Sehr geehrteAntragsteller/in
zu Ihrer erneuten Nachfrage mit untenstehender E-Mail vom 11.08.2020 nehmen wir wie folgt Stellung:
1. Begehrte Auskunftserteilung nach BayUIG
Umweltinformationen i.S.d. Art. 2 Abs. 2 Nr. 3 b) Bayerisches Umweltinformationsgesetz (BayUIG) sind alle Daten über Maßnahmen und Tätigkeiten, die den Schutz von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, bezwecken. Jeder noch so entfernte Bezug zum Schutz von Umweltbestandteilen genügt jedoch nicht für eine Klassifizierung als Umweltinformation i.S.d. BayUIG (vgl. VG München Urt. v. 2.9.2015 – 9 K 15.2910, BeckRS 2015, 55778). Es existiert kein allgemeines und unbegrenztes Zugangsrecht zu allen bei den Behörden verfügbaren Informationen, die auch nur den geringsten Bezug zu einem Umweltgut aufweisen (vgl. EuGH, U.v. 12.06.2003 - Glawischnig, C-316/01 - Slg. 2003, I-6009 Rn. 24 f.). Unter den Begriff der Umweltinformation sind insbesondere auch Entscheidungen zu subsumieren, die der Umsetzung von dem Umweltschutz dienenden Rechtsvorschriften im Einzelfall dienen (vgl. BVerwG, U. v. 24. 9. 2009 - 7 C 2.09 - juris Rn. 28 ff.). Die von Ihnen angesprochene „Fridays for future“-Demonstration ist eine Schüler- und Studierendenbewegung, deren Ziel die Werbung für Klimaschutz und das Aufzeigen von klimapolitischen Missständen im Allgemeinen ist. Es handelt sich aber zweifellos nicht um eine einzelfallbezogene Maßnahme, die unmittelbar den Schutz der Umwelt bezweckt, sondern ist lediglich im Stande eventuell abstrakt zum Schutz beizutragen bzw. dazu anzuregen.
Ungeachtet der Tatsache, dass es sich bei Ihrem Anliegen schon um gar keine Umweltinformation i.S.d. BayUIG handelt und Ihnen damit auch kein Anspruch auf Zugang zu dieser Information zusteht, würde letztlich auch aufgrund des Versagungsgrundes des Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayUIG ein Anspruch auf Auskunft ausscheiden, da Sie u.a. den Namen des Anmelders und damit personenbezogene Daten erfragen, die bei Auskunftserteilung zu einer Verletzung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen führen würden.
2. Begehrte Auskunftserteilung nach Ortsrecht (Informationsfreiheitssatzung)
Die Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises der Stadt Bamberg (Informationsfreiheitssatzung - IFS) vom 12.10.2011 gewährt jedem Einwohner der Stadt Bamberg im Sinne des Art. 15 Abs. 1 GO freien Zugang zu den bei der Stadtverwaltung einschließlich der städtischen Eigenbetriebe vorhandenen amtlichen Informationen nach Maßgabe dieser Satzung (§ 1 Abs. 1 IFS).
Gem. § 1 Abs. 2 IFS besteht ein Auskunftsanspruch nur für Informationen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises (vgl. Art. 7 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO), Art. 83 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Bayern).
Demonstrationen sind Versammlungen nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz (BayVersG). Hierbei handelt es sich um eine übertragene Angelegenheit. Der Vollzug des BayVersG wurde der Stadt Bamberg als Kreisverwaltungsbehörde gem. Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayVersG, Art. 9 GO, zugewiesen. Die Stadt Bamberg ist bei der Erfüllung von Angelegenheiten im übertragenen Wirkungskreis lediglich ausführendes Organ von Rechtsetzungen (Gesetzen, Verordnungen; hier: BayVersG) übergeordneter staatlicher Einheiten (hier: Freistaat Bayern).
Es handelt sich im Ergebnis also nicht um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises, weshalb der Anwendungsbereich der IFS der Stadt Bamberg erst gar nicht eröffnet ist.
Im Ergebnis liegt kein Anspruch auf Auskunftserteilung vor. Die von Ihnen angefragten Informationen können wir Ihnen daher nicht mitteilen.
Wir hoffen, wir konnten Ihr Anliegen hiermit abschließend behandeln.
Mit freundlichen Grüßen