Bildungsgutscheine
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
ein Bildungsgutschein der von der BA ausgegeben worden ist, darf der von einem JC für ungültig erklärt werden ?
Folgender Fall liegt vor: Ich bin leider ALG 2 Bezieher und mir wurde in Laufe der vergangenen Jahre immerwieder ein Bildungsgutschein verwehrt. Durch einen Erbfall wird mir im Moment Hilfeleistungen verwehrt ( Widerspruch läuft ). Jetzt musste ich mir bei der BA anmelden als arbeit suchend ohne Leistungen. Die BA hat mir eine Weiterbildungsmaßnahme gewährt. Der Kurs fängt ende Januar an. Ich weis, das wenn ich vor Begin der Umschulung ALG 2 beantrage der Gutschein seine Gültigkeit verliert. Wie verhält es sich wenn man während der Umschulung also nachdem die Umschulung angefangen hat ALG 2 beantragen muss und erhält, verliert dann der Gutschein auch seine Gültigkeit ? zu erwähnen ist noch das man nach erfolgreichem Abschluss man sofort in Arbeit ist ( Einstellungszusage)
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.
Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage eingeschlafen
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Datum12. Dezember 2019
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14. Januar 2020
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