Bitte um Beschlusseinstellung

Anfrage an: Amtsgericht Heinsberg

ich dürfte bitten den Beschluss 03.11.2009 im Verfahren 30 F 336/09 in die NRWE Datenbank zu stellen .

Antwort verspätet

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  • Datum
    25. November 2022
  • Frist
    28. Dezember 2022
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Stefan Erdtel
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Amtsgericht Heinsberg Details
Von
Stefan Erdtel
Betreff
Bitte um Beschlusseinstellung [#264090]
Datum
25. November 2022 10:06
An
Amtsgericht Heinsberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
ich dürfte bitten den Beschluss 03.11.2009 im Verfahren 30 F 336/09 in die NRWE Datenbank zu stellen .
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Stefan Erdtel Anfragenr: 264090 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/264090/ Postanschrift Stefan Erdtel << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Stefan Erdtel
Amtsgericht Heinsberg
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre E-Mail. Diese automatisch erzeugte Antwort erhalten Sie, weil…
Von
Amtsgericht Heinsberg
Betreff
AW: Bitte um Beschlusseinstellung [#264090]
Datum
25. November 2022 10:06
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre E-Mail. Diese automatisch erzeugte Antwort erhalten Sie, weil Sie soeben an das Amtsgericht Heinsberg eine E-Mail geschickt haben. Bitte nehmen Sie folgende wichtige Hinweise zur Kenntnis: Der Übermittlungsweg per E-Mail dient ausschließlich dazu, informelle Mitteilungen außerhalb von anhängigen Verfahren zu übersenden. In Rechtssachen können daher auf diesem Wege insbesondere keine Schriftsätze, Mitteilungen oder sonstige Einsendungen zu Verfahren übersandt werden, da die Identität des Absenders nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann. Aus diesem Grund erfolgt eine Bearbeitung solcher elektronischer Post nicht. Bitte benutzen Sie deshalb in diesen Angelegenheiten in Ihrem eigenen Interesse die üblichen Übermittlungswege, insbesondere auch dann, wenn durch eine Mitteilung eine Frist gewahrt werden soll. Alle übrigen Anliegen werden an die zuständige Stelle weitergeleitet und bearbeitet. Diese E-Mail dient allein Ihrer Information. Bitte antworten Sie nicht auf diese Nachricht. Informationen zum Elektronischen Rechtsverkehr<http://www.justiz.nrw.de/JM/online_verfahren_projekte/projekte_fuer_partner_der_justiz/elektronischer_rechtsverkehr/index.php> - soweit er in Nordrhein-Westfalen in bestimmten Fällen zugelassen ist - erhalten sie im Justizportal. Mit freundlichen Grüßen
Amtsgericht Heinsberg
Ihr Email vom 25.11.2022 Man verweist immer noch auch das Verfahren 8K2355/21 vor dem Verwaltungsgericht Aachen .
Von
Amtsgericht Heinsberg
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Email vom 25.11.2022
Datum
6. Dezember 2022
Status
Warte auf Antwort
1,5 MB
Man verweist immer noch auch das Verfahren 8K2355/21 vor dem Verwaltungsgericht Aachen .
Stefan Erdtel
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Stefan Erdtel
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Bitte um Beschlusseinstellung“ [#264090]
Datum
28. Dezember 2022 07:52
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/264090/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil die Beschlusseinstellung in die NRWE Datenbank spätens seit dem Urteil des VG Aachen ( 8K276/16 ) umfangreich geklärt worden und eine Beschlusseinstellung nach dem IFG NRW zumachen ist . Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Stefan Erdtel Anhänge: - 264090.pdf - 2022-12-06_1-30f336-09.pdf Anfragenr: 264090 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/264090/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 28.12.2022 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert au…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Bitte um Beschlusseinstellung“ [#264090]
Datum
28. Dezember 2022 08:52
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Der Eingang Ihrer E-Mail vom 28.12.2022 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert auf Sie zukommen. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir aufgrund der hohen Zahl an Eingaben und Beratungsersuchen diese leider nicht so schnell werden beantworten können, wie wir es uns selbst gerne wünschen. Wir bitten Sie schon jetzt um Ihr Verständnis. Vielen Dank! Um unsere Pflichten aus Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung zu erfüllen, weisen wir Sie auf Folgendes hin: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf. Diese Mail ist lediglich eine Eingangsbestätigung und noch keine Antwort auf Ihre Anfrage oder Beschwerde.
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihre Anfrage vom 28.12.2022 Aktenzeichen: 209.2.3.1.15…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Bitte um Beschlusseinstellung“ [#264090]
Datum
18. Januar 2023 14:03
Status
Warte auf Antwort
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihre Anfrage vom 28.12.2022 Aktenzeichen: 209.2.3.1.15-8858/22 ________________________________________ Sehr geehrter Herr Erdtel, für Ihre E-Mail vom 28.12.2022 bedanke ich mich. Darin bitten in Sie um Vermittlung in einem Fall mit dem AG Heinsberg. Dieses hat mit Schreiben vom 6.12.2022 auf einen Bescheid vom 29.10.2021, der mir nicht vorliegt verwiesen. Bitte lassen Sie mir diesen unter dem o.g. Aktenzeichen zukommen. Mit freundlichen Grüßen
Stefan Erdtel
Guten Tag, danke für Ihre Vermittlungsbemühungen . Als Anlage das Schreiben vom 29.10.2021 obwohl der Bescheid vo…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Stefan Erdtel
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Bitte um Beschlusseinstellung“ [#264090]
Datum
18. Januar 2023 15:35
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, danke für Ihre Vermittlungsbemühungen . Als Anlage das Schreiben vom 29.10.2021 obwohl der Bescheid vom 28.12.2022 ist . In dem Schreiben sieht das Amtsgericht es so das nun angeblich kein Beschluss veröffentlichungswürdig ist , wenn ich aber 75 € pro Beschluss bezahle dann werden Sie in die NRWE Datenbank eingestellt . Es wird angemerkt das eine Beschlussübersendung nur 12,50 € nach § 124 Just G NRW / Anlage 2 was die Sache noch unverständlicher macht . Bei Rückfragen stehe ich zur Verfügung Mit freundlichen Grüßen Stefan Erdtel Anhänge: - absage-ag-heinsberg.pdf Anfragenr: 264090 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/264090/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
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Stefan Erdtel
Guten Tag, der Beschluss IV AR VZ 2/16 der BGH ist bekannt , ebenso der Beschluss des Bundesverwaltungsgericht 6 …
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Stefan Erdtel
Betreff
AW: Informationsfreiheit: Vermittlung bei Anfrage „Bitte um Beschlusseinstellung“ [#264090]
Datum
24. Januar 2023 18:49
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, der Beschluss IV AR VZ 2/16 der BGH ist bekannt , ebenso der Beschluss des Bundesverwaltungsgericht 6 C 3/96 der auch im o.g. Beschluss zitiert wird . Auch ist der Beschluss des VG Aachen der den IFG NRW ansieht bekannt ( 8 K 276/16 ) danach wäre es ein IFG NRW , wollen Sie aufgrund der Tatsachen jetzt doch nicht vermitteln ? Mit freundlichen Grüßen Stefan Erdtel Anfragenr: 264090 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/264090/
Stefan Erdtel
Guten Tag, Das LDI meint ich möge nochmalig bei Ihnen Anfangen und einen Verweis auf folgendes machen Zwar ist …
An Amtsgericht Heinsberg Details
Von
Stefan Erdtel
Betreff
AW: Informationsfreiheit: Vermittlung bei Anfrage „Bitte um Beschlusseinstellung“ [#264090]
Datum
24. Januar 2023 18:51
An
Amtsgericht Heinsberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, Das LDI meint ich möge nochmalig bei Ihnen Anfangen und einen Verweis auf folgendes machen Zwar ist die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen eine verfassungsunmittelbare Aufgabe der rechtsprechenden Gewalt und damit eines jeden Gerichts. Ein subjektives öffentliches Recht darauf, vom Staat ein Handeln oder Verhalten verlangen zu können (wie dies etwa bei den Grundrechten der Fall ist), besteht hier jedoch nicht. Allerdings haben Sie die Möglichkeit, sich erneut an das Amtsgericht zu wenden und anonymisierte Entscheidungsabschriften zu verlangen. In diesem Zusammenhang möchte ich Sie – falls noch nicht bekannt – auf einen Beschluss des BGH im Anhang aufmerksam machen, dessen Rn. 16 Ihnen eventuell bei Ihrem Anliegen dienlich ist: „Die Weitergabe anonymisierter Entscheidungsabschriften an Dritte ist daher kein Fall der Akteneinsicht, sondern Teil der öffentlichen Aufgabe der Gerichte, Entscheidungen zu veröffentlichen (vgl. BPatG GRUR 1992, 54; Lames, Rechtsfortbildung als Prozesszweck, 1993, S. 45). Aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und dem Grundsatz der Gewaltenteilung folgt grundsätzlich eine Rechtspflicht der Gerichtsverwaltung zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen (BVerfG NJW 2015, 3708 Rn. 16, 20; BVerwGE 104, 105, 108 f.; ausführlich Walker, Die Publikation von Gerichtsentscheidungen, 1998 S. 132 ff.). Der Bürger muss zumal in einer zunehmend komplexen Rechtsordnung zuverlässig in Erfahrung bringen können, welche Rechte er hat und welche Pflichten ihm obliegen; die Möglichkeiten und Aussichten eines Individu-alrechtsschutzes müssen für ihn annähernd vorhersehbar sein. Ohne ausreichende Publizität der Rechtsprechung ist dies nicht möglich (BVerwGE 104, 105, 109). Zur Begründung der Pflicht der Gerichte, der Öffentlichkeit ihre Entscheidungen zugänglich zu machen und zur Kenntnis zu geben, bedarf es bei dieser Verfassungslage keiner speziellen gesetzlichen Regelung (BVerwG aaO). Diese Publikationspflicht hat ihre Grundlage daneben auch in dem leitenden Grundsatz des Prozessrechts der Öffentlichkeit gerichtlicher Verhandlungen und Urteilsverkündungen (§§ 169, 173 GVG), geht aber über diesen hinaus (BVerwG aaO 110). Die Befugnis zur Weitergabe von Urteilen und Beschlüssen beschränkt sich daher nicht auf Entscheidungen, die nach Ansicht des betreffenden Gerichts veröffentlichungswürdig sind, zumal entsprechende Anfragen aus der Öffentlichkeit regelmäßig ein öffentliches Interesse belegen (vgl. BVerwG aaO 111).“ Was ich hiermit tue . Mit freundlichen Grüßen Stefan Erdtel Anfragenr: 264090 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/264090/
Amtsgericht Heinsberg
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre E-Mail. Diese automatisch erzeugte Antwort erhalten Sie, weil…
Von
Amtsgericht Heinsberg
Betreff
AW: Informationsfreiheit: Vermittlung bei Anfrage „Bitte um Beschlusseinstellung“ [#264090]
Datum
24. Januar 2023 18:52
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre E-Mail. Diese automatisch erzeugte Antwort erhalten Sie, weil Sie soeben an das Amtsgericht Heinsberg eine E-Mail geschickt haben. Bitte nehmen Sie folgende wichtige Hinweise zur Kenntnis: Der Übermittlungsweg per E-Mail dient ausschließlich dazu, informelle Mitteilungen außerhalb von anhängigen Verfahren zu übersenden. In Rechtssachen können daher auf diesem Wege insbesondere keine Schriftsätze, Mitteilungen oder sonstige Einsendungen zu Verfahren übersandt werden, da die Identität des Absenders nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann. Aus diesem Grund erfolgt eine Bearbeitung solcher elektronischer Post nicht. Bitte benutzen Sie deshalb in diesen Angelegenheiten in Ihrem eigenen Interesse die üblichen Übermittlungswege, insbesondere auch dann, wenn durch eine Mitteilung eine Frist gewahrt werden soll. Alle übrigen Anliegen werden an die zuständige Stelle weitergeleitet und bearbeitet. Diese E-Mail dient allein Ihrer Information. Bitte antworten Sie nicht auf diese Nachricht. Informationen zum Elektronischen Rechtsverkehr<http://www.justiz.nrw.de/JM/online_verfahren_projekte/projekte_fuer_partner_der_justiz/elektronischer_rechtsverkehr/index.php> - soweit er in Nordrhein-Westfalen in bestimmten Fällen zugelassen ist - erhalten sie im Justizportal. Mit freundlichen Grüßen
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
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Stefan Erdtel
Guten Tag, vielen Dank für die Information , es wird jedoch zur Klarstellung nochmalig nachgefragt ob Sie auch be…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Stefan Erdtel
Betreff
AW: Informationsfreiheit: Vermittlung bei Anfrage „Bitte um Beschlusseinstellung“ [#264090]
Datum
30. Januar 2023 14:02
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wird verschickt...
Guten Tag, vielen Dank für die Information , es wird jedoch zur Klarstellung nochmalig nachgefragt ob Sie auch bei Beschlusseinstellung des AG Heinsberg in Zukunft nicht vermitteln , da z.Zt. eine neue Anfrage läuft und darf ich mich bezogen auf das AG Heinsberg immer direkt an das Gericht wenden , so das sich nun das AG Heinsberg als Hochstrittig einstufen . Mit freundlichen Grüßen Stefan Erdtel Anfragenr: 264090 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/264090/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrter Herr Erdtel, vielen Dank, dass Sie mich auf die Entscheidung des VG Aachen aufmerksam gemacht haben…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Informationsfreiheit: Vermittlung bei Anfrage „Bitte um Beschlusseinstellung“ [#264090]
Datum
30. Januar 2023 16:28
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Erdtel, vielen Dank, dass Sie mich auf die Entscheidung des VG Aachen aufmerksam gemacht haben, jedoch bleibe ich bei meiner ersten Einschätzung, dass § 4 IFG NRW keinen Anspruch auf Veröffentlichung auf der Rechtsprechungsdatenbank gewährt. Diese Einschätzung teilt auch das OVG NRW in seinem Beschluss vom 23.1.2023, 4 E 866/22 ("Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Einstellung der genannten Entscheidung in die Rechtsprechungsdatenbank NRWE. Es fehlt an einer gesetzlichen Regelung, auf die der Kläger einen Anspruch auf eine Einstellung von kostenlos abzurufenden Gerichtsentscheidungen in die Rechtsprechungsdatenbank des Landes stützen könnte. Er folgt insbesondere nicht aus § 4 Abs. 1 IFG NRW, wonach nur Zugang zu amtlichen Informationen, nicht aber deren Veröffentlichung verlangt werden kann. Veröffentlichungspflichten gegenüber einem allgemeinen Personenkreis sind im Informationsfreiheitsgesetz NRW nur in § 12 geregelt. Im Übrigen ist hinsichtlich gerichtlicher Entscheidungen auch der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes NRW nicht eröffnet."), der Ihnen sicherlich bekannt ist. Sie hatten vom AG Heinsberg ausdrücklich die Veröffentlichung auf der Rechtsprechungsdatenbank beantragt, nicht alternativ den Zugang zu dem Beschluss. Soweit Sie letzteres beantragen, bin ich gerne bereit, vermittelnd für Sie tätig zu sein. Mit freundlichen Grüßen
Stefan Erdtel
Guten Tag, eine Vermittlung ist immer gut . Es ist jedoch so das nun das Bundesverwaltungsgericht 6 C 3/96 gesagt…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Stefan Erdtel
Betreff
AW: Informationsfreiheit: Vermittlung bei Anfrage „Bitte um Beschlusseinstellung“ [#264090]
Datum
30. Januar 2023 17:00
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wird verschickt...
Guten Tag, eine Vermittlung ist immer gut . Es ist jedoch so das nun das Bundesverwaltungsgericht 6 C 3/96 gesagt hat das es keine Gesetzliche Grundlage bedarf bei der Rechtslage und dieses in aller Deutlichkeit . Das Bundesverwaltung steht oberhalb der Rechtsprechung des OVG Münster . Die Gerichte müssen nach dem Beschluss 4 A 68/17 offen legen wie Sie die Beschlusseinstellung sonst handhaben da Sie sonst in den Artikel 3 des Grundgesetz eine Ungleichbehandlung vornehmen , diese muss eigentlich das Gericht ermitteln , diese tue ich aber auch schon bei dem AG Heinsberg selber . Ich dachte nun das Sie aus IFG NRW - Sicht auch ein Interesse dazu haben - wenn nicht lassen Sie mich es einfach wissen . Mit freundlichen Grüßen Stefan Erdtel Anfragenr: 264090 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/264090/
Stefan Erdtel
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Bitte um Beschlusseinstellung“ vom 25.11.2022 (#264090) wurde von …
An Amtsgericht Heinsberg Details
Von
Stefan Erdtel
Betreff
AW: Informationsfreiheit: Vermittlung bei Anfrage „Bitte um Beschlusseinstellung“ [#264090]
Datum
30. Juli 2023 08:56
An
Amtsgericht Heinsberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Bitte um Beschlusseinstellung“ vom 25.11.2022 (#264090) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 215 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Stefan Erdtel
Amtsgericht Heinsberg
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre E-Mail. Diese automatisch erzeugte Antwort erhalten Sie, weil…
Von
Amtsgericht Heinsberg
Betreff
AW: Informationsfreiheit: Vermittlung bei Anfrage „Bitte um Beschlusseinstellung“ [#264090]
Datum
30. Juli 2023 08:56
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre E-Mail. Diese automatisch erzeugte Antwort erhalten Sie, weil Sie soeben an das Amtsgericht Heinsberg eine E-Mail geschickt haben. Bitte nehmen Sie folgende wichtige Hinweise zur Kenntnis: Der Übermittlungsweg per E-Mail dient ausschließlich dazu, informelle Mitteilungen außerhalb von anhängigen Verfahren zu übersenden. In Rechtssachen können daher auf diesem Wege insbesondere keine Schriftsätze, Mitteilungen oder sonstige Einsendungen zu Verfahren übersandt werden, da die Identität des Absenders nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann. Aus diesem Grund erfolgt eine Bearbeitung solcher elektronischer Post nicht. Bitte benutzen Sie deshalb in diesen Angelegenheiten in Ihrem eigenen Interesse die üblichen Übermittlungswege, insbesondere auch dann, wenn durch eine Mitteilung eine Frist gewahrt werden soll. Alle übrigen Anliegen werden an die zuständige Stelle weitergeleitet und bearbeitet. Diese E-Mail dient allein Ihrer Information. Bitte antworten Sie nicht auf diese Nachricht. Informationen zum Elektronischen Rechtsverkehr<http://www.justiz.nrw.de/JM/online_verfahren_projekte/projekte_fuer_partner_der_justiz/elektronischer_rechtsverkehr/index.php> - soweit er in Nordrhein-Westfalen in bestimmten Fällen zugelassen ist - erhalten sie im Justizportal. Mit freundlichen Grüßen
Stefan Erdtel
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Bitte um Beschlusseinstellung“ vom 25.11.2022 (#264090) wurde von …
An Amtsgericht Heinsberg Details
Von
Stefan Erdtel
Betreff
AW: Informationsfreiheit: Vermittlung bei Anfrage „Bitte um Beschlusseinstellung“ [#264090]
Datum
30. Januar 2024 16:25
An
Amtsgericht Heinsberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Bitte um Beschlusseinstellung“ vom 25.11.2022 (#264090) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 399 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Stefan Erdtel

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Amtsgericht Heinsberg
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre E-Mail. Diese automatisch erzeugte Antwort erhalten Sie, weil…
Von
Amtsgericht Heinsberg
Betreff
AW: Informationsfreiheit: Vermittlung bei Anfrage „Bitte um Beschlusseinstellung“ [#264090]
Datum
30. Januar 2024 16:25
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre E-Mail. Diese automatisch erzeugte Antwort erhalten Sie, weil Sie soeben an das Amtsgericht Heinsberg eine E-Mail geschickt haben. Bitte nehmen Sie folgende wichtige Hinweise zur Kenntnis: Der Übermittlungsweg per E-Mail dient ausschließlich dazu, informelle Mitteilungen außerhalb von anhängigen Verfahren zu übersenden. In Rechtssachen können daher auf diesem Wege insbesondere keine Schriftsätze, Mitteilungen oder sonstige Einsendungen zu Verfahren übersandt werden, da die Identität des Absenders nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann. Aus diesem Grund erfolgt eine Bearbeitung solcher elektronischer Post nicht. Bitte benutzen Sie deshalb in diesen Angelegenheiten in Ihrem eigenen Interesse die üblichen Übermittlungswege, insbesondere auch dann, wenn durch eine Mitteilung eine Frist gewahrt werden soll. Alle übrigen Anliegen werden an die zuständige Stelle weitergeleitet und bearbeitet. Diese E-Mail dient allein Ihrer Information. Bitte antworten Sie nicht auf diese Nachricht. Informationen zum Elektronischen Rechtsverkehr<http://www.justiz.nrw.de/JM/online_verfahren_projekte/projekte_fuer_partner_der_justiz/elektronischer_rechtsverkehr/index.php> - soweit er in Nordrhein-Westfalen in bestimmten Fällen zugelassen ist - erhalten sie im Justizportal. Mit freundlichen Grüßen