Sehr geehrter Herr Kempen,
mit Schreiben vom 20. Juni 2023 beantragten Sie die Nutzung der „Seiten 356 bis 358 und 376 bis 377“ aus einem Uhnterlagenkonvolut des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) zur Person von „Alois Brunner (*1912 — 2010)".
Die Nutzung der anfragegegenständlichen Unterlagen wird Ihnen heute gem. § 11 Abs. 6 i. V.m. § 10 Abs. 1 BArchG in dem aus der Anlage zu diesem Bescheid ersichtlichen Umfang gewährt.
Nutzungsbeschränkungen gemäß §13 Abs. 1 S. 1 BArchG werden wie folgt begründet: Gemäß §13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BArchG ist die Nutzung nach §11 Abs. 6 i. V. m. §10 Abs. 1 BArchG einzuschränken oder zu versagen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Nutzung das Wohl des Bundes oder eines Landes gefährdet wird. Das Wohl des Bundes oder eines Landes ist ein ausfüllungsbedürftiger Rechtsbegriff, der alle verfassungsmäßig legitimierten öffentlichen Aufgaben umfasst, deren Erfüllung der Geheimhaltung bedürfen. Der Verfassungsschutz dient dem Schutz der freiheitlichen de-
mokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes und der Länder (§1 Abs. 1 BVerfSchG).
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Schwärzungen, die u.a. Aktenzeichen, Verfügungen und Arbeitshinweise in Unterlagen einer Verfassungsschutzbehörde betreffen, vom Einschränkungsgrund der Gefährdung des Wohls des Bundes gedeckt. Aktenzeichen wurden geschwärzt auf den Seiten 356, 358 und 376.
b) Schwärzungen mit Rücksicht auf das Wohl des Bundes waren weiterhin auf den Seiten 376 und 377 wegen der Beeinträchtigung der künftigen Aufgabenerfüllung deutscher Nachrichtendienste in der Zusammenarbeit mit ausländischen Stellen erforderlich. Zu schwärzen waren Hinweise auf ausländische Nachrichtendienste sowie Übermittlungs-
modalitäten, da diese grundsätzlich geeignet sind, vor allem im Rahmen einer umfangreichen Zusammenschau, die künftige Aufgabenerfüllung der Sicherheitsbehörden zu erschweren, weil daraus Rückschlüsse auf Arbeitsweisen sowie Kommunikationswege und -verhalten der beteiligten Behörden offenbar werden. Schwärzungen sind insoweit durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt.
c) Ebenfalls aus Staatswohlgründen war auf Seite 376 der Name des Mitarbeiters eines ausländischen Nachrichtendienstes zu schwärzen. Für die Zusammenarbeit mit ausländischen Stellen ist die strikte Vertraulichkeit der Informationen zu deren eigenen Mitarbeitenden - unabhängig vom Zeitablauf - unabdingbare Voraussetzung für die Zusammenarbeit. Würde das BfV diese Personen enttarnen, könnte es zu einem Rückgang oder gar einer Beendigung der Zusammenarbeit kommen und damit zu einer Beeinträchtigung der Funktions- und Kooperationsfähigkeit der Nachrichtendienste. Verfassungsrechtlich ist daher anerkannt, dass die Zusammenarbeit mit ausländischen Partnerdiensten die Einhaltung strikter Vertraulichkeit voraussetzt und von der Third Party Rule gedeckt ist.
d) Auf der Seite 376 war schließlich der Name eines noch lebenden Mitarbeitenden eines deutschen Nachrichtendienstes zu schwärzen. Insofern rechtfertigen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowohl das Staatswohl (§13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BArchG) als auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person die Geheimhaltung ihrer persönlichen Daten (§13 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BArchG).
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Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Wider-spruchbeim Bundesamt für Verfassungsschutz, Köln, erhoben werden.