Bedarfe zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs berücksichtigt (vgl. § 28 Absatz 7 Satz 1 SGB II). Für die Berechnung einer Inanspruchnahmequote wäre es notwendig, die Anzahl der potenziell Leistungsberechtigten für jede Leistungsart zu kennen, um anhand der Daten zu Personen mit festgestelltem Leistungsanspruch auf diese Leistungsart des Bildungs- und Teilhabepaketes (BuT) eine Inanspruchnahmequote zu ermitteln. In der Statistik zum SGB II liegen jedoch nur die Daten zu Leistungsberechtigten mit festgestelltem Leistungsanspruch auf BuT-Leistungen vor, sodass die Bildung einer Quote nicht möglich ist. Mit freundlichen Grüßen