Bis wann heben Sie die verfassungswidrige steuerliche Verlustrücktragbegrenzung ins Vorjahr auf 0 Euro auf?

Anfrage an: Landtag NRW

Bis wann heben Sie die verfassungswidrige steuerliche Verlustrücktragbegrenzung ins Vorjahr auf 0 Euro auf?

Bis wann heben Sie die verfassungswidrige Zustimmung von Jürgen Anton Rüttgers (* 26. Juni 1951 in Köln) im Bundesrat auf - durch die der steuerliche Verlustrücktrag ins Vorjahr - für negative Kapitaleinkünfte der im BRD Bundesland steuerpflichtigen Staatsangehörigkeit Ausweis Deutschen - ab 1.1.2009 auf 0 Euro reduziert wurde?

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    24. Februar 2021
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    26. März 2021
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Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgend…
An Landtag NRW Details
Von
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Betreff
Bis wann heben Sie die verfassungswidrige steuerliche Verlustrücktragbegrenzung ins Vorjahr auf 0 Euro auf? [#213619]
Datum
24. Februar 2021 17:11
An
Landtag NRW
Status
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Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bis wann heben Sie die verfassungswidrige steuerliche Verlustrücktragbegrenzung ins Vorjahr auf 0 Euro auf? Bis wann heben Sie die verfassungswidrige Zustimmung von Jürgen Anton Rüttgers (* 26. Juni 1951 in Köln) im Bundesrat auf - durch die der steuerliche Verlustrücktrag ins Vorjahr - für negative Kapitaleinkünfte der im BRD Bundesland steuerpflichtigen Staatsangehörigkeit Ausweis Deutschen - ab 1.1.2009 auf 0 Euro reduziert wurde?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 213619 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/213619/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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