Bildungsgutscheine

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

ein Bildungsgutschein der von der BA ausgegeben worden ist, darf der von einem JC für ungültig erklärt werden ?
Folgender Fall liegt vor: Ich bin leider ALG 2 Bezieher und mir wurde in Laufe der vergangenen Jahre immerwieder ein Bildungsgutschein verwehrt. Durch einen Erbfall wird mir im Moment Hilfeleistungen verwehrt ( Widerspruch läuft ). Jetzt musste ich mir bei der BA anmelden als arbeit suchend ohne Leistungen. Die BA hat mir eine Weiterbildungsmaßnahme gewährt. Der Kurs fängt ende Januar an. Ich weis, das wenn ich vor Begin der Umschulung ALG 2 beantrage der Gutschein seine Gültigkeit verliert. Wie verhält es sich wenn man während der Umschulung also nachdem die Umschulung angefangen hat ALG 2 beantragen muss und erhält, verliert dann der Gutschein auch seine Gültigkeit ? zu erwähnen ist noch das man nach erfolgreichem Abschluss man sofort in Arbeit ist ( Einstellungszusage)

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    12. Dezember 2019
  • Frist
    14. Januar 2020
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in ein Bildungsgutschein der von der BA ausgegeben worden …
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Bildungsgutscheine [#171978]
Datum
12. Dezember 2019 13:44
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in ein Bildungsgutschein der von der BA ausgegeben worden ist, darf der von einem JC für ungültig erklärt werden ? Folgender Fall liegt vor: Ich bin leider ALG 2 Bezieher und mir wurde in Laufe der vergangenen Jahre immerwieder ein Bildungsgutschein verwehrt. Durch einen Erbfall wird mir im Moment Hilfeleistungen verwehrt ( Widerspruch läuft ). Jetzt musste ich mir bei der BA anmelden als arbeit suchend ohne Leistungen. Die BA hat mir eine Weiterbildungsmaßnahme gewährt. Der Kurs fängt ende Januar an. Ich weis, das wenn ich vor Begin der Umschulung ALG 2 beantrage der Gutschein seine Gültigkeit verliert. Wie verhält es sich wenn man während der Umschulung also nachdem die Umschulung angefangen hat ALG 2 beantragen muss und erhält, verliert dann der Gutschein auch seine Gültigkeit ? zu erwähnen ist noch das man nach erfolgreichem Abschluss man sofort in Arbeit ist ( Einstellungszusage) Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 171978 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/171978

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Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Ihre E-Mail vom 12.12.2019 Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom 12. Dezember 2019. Zur …
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Betreff
Ihre E-Mail vom 12.12.2019
Datum
19. Dezember 2019 11:36
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom 12. Dezember 2019. Zur Klärung des von Ihnen vorgetragenen Sachverhaltes beabsichtige ich eine Stellungnahme von der Bundesagentur für Arbeit (BA-Service-Haus) anzufordern. Diese wird Ihre Angelegenheit prüfen lassen. Wenn Sie mit der Prüfung Ihres Sachverhaltes und der Weiterleitung an die Bundesagentur für Arbeit einverstanden sind, teilen Sie mir dies bitte kurzfristig mit. Des Weiteren bitte ich Sie, mir Ihre Adressdaten mitzuteilen. Mit freundlichen Grüßen