Bisherige Demonstrationen in Bamberg im Jahr 2020

Übersicht aller bisher angemeldeten Versammlungen (im Sinne des BayVersG) in Bamberg für das Jahr 2020, inklusive Datum, Uhrzeit, geplanter Dauer, Titel bzw. Versammlungsthema, Anmelder, angemeldeter Teilnehmerzahl sowie Versammlungsort und ggf. Route.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    7. Juli 2020
  • Frist
    11. August 2020
  • 2 Follower:innen
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Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Übersicht aller b…
An Stadtverwaltung Bamberg Details
Von
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Betreff
Bisherige Demonstrationen in Bamberg im Jahr 2020 [#192183]
Datum
7. Juli 2020 17:00
An
Stadtverwaltung Bamberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Übersicht aller bisher angemeldeten Versammlungen (im Sinne des BayVersG) in Bamberg für das Jahr 2020, inklusive Datum, Uhrzeit, geplanter Dauer, Titel bzw. Versammlungsthema, Anmelder, angemeldeter Teilnehmerzahl sowie Versammlungsort und ggf. Route.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 192183 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/192183/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
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Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Bisherige Demonstrationen in Bamberg im Jahr 202…
An Stadtverwaltung Bamberg Details
Von
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Betreff
AW: Bisherige Demonstrationen in Bamberg im Jahr 2020 [#192183]
Datum
11. August 2020 13:20
An
Stadtverwaltung Bamberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Bisherige Demonstrationen in Bamberg im Jahr 2020“ vom 07.07.2020 (#192183) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 192183 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/192183/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Stadtverwaltung Bamberg
Sehr geehrteAntragsteller/in bezüglich Ihrer untenstehenden E-Mail müssen wir Ihnen leider mitteilen, dass bezügl…
Von
Stadtverwaltung Bamberg
Betreff
AW: Bisherige Demonstrationen in Bamberg im Jahr 2020 [#192183]
Datum
11. August 2020 16:04
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in bezüglich Ihrer untenstehenden E-Mail müssen wir Ihnen leider mitteilen, dass bezüglich Ihrer Anfrage nach den von Ihnen aufgeführten Rechtsgrundlagen kein Auskunftsanspruch besteht. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in leider kann ich Ihre Begründung nicht nachvollziehen. Mir ist z. B. bekannt, dass e…
An Stadtverwaltung Bamberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Bisherige Demonstrationen in Bamberg im Jahr 2020 [#192183]
Datum
11. August 2020 16:53
An
Stadtverwaltung Bamberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in leider kann ich Ihre Begründung nicht nachvollziehen. Mir ist z. B. bekannt, dass es Demonstrationen von Fridays For Future in Bamberg gegeben hat. Diese fallen meines Erachtens nach unter das Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG) Art. 2 Abs. 3b. Zudem steht in meiner Anfrage explizit, dass diese als Bürgerfrage gewertet werden soll, falls entspr. Gesetze nicht einschlägig sind. Damit berufe ich mich auch auf die Informationsfreiheitssatzung (IFS) der Stadt Bamberg. Aus den genannten Gründe bitte ich Sie daher meinen Antrag erneut zu prüfen oder die Ablehnung nach Art. 6 Abs. 1 BayUIG bzw. §5 Abs. 2 IFS zu Begründen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 192183 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/192183/

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Stadtverwaltung Bamberg
Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrer erneuten Nachfrage mit untenstehender E-Mail vom 11.08.2020 nehmen wir wie…
Von
Stadtverwaltung Bamberg
Betreff
AW: Bisherige Demonstrationen in Bamberg im Jahr 2020 [#192183]
Datum
12. August 2020 14:19
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrer erneuten Nachfrage mit untenstehender E-Mail vom 11.08.2020 nehmen wir wie folgt Stellung: 1. Begehrte Auskunftserteilung nach BayUIG Umweltinformationen i.S.d. Art. 2 Abs. 2 Nr. 3 b) Bayerisches Umweltinformationsgesetz (BayUIG) sind alle Daten über Maßnahmen und Tätigkeiten, die den Schutz von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, bezwecken. Jeder noch so entfernte Bezug zum Schutz von Umweltbestandteilen genügt jedoch nicht für eine Klassifizierung als Umweltinformation i.S.d. BayUIG (vgl. VG München Urt. v. 2.9.2015 – 9 K 15.2910, BeckRS 2015, 55778). Es existiert kein allgemeines und unbegrenztes Zugangsrecht zu allen bei den Behörden verfügbaren Informationen, die auch nur den geringsten Bezug zu einem Umweltgut aufweisen (vgl. EuGH, U.v. 12.06.2003 - Glawischnig, C-316/01 - Slg. 2003, I-6009 Rn. 24 f.). Unter den Begriff der Umweltinformation sind insbesondere auch Entscheidungen zu subsumieren, die der Umsetzung von dem Umweltschutz dienenden Rechtsvorschriften im Einzelfall dienen (vgl. BVerwG, U. v. 24. 9. 2009 - 7 C 2.09 - juris Rn. 28 ff.). Die von Ihnen angesprochene „Fridays for future“-Demonstration ist eine Schüler- und Studierendenbewegung, deren Ziel die Werbung für Klimaschutz und das Aufzeigen von klimapolitischen Missständen im Allgemeinen ist. Es handelt sich aber zweifellos nicht um eine einzelfallbezogene Maßnahme, die unmittelbar den Schutz der Umwelt bezweckt, sondern ist lediglich im Stande eventuell abstrakt zum Schutz beizutragen bzw. dazu anzuregen. Ungeachtet der Tatsache, dass es sich bei Ihrem Anliegen schon um gar keine Umweltinformation i.S.d. BayUIG handelt und Ihnen damit auch kein Anspruch auf Zugang zu dieser Information zusteht, würde letztlich auch aufgrund des Versagungsgrundes des Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayUIG ein Anspruch auf Auskunft ausscheiden, da Sie u.a. den Namen des Anmelders und damit personenbezogene Daten erfragen, die bei Auskunftserteilung zu einer Verletzung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen führen würden. 2. Begehrte Auskunftserteilung nach Ortsrecht (Informationsfreiheitssatzung) Die Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises der Stadt Bamberg (Informationsfreiheitssatzung - IFS) vom 12.10.2011 gewährt jedem Einwohner der Stadt Bamberg im Sinne des Art. 15 Abs. 1 GO freien Zugang zu den bei der Stadtverwaltung einschließlich der städtischen Eigenbetriebe vorhandenen amtlichen Informationen nach Maßgabe dieser Satzung (§ 1 Abs. 1 IFS). Gem. § 1 Abs. 2 IFS besteht ein Auskunftsanspruch nur für Informationen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises (vgl. Art. 7 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO), Art. 83 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Bayern). Demonstrationen sind Versammlungen nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz (BayVersG). Hierbei handelt es sich um eine übertragene Angelegenheit. Der Vollzug des BayVersG wurde der Stadt Bamberg als Kreisverwaltungsbehörde gem. Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayVersG, Art. 9 GO, zugewiesen. Die Stadt Bamberg ist bei der Erfüllung von Angelegenheiten im übertragenen Wirkungskreis lediglich ausführendes Organ von Rechtsetzungen (Gesetzen, Verordnungen; hier: BayVersG) übergeordneter staatlicher Einheiten (hier: Freistaat Bayern). Es handelt sich im Ergebnis also nicht um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises, weshalb der Anwendungsbereich der IFS der Stadt Bamberg erst gar nicht eröffnet ist. Im Ergebnis liegt kein Anspruch auf Auskunftserteilung vor. Die von Ihnen angefragten Informationen können wir Ihnen daher nicht mitteilen. Wir hoffen, wir konnten Ihr Anliegen hiermit abschließend behandeln. Mit freundlichen Grüßen