Sehr geehrter Herr Haßlinger,
auf Ihr Auskunftsversuchen nach Art. 39 BayDSG vom 08.11.2021 ist folgende Antwort veranlasst:
1. Auskunft darüber, „wie die Neuerungen des UrhG §68 seit Inkrafttreten im August 2021 an der Bayerischen Staatsbibliothek (BSB) in Bezug auf den Grundsatz, dass Reproduktionen gemeinfreier Werke ebenfalls gemeinfrei bleiben, im Falle der Digitalen Sammlungen (DS) umgesetzt worden sind/werden bzw. bis wann die Umsetzung erfolgt sein wird“:
Da nach der Neufassung des § 68 UrhG an den Reproduktionen gemeinfreier Werke keine Urheberrechte, Leistungsschutzrechte oder vergleichbare Rechte entstehen, ist beabsichtigt, die Digitalisate gemeinfreier Werke künftig mit einem dafür geeigneten Rechtehinweis wie Public Domain Mark 1.0 zur Verfügung zu stellen.
Alle bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Digitalisate der DS werden überprüft und – soweit die Gemeinfreiheit der digitalisierten Vorlage gegeben ist – ebenfalls unter diesem Rechtehinweis zur Verfügung gestellt. Nach derzeitigem Stand ist davon auszugehen, dass die rückwirkende Änderung der Lizenzinformation in 2022 technisch umgesetzt werden kann. Eine genauere Festlegung ist derzeit nicht möglich.
2. Auskunft darüber, „wieviele Bestände seit Inkrafttreten der o.g. Neuerungen im UrhG mittlerweile durch die BSB in den Metadaten als gemeinfrei ausgezeichnet worden sind“:
Bislang wurden seit Inkrafttreten der Neuerung noch keine Bestände in den Metadaten als gemeinfrei ausgezeichnet. Wie oben (siehe Nr. 1) ausgeführt, wird dies aber künftig unter Vergabe des entsprechenden Rechtehinweises erfolgen.
3. Auskunft darüber, „weshalb auch seit der o.g. Novellierung Digitalisate überwiegend mit der Lizenz "No Copyright - Non-Commercial Use Only" lizenziert werden, und in wie weit diese Nutzungsbeschränkung Ihrer Meinung nach den Grundsätzen der Gemeinfreiheit entspricht“:
Bei dem Vermerk "No Copyright - Non-Commercial Use Only" handelt es sich nicht um eine Lizenz, sondern um einen bloßen Rechtehinweis. Die betroffenen Digitalisate sind – wie Sie dem Rechtehinweis
https://rightsstatements.org/page/1.0... entnehmen können – in einer öffentlich-privaten Partnerschaft (PPP) entstanden und dürfen aufgrund vertraglicher Beschränkungen nur unter Einschränkungen einer kommerziellen Nutzung zur Verfügung gestellt werden. Bei der PPP handelt es sich um die bekannte Kooperation der Bayerischen Staatsbibliothek mit Google, im Rahmen derer bereits rund 2,5 Millionen Digitalisate hergestellt und öffentlich für die Zwecke von Wissenschaft und Forschung, entsprechend dem Auftrag der Bayerischen Staatsbibliothek, zugänglich gemacht werden konnten.
4. Auskunft zu Ihrer Anfrage „Falls es sich um Digitalisate handelt, die im Rahmen von PPPs entstanden sind: Dokumentation der Projekte, insb. Kooperationsverträge / alle relevanten Informationen zu Lizenzfragen der entstandenen Digitalisate“:
Die angefragten Unterlagen und Informationen betreffen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse unseres Vertragspartners und sind nach den maßgeblichen vertraglichen Vereinbarungen vertraulich. Eine Einwilligung zur Auskunftserteilung liegt nicht vor. Daher können die insoweit angefragten Unterlagen und Informationen nicht zur Verfügung gestellt werden, vgl. Art. 39 Abs. 3 Nr. 3 BayDSG.
5. Auskunft darüber, „wieviele Digitalisate, deren Digitalisierung mit öffentlichen Geldern (z.B. DFG, BMBF etc.) finanziert wurde, mit einer Lizenz versehen sind, die die Nachnutzung beschränkt“:
Im Zeitraum von 1997 bis 2021 wurden mit Drittmittelförderung 81.964 Digitalisate unter einer CC Lizenz zur Verfügung gestellt. Bei 5.459 Digitalisaten bestehen rechtliche Einschränkungen, die auch eine einschränkende Lizenz erfordern.
6. Auskunft darüber, „in wie weit die BSB seit Inkrafttreten der o.g. Novellierung finanzielle Einnahmen – etwa durch Gewährung von Bildnutzungsrechten – für Bestände aus den DS generiert hat“:
Seit Inkrafttreten der o.g. Novellierung des UrhG wurden Einnahmen i.H.v. rund EUR 5.000 aus ca. 20 Vorgängen der Nachnutzung von Digitalisaten aus den Digitalen Sammlungen erzielt. Maßgeblich für die Einnahmen war aber nicht die Gewährung von Bildnutzungsrechten auf der Basis eines Leistungsschutzrechts am Digitalisat sondern die Anwendung der Allgemeinen Benützungsordnung der Bayerischen Staatlichen Bibliotheken (ABOB)
https://www.gesetze-bayern.de/Content... , der die Bayerische Staatsbibliothek unterliegt.
Gemäß § 9 Abs. 4 ABOB bedarf eine Vervielfältigung für gewerbliche Zwecke (z.B. Reprints, Faksimile-Ausgaben, Postkarten) oder in größerem Umfang einer besonderen Vereinbarung, die auch die Gegenleistung bestimmt. Dies war die Grundlage für die Einnahmen.
Für diese Auskunft werden keine Kosten erhoben.
Mit freundlichen Grüßen