biometrische Erkennung im öffentlichen Raum

Im Koalitionsvertrag der Ampel steht, dass biometrische Erkennung im öffentlichen Raum europarechtlich auszuschließen sei.

1.Bedeutet dies, dass keine weiteren Tests biometrischer Erkennung im öffentlichen Raum mehr stattfinden werden?

2.Wenn sich die europarechtliche Lage im Bezug zu biometrischer Erkennung im öffentlichen Raum ändern würde, gäbe es dann Pläne, wie diese im öffentlichen Raum genutzt werden sollten?

Information nicht vorhanden

  • Datum
    22. Dezember 2021
  • Frist
    25. Januar 2022
  • 2 Follower:innen
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Im Koalitionsvert…
An Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
biometrische Erkennung im öffentlichen Raum [#236097]
Datum
22. Dezember 2021 13:33
An
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Im Koalitionsvertrag der Ampel steht, dass biometrische Erkennung im öffentlichen Raum europarechtlich auszuschließen sei. 1.Bedeutet dies, dass keine weiteren Tests biometrischer Erkennung im öffentlichen Raum mehr stattfinden werden? 2.Wenn sich die europarechtliche Lage im Bezug zu biometrischer Erkennung im öffentlichen Raum ändern würde, gäbe es dann Pläne, wie diese im öffentlichen Raum genutzt werden sollten?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 236097 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/236097/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Sehr Antragsteller/in Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) ist am 22.12.2021 beim Bundesamt fü…
Von
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Betreff
AW: biometrische Erkennung im öffentlichen Raum [#236097]
Datum
22. Dezember 2021 17:28
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) ist am 22.12.2021 beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) eingegangen. Für die weitere Bearbeitung Ihres Antrags bitte ich um Übermittlung einer zustellungsfähigen Anschrift oder Ihrer persönlichen E-Mail-Adresse. Die weiteren Kontaktdaten werden benötigt, um Ihre Identität feststellen und eine ordnungsgemäße Bekanntgabe der Entscheidung an Sie persönlich sicherstellen zu können. Ich verweise insoweit auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln – Az.: 13 K 1189/20 – vom 18.03.2021. Mit freundlichen Grüßen

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Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für die schnelle Antwort. Im Anhang finden sie die benötigten persönli…
An Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: biometrische Erkennung im öffentlichen Raum [#236097]
Datum
23. Dezember 2021 10:37
An
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für die schnelle Antwort. Im Anhang finden sie die benötigten persönlichen Daten von mir und ein weiterer Verlauf per E-Mail wäre mir am liebsten. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 236097 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/236097/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in Charlottenstraße 51, 13156, Berlin und meine E-Mail lautet <<E-Mail-Adresse>>.