Sehr
<< Antragsteller:in >>
vielen Dank für Ihren Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 14.11.2022. Ihre Fragen beantworten wir wie folgt:
Frage 1:
Die von Ihnen beantragten Informationen sind über das Internet unter dem Link
www.bundeshaushalt.de öffentlich zugänglich. Informationen im Sinne Ihres Antrags wurden dort veröffentlicht.
Frage 2:
Die von Ihnen beantragten Informationen sind im Bundesministerium für Gesundheit (BMG) nicht vorhanden.
Aus dem Informationsfreiheitsgesetz ergibt sich zwar ein Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 Absatz 1 IFG, allerdings kein Anspruch auf die Erstellung von neuen Informationen. Herauszugeben sind amtliche Aufzeichnungen im Sinne des § 2 Nummer 1 IFG. Nicht vorhandene Aufzeichnungen müssen nicht generiert werden. Jeder Anspruch auf Informationszugang setzt voraus, dass die begehrten Informationen bei den in Anspruch genommenen Stellen tatsächlich vorhanden sind (BVerfG, Beschl. v. 20.6.2017 – 1 BvR 1978/13, ZD 2017, 476; BVerwG, Beschl. vom 27. 5. 2013 – 7 B 43/12, NJW 2013, 2538). Eine Behörde ist nicht verpflichtet, Informationen speziell zur Beantwortung der Fragen des Antragstellers zu erschaffen, z.B. durch Auswertungen und Aufbereitung von vorhandenen Informationen (VG Berlin, Urt. v. 12.10.2009 - 2 A 20/08).
Fragen 3 und 4:
Die von Ihnen beantragten Informationen sind im Bundesministerium für Gesundheit nicht vorhanden.
Die Entscheidung über Anträge auf Versorgungsleistungen bei Impfschäden nach § 60 Abs. 1 IfSG obliegt den jeweils zuständigen Landesbehörden. Die Anerkennung eines Impfschadens erfolgt auf Antrag, der bei der zuständigen Behörde zu stellen ist. Statistische Daten in Bezug auf die Zahl anerkannter Impfschäden oder von Anträgen auf Versorgung nach dem Infektionsschutzgesetz wegen Impfschäden nach einer Schutzimpfung werden dementsprechend bei den Ländern erhoben.
Gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 IFG bescheidet diejenige Behörde den Antrag auf Informationszugang, die zur Verfügung über die begehrte Information berechtigt ist. Verfügungsberechtigt über eine Information ist grundsätzlich deren Urheber, also diejenige Behörde, die Informationen im Rahmen der Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben erhoben oder selbst geschaffen hat. Wird die Information im weiteren Verlauf anderen Behörden übermittelt und ist sie demnach an mehreren Stellen verfügbar, ist das Verfahren auf Informationszugang bei der Behörde zu konzentrieren, der die größte Sachnähe zum Verfahren zukommt (BVerwG, Urt. v. 03.11.2011 – 7 C 4 /11).
Für die von Ihnen angesprochenen Themen sind grundsätzlich die Versorgungsämter zuständig. Ich bitte daher, Ihre Anfrage dorthin zu richten.
Frage 5:
Für die Öffentlichkeitsarbeit für Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie stehen im Haushaltsjahr 2022 Mittel in Höhe von insgesamt 188.903.000 Euro (Kapitel 1503 Titel 531 08) zur Verfügung. Davon wurden bis zum 15. November 2022 Ausgaben in Höhe von 185.814.949,51 EUR geleistet.
Diese Ausgaben beinhalten nicht nur die Kommunikation zur Corona-Schutzimpfung, sondern auch zu weiteren Schutzmaßnahmen und allgemeinen Informationen zum Coronavirus (z. B. Corona-Tests, Einreisebestimmungen, Virus-Varianten). Eine trennscharfe Ermittlung der Kosten bzw. Ausgaben, die auf die Kommunikation zur Corona-Schutzimpfung entfallen, ist nicht möglich. Überschlägig ist allerdings davon auszugehen, dass rund 90 bis 95 Prozent der geleisteten Ausgaben für die Informations- und Aufklärungsarbeit zur Corona-Schutzimpfung eingesetzt wurden. Das BMG hat zu den Ausgaben für seine Informations- und Aufklärungsmaßnahmen zur Corona-Schutzimpfung im Rahmen der Beantwortung von parlamentarischen Anfragen umfangreich Stellung genommen. Es wird daher auf die öffentlich zugänglichen Antworten der Bundesregierung vom 1. September 2022 auf eine Kleine Anfrage der Fraktion der AfD (BT-Drs. 20/3253) unter
https://dserver.bundestag.de/btd/20/032/2003253.pdf und vom 6. Oktober 2022 auf eine Schriftliche Frage des Abgeordneten Thomas Dietz (AfD) unter
https://dserver.bundestag.de/btd/20/038/2003859.pdf verwiesen.
Frage 6:
Die Gesamtkosten für die aktuelle Kommunikationslinie „Ich schütze mich“ betragen 40.454.642,70 Euro (Stand 7. November 2022). Die darin mitwirkenden Personen erhalten keine Gagen oder Honorare. Ersetzt werden lediglich die mit der Mitwirkung verbundenen Aufwände.
Mit freundlichen Grüßen