Bisherige Ausgaben des BGM für das Jahr 2022

Mich interessieren die Ausgaben des BGM für das Jahr 2022

1. Wie hoch ist das Jahresetat des BGM für den Jahreshaushalt 22?
2. Wieviel kostete bisher die Bekämpfung der Krankenhauskeime?
3. Wie hoch sind die Kosten der Behandlungen von Impfgeschädigten oder tragen die, die Kosten selber?
4. Wie hoch ist die Anzahl der durch die Impfung geschädigten?
5. Wie hoch sind die Ausgaben für die Werbung der Impfkampangnen?
6. Wie hoch waren die Ausgaben für die letzte Werbung des BGM und wie hoch war die Gage jedes einzelnen Protagonisten dieser Werbung?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    14. November 2022
  • Frist
    16. Dezember 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Mich interessiere…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Bisherige Ausgaben des BGM für das Jahr 2022 [#263194]
Datum
14. November 2022 07:51
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Mich interessieren die Ausgaben des BGM für das Jahr 2022 1. Wie hoch ist das Jahresetat des BGM für den Jahreshaushalt 22? 2. Wieviel kostete bisher die Bekämpfung der Krankenhauskeime? 3. Wie hoch sind die Kosten der Behandlungen von Impfgeschädigten oder tragen die, die Kosten selber? 4. Wie hoch ist die Anzahl der durch die Impfung geschädigten? 5. Wie hoch sind die Ausgaben für die Werbung der Impfkampangnen? 6. Wie hoch waren die Ausgaben für die letzte Werbung des BGM und wie hoch war die Gage jedes einzelnen Protagonisten dieser Werbung?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 263194 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/263194/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr << Antragsteller:in >> wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Mail. Die…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Eingangsbestätigung, Bisherige Ausgaben des BGM für das Jahr 2022 [#263194]
Datum
18. November 2022 07:04
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Mail. Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Aufbewahrung von Schriftgut geltenden Fristen der Registraturrichtlinie, die die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ergänzt, gespeichert. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BMG: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/datenschutz.html. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium für Gesundheit
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihren Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 14.…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
AW: Bisherige Ausgaben des BGM für das Jahr 2022 [#263194]
Datum
6. Dezember 2022 15:44
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihren Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 14.11.2022. Ihre Fragen beantworten wir wie folgt: Frage 1: Die von Ihnen beantragten Informationen sind über das Internet unter dem Link www.bundeshaushalt.de öffentlich zugänglich. Informationen im Sinne Ihres Antrags wurden dort veröffentlicht. Frage 2: Die von Ihnen beantragten Informationen sind im Bundesministerium für Gesundheit (BMG) nicht vorhanden. Aus dem Informationsfreiheitsgesetz ergibt sich zwar ein Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 Absatz 1 IFG, allerdings kein Anspruch auf die Erstellung von neuen Informationen. Herauszugeben sind amtliche Aufzeichnungen im Sinne des § 2 Nummer 1 IFG. Nicht vorhandene Aufzeichnungen müssen nicht generiert werden. Jeder Anspruch auf Informationszugang setzt voraus, dass die begehrten Informationen bei den in Anspruch genommenen Stellen tatsächlich vorhanden sind (BVerfG, Beschl. v. 20.6.2017 – 1 BvR 1978/13, ZD 2017, 476; BVerwG, Beschl. vom 27. 5. 2013 – 7 B 43/12, NJW 2013, 2538). Eine Behörde ist nicht verpflichtet, Informationen speziell zur Beantwortung der Fragen des Antragstellers zu erschaffen, z.B. durch Auswertungen und Aufbereitung von vorhandenen Informationen (VG Berlin, Urt. v. 12.10.2009 - 2 A 20/08). Fragen 3 und 4: Die von Ihnen beantragten Informationen sind im Bundesministerium für Gesundheit nicht vorhanden. Die Entscheidung über Anträge auf Versorgungsleistungen bei Impfschäden nach § 60 Abs. 1 IfSG obliegt den jeweils zuständigen Landesbehörden. Die Anerkennung eines Impfschadens erfolgt auf Antrag, der bei der zuständigen Behörde zu stellen ist. Statistische Daten in Bezug auf die Zahl anerkannter Impfschäden oder von Anträgen auf Versorgung nach dem Infektionsschutzgesetz wegen Impfschäden nach einer Schutzimpfung werden dementsprechend bei den Ländern erhoben. Gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 IFG bescheidet diejenige Behörde den Antrag auf Informationszugang, die zur Verfügung über die begehrte Information berechtigt ist. Verfügungsberechtigt über eine Information ist grundsätzlich deren Urheber, also diejenige Behörde, die Informationen im Rahmen der Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben erhoben oder selbst geschaffen hat. Wird die Information im weiteren Verlauf anderen Behörden übermittelt und ist sie demnach an mehreren Stellen verfügbar, ist das Verfahren auf Informationszugang bei der Behörde zu konzentrieren, der die größte Sachnähe zum Verfahren zukommt (BVerwG, Urt. v. 03.11.2011 – 7 C 4 /11). Für die von Ihnen angesprochenen Themen sind grundsätzlich die Versorgungsämter zuständig. Ich bitte daher, Ihre Anfrage dorthin zu richten. Frage 5: Für die Öffentlichkeitsarbeit für Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie stehen im Haushaltsjahr 2022 Mittel in Höhe von insgesamt 188.903.000 Euro (Kapitel 1503 Titel 531 08) zur Verfügung. Davon wurden bis zum 15. November 2022 Ausgaben in Höhe von 185.814.949,51 EUR geleistet. Diese Ausgaben beinhalten nicht nur die Kommunikation zur Corona-Schutzimpfung, sondern auch zu weiteren Schutzmaßnahmen und allgemeinen Informationen zum Coronavirus (z. B. Corona-Tests, Einreisebestimmungen, Virus-Varianten). Eine trennscharfe Ermittlung der Kosten bzw. Ausgaben, die auf die Kommunikation zur Corona-Schutzimpfung entfallen, ist nicht möglich. Überschlägig ist allerdings davon auszugehen, dass rund 90 bis 95 Prozent der geleisteten Ausgaben für die Informations- und Aufklärungsarbeit zur Corona-Schutzimpfung eingesetzt wurden. Das BMG hat zu den Ausgaben für seine Informations- und Aufklärungsmaßnahmen zur Corona-Schutzimpfung im Rahmen der Beantwortung von parlamentarischen Anfragen umfangreich Stellung genommen. Es wird daher auf die öffentlich zugänglichen Antworten der Bundesregierung vom 1. September 2022 auf eine Kleine Anfrage der Fraktion der AfD (BT-Drs. 20/3253) unter https://dserver.bundestag.de/btd/20/032/2003253.pdf und vom 6. Oktober 2022 auf eine Schriftliche Frage des Abgeordneten Thomas Dietz (AfD) unter https://dserver.bundestag.de/btd/20/038/2003859.pdf verwiesen. Frage 6: Die Gesamtkosten für die aktuelle Kommunikationslinie „Ich schütze mich“ betragen 40.454.642,70 Euro (Stand 7. November 2022). Die darin mitwirkenden Personen erhalten keine Gagen oder Honorare. Ersetzt werden lediglich die mit der Mitwirkung verbundenen Aufwände. Mit freundlichen Grüßen