Bitte um Auskünfte zur Lizenzierung in den Digitalen Sammlungen

- Auskunft darüber, wie die Neuerungen des UrhG §68 seit Inkrafttreten im August 2021 an der Bayerischen Staatsbibliothek (BSB) in Bezug auf den Grundsatz, dass Reproduktionen gemeinfreier Werke ebenfalls gemeinfrei bleiben, im Falle der Digitalen Sammlungen (DS) umgesetzt worden sind/werden bzw. bis wann die Umsetzung erfolgt sein wird.
- Auskunft darüber, wieviele Bestände seit Inkrafttreten der o.g. Neuerungen im UrhG mittlerweile durch die BSB in den Metadaten als gemeinfrei ausgezeichnet worden sind.
- Auskunft darüber, weshalb auch seit der o.g. Novellierung Digitalisate überwiegend mit der Lizenz "No Copyright - Non-Commercial Use Only" lizenziert werden, und in wie weit diese Nutzungsbeschränkung Ihrer Meinung nach den Grundsätzen der Gemeinfreiheit entspricht.
- Falls es sich um Digitalisate handelt, die im Rahmen von PPPs entstanden sind: Dokumentation der Projekte, insb. Kooperationsverträge / alle relevanten Informationen zu Lizenzfragen der entstandenen Digitalisate.
- Gesonderte Auskunft darüber, wieviele Digitalisate, deren Digitalisierung mit öffentlichen Geldern (z.B. DFG, BMBF etc.) finanziert wurde, mit einer Lizenz versehen sind, die die Nachnutzung beschränkt.
- Auskunft und ausführliche Übersicht darüber, in wie weit die BSB seit Inkrafttreten der o.g. Novellierung finanzielle Einnahmen – etwa durch Gewährung von Bildnutzungsrechten – für Bestände aus den DS generiert hat.

Da ich die digitalen Sammlungsbestände der BSB zu Zwecken verwenden möchte, die durch jedwede Nutzungsbeschränkung verhindert werden, verfüge ich über ein berechtigtes Interesse am Zugang zu den erbetenen Informationen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    8. November 2021
  • Frist
    10. Dezember 2021
  • 2 Follower:innen
Gero Haßlinger
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Auskunft dar…
An Bayerische Staatsbibliothek Details
Von
Gero Haßlinger
Betreff
Bitte um Auskünfte zur Lizenzierung in den Digitalen Sammlungen [#232540]
Datum
8. November 2021 10:01
An
Bayerische Staatsbibliothek
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Auskunft darüber, wie die Neuerungen des UrhG §68 seit Inkrafttreten im August 2021 an der Bayerischen Staatsbibliothek (BSB) in Bezug auf den Grundsatz, dass Reproduktionen gemeinfreier Werke ebenfalls gemeinfrei bleiben, im Falle der Digitalen Sammlungen (DS) umgesetzt worden sind/werden bzw. bis wann die Umsetzung erfolgt sein wird. - Auskunft darüber, wieviele Bestände seit Inkrafttreten der o.g. Neuerungen im UrhG mittlerweile durch die BSB in den Metadaten als gemeinfrei ausgezeichnet worden sind. - Auskunft darüber, weshalb auch seit der o.g. Novellierung Digitalisate überwiegend mit der Lizenz "No Copyright - Non-Commercial Use Only" lizenziert werden, und in wie weit diese Nutzungsbeschränkung Ihrer Meinung nach den Grundsätzen der Gemeinfreiheit entspricht. - Falls es sich um Digitalisate handelt, die im Rahmen von PPPs entstanden sind: Dokumentation der Projekte, insb. Kooperationsverträge / alle relevanten Informationen zu Lizenzfragen der entstandenen Digitalisate. - Gesonderte Auskunft darüber, wieviele Digitalisate, deren Digitalisierung mit öffentlichen Geldern (z.B. DFG, BMBF etc.) finanziert wurde, mit einer Lizenz versehen sind, die die Nachnutzung beschränkt. - Auskunft und ausführliche Übersicht darüber, in wie weit die BSB seit Inkrafttreten der o.g. Novellierung finanzielle Einnahmen – etwa durch Gewährung von Bildnutzungsrechten – für Bestände aus den DS generiert hat. Da ich die digitalen Sammlungsbestände der BSB zu Zwecken verwenden möchte, die durch jedwede Nutzungsbeschränkung verhindert werden, verfüge ich über ein berechtigtes Interesse am Zugang zu den erbetenen Informationen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Gero Haßlinger Anfragenr: 232540 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/232540/
Mit freundlichen Grüßen Gero Haßlinger
Bayerische Staatsbibliothek
Sehr geehrter Herr Haßlinger, hiermit bestätigen wir den Eingang Ihrer Bitte vom 08.11.2021 um Auskünfte zur Lize…
Von
Bayerische Staatsbibliothek
Betreff
Empfangsbestätigung zu: Bitte um Auskünfte zur Lizenzierung in den Digitalen Sammlungen [#232540]
Datum
9. November 2021 10:20
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Haßlinger, hiermit bestätigen wir den Eingang Ihrer Bitte vom 08.11.2021 um Auskünfte zur Lizenzierung in den Digitalen Sammlungen. Wir können Ihnen vorab mitteilen, dass keine Kosten für die Auskünfte anfallen werden. Mit freundlichen Grüßen

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Bayerische Staatsbibliothek
Ihr Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG - Anfragennr. 232540 Sehr geehrter Herr Haßlinger, auf Ihr Auskunftsversuchen n…
Von
Bayerische Staatsbibliothek
Betreff
Ihr Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG - Anfragennr. 232540
Datum
8. Dezember 2021 08:18
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Haßlinger, auf Ihr Auskunftsversuchen nach Art. 39 BayDSG vom 08.11.2021 ist folgende Antwort veranlasst: 1. Auskunft darüber, „wie die Neuerungen des UrhG §68 seit Inkrafttreten im August 2021 an der Bayerischen Staatsbibliothek (BSB) in Bezug auf den Grundsatz, dass Reproduktionen gemeinfreier Werke ebenfalls gemeinfrei bleiben, im Falle der Digitalen Sammlungen (DS) umgesetzt worden sind/werden bzw. bis wann die Umsetzung erfolgt sein wird“: Da nach der Neufassung des § 68 UrhG an den Reproduktionen gemeinfreier Werke keine Urheberrechte, Leistungsschutzrechte oder vergleichbare Rechte entstehen, ist beabsichtigt, die Digitalisate gemeinfreier Werke künftig mit einem dafür geeigneten Rechtehinweis wie Public Domain Mark 1.0 zur Verfügung zu stellen. Alle bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Digitalisate der DS werden überprüft und – soweit die Gemeinfreiheit der digitalisierten Vorlage gegeben ist – ebenfalls unter diesem Rechtehinweis zur Verfügung gestellt. Nach derzeitigem Stand ist davon auszugehen, dass die rückwirkende Änderung der Lizenzinformation in 2022 technisch umgesetzt werden kann. Eine genauere Festlegung ist derzeit nicht möglich. 2. Auskunft darüber, „wieviele Bestände seit Inkrafttreten der o.g. Neuerungen im UrhG mittlerweile durch die BSB in den Metadaten als gemeinfrei ausgezeichnet worden sind“: Bislang wurden seit Inkrafttreten der Neuerung noch keine Bestände in den Metadaten als gemeinfrei ausgezeichnet. Wie oben (siehe Nr. 1) ausgeführt, wird dies aber künftig unter Vergabe des entsprechenden Rechtehinweises erfolgen. 3. Auskunft darüber, „weshalb auch seit der o.g. Novellierung Digitalisate überwiegend mit der Lizenz "No Copyright - Non-Commercial Use Only" lizenziert werden, und in wie weit diese Nutzungsbeschränkung Ihrer Meinung nach den Grundsätzen der Gemeinfreiheit entspricht“: Bei dem Vermerk "No Copyright - Non-Commercial Use Only" handelt es sich nicht um eine Lizenz, sondern um einen bloßen Rechtehinweis. Die betroffenen Digitalisate sind – wie Sie dem Rechtehinweis https://rightsstatements.org/page/1.0... entnehmen können – in einer öffentlich-privaten Partnerschaft (PPP) entstanden und dürfen aufgrund vertraglicher Beschränkungen nur unter Einschränkungen einer kommerziellen Nutzung zur Verfügung gestellt werden. Bei der PPP handelt es sich um die bekannte Kooperation der Bayerischen Staatsbibliothek mit Google, im Rahmen derer bereits rund 2,5 Millionen Digitalisate hergestellt und öffentlich für die Zwecke von Wissenschaft und Forschung, entsprechend dem Auftrag der Bayerischen Staatsbibliothek, zugänglich gemacht werden konnten. 4. Auskunft zu Ihrer Anfrage „Falls es sich um Digitalisate handelt, die im Rahmen von PPPs entstanden sind: Dokumentation der Projekte, insb. Kooperationsverträge / alle relevanten Informationen zu Lizenzfragen der entstandenen Digitalisate“: Die angefragten Unterlagen und Informationen betreffen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse unseres Vertragspartners und sind nach den maßgeblichen vertraglichen Vereinbarungen vertraulich. Eine Einwilligung zur Auskunftserteilung liegt nicht vor. Daher können die insoweit angefragten Unterlagen und Informationen nicht zur Verfügung gestellt werden, vgl. Art. 39 Abs. 3 Nr. 3 BayDSG. 5. Auskunft darüber, „wieviele Digitalisate, deren Digitalisierung mit öffentlichen Geldern (z.B. DFG, BMBF etc.) finanziert wurde, mit einer Lizenz versehen sind, die die Nachnutzung beschränkt“: Im Zeitraum von 1997 bis 2021 wurden mit Drittmittelförderung 81.964 Digitalisate unter einer CC Lizenz zur Verfügung gestellt. Bei 5.459 Digitalisaten bestehen rechtliche Einschränkungen, die auch eine einschränkende Lizenz erfordern. 6. Auskunft darüber, „in wie weit die BSB seit Inkrafttreten der o.g. Novellierung finanzielle Einnahmen – etwa durch Gewährung von Bildnutzungsrechten – für Bestände aus den DS generiert hat“: Seit Inkrafttreten der o.g. Novellierung des UrhG wurden Einnahmen i.H.v. rund EUR 5.000 aus ca. 20 Vorgängen der Nachnutzung von Digitalisaten aus den Digitalen Sammlungen erzielt. Maßgeblich für die Einnahmen war aber nicht die Gewährung von Bildnutzungsrechten auf der Basis eines Leistungsschutzrechts am Digitalisat sondern die Anwendung der Allgemeinen Benützungsordnung der Bayerischen Staatlichen Bibliotheken (ABOB) https://www.gesetze-bayern.de/Content... , der die Bayerische Staatsbibliothek unterliegt. Gemäß § 9 Abs. 4 ABOB bedarf eine Vervielfältigung für gewerbliche Zwecke (z.B. Reprints, Faksimile-Ausgaben, Postkarten) oder in größerem Umfang einer besonderen Vereinbarung, die auch die Gegenleistung bestimmt. Dies war die Grundlage für die Einnahmen. Für diese Auskunft werden keine Kosten erhoben. Mit freundlichen Grüßen