Bitte um Übermittelung der Rechercheergebnisse im Zuge des Prüfvorgangs bzgl. Paragraph 99 des Strafgesetzbuchs

Antrag nach dem IFG

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 03.08.2013 erschien auf Spiegel Online ein Artikel (http://www.spiegel.de/politik/deutschland/bundesanwaltschaft-fordert-von-geheimdiensten-auskuenfte-zur-nsa-affaere-a-914617.html) in dem davon berichtet wird, dass Ihre Behörde ein Prüfverfahren eingeleitet hat, ob im Kontext der NSA-Affäre ein Ermittlungsverfahren nach Paragraph 99 des Strafgesetzbuchs eingeleitet werden kann bzw. muss. Ich möchte mir einen Einblick in die erfolgte Recherchearbeit verschaffen. Daher bitte ich um die Zusendung der bisher zusammengestellten Unterlagen und beantrage dafür eine Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG).
Da es sich hierbei hauptsächlich wie von Ihnen angemerkt um allgemein zugängliche Informationen handelt, sehe ich keine der im Gesetz genannten Einschränkungen als zutreffend an.

Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.

Ich behalte mir vor, mir nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen,

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    9. Juni 2015
  • Frist
    11. Juli 2015
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG Sehr geehrte Damen und Herren, am 03.08.2013 erschien auf Spiegel Online ein Artikel (http:…
An Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Bitte um Übermittelung der Rechercheergebnisse im Zuge des Prüfvorgangs bzgl. Paragraph 99 des Strafgesetzbuchs [#10109]
Datum
9. Juni 2015 21:44
An
Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG Sehr geehrte Damen und Herren, am 03.08.2013 erschien auf Spiegel Online ein Artikel (http://www.spiegel.de/politik/deutschland/bundesanwaltschaft-fordert-von-geheimdiensten-auskuenfte-zur-nsa-affaere-a-914617.html) in dem davon berichtet wird, dass Ihre Behörde ein Prüfverfahren eingeleitet hat, ob im Kontext der NSA-Affäre ein Ermittlungsverfahren nach Paragraph 99 des Strafgesetzbuchs eingeleitet werden kann bzw. muss. Ich möchte mir einen Einblick in die erfolgte Recherchearbeit verschaffen. Daher bitte ich um die Zusendung der bisher zusammengestellten Unterlagen und beantrage dafür eine Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Da es sich hierbei hauptsächlich wie von Ihnen angemerkt um allgemein zugängliche Informationen handelt, sehe ich keine der im Gesetz genannten Einschränkungen als zutreffend an. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, mir nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen,
Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Ihre E-Mail an <<E-Mail-Adresse>> Sehr geehrte Absenderin / Sehr geehrter Absender,   E-Mails haben ke…
Von
Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Betreff
Ihre E-Mail an <<E-Mail-Adresse>>
Datum
9. Juni 2015 21:51
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Absenderin / Sehr geehrter Absender,   E-Mails haben keine fristwahrende Wirkung. Sollte Ihre Nachricht fristgebundene Verfahrensantraege oder Schriftsaetze enthalten, uebermitteln Sie diese bitte nochmals per Telefax (Nr.: 0721/8191-590) oder Briefpost.   Sonstige Anfragen und Anschreiben per E-Mail koennen nur unter Angabe einer postalischen Adresse beantwortet werden.   Bitte beachten Sie, dass elektronische Posteingaenge nur montags bis donnerstags von 7.30 bis 16.40 Uhr und freitags von 7.30 bis 14.35 Uhr bearbeitet werden koennen. Weiterhin bitten wir Sie zu beachten, dass dieses E-Mail-Konto nur für das Absenden dieser Rückantwort verwendet wird. E-Mails an diese Adresse werden automatisch gelöscht.   ########################################################### Dies ist eine automatisch erstellte Rueckantwort auf Ihre E-Mail an <<E-Mail-Adresse>> ###########################################################
Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Betrifft: Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag vom 9. Juni 2015 über www.fragdens…
Von
Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Via
Briefpost
Betreff
Betrifft: Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag vom 9. Juni 2015 über www.fragdenstaat.de
Datum
5. August 2015
Status
Warte auf Antwort
Datiert: 03.08.2015 Poststempel: 05.08.2015 Sehr geehrtAntragsteller/in mit Schreiben vom 9. Juni 2015 bitten Sie um Auskünfte über das hiesige Prüfverfahren betreffend die sog. NSA-Affäre und eine etwaige Strafbarkeit gemäß § 99 StGB. Insoweit teile ich Ihnen mit, dass eine Auskunftserteilung nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) durch den Generalbundesanwalt nicht in Betracht kommt, da für den Bereich der Strafverfolgung besondere Regelungen über den Zugang zu amtlichen Informationen den Regelungen des IFG vorgehen (§ 1 Abs. 3 IFG). Soweit Auskünfte aus Straf- oder Ermittlungsverfahren oder aus Prüfvorgängen begehrt werden, können diese, soweit die Antragsteller Privatpersonen sind, nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 475 StPO erteilt werden. Danach müssen sie ein berechtigtes Interesse an der Informationserteilung darlegen, d.h. Tatsachen schlüssig vortragen, aus denen sich Grund und Umfang der benötigten Auskünfte ergeben. Ihrer Anfrage sind keine hinreichenden Gründe zu entnehmen, damit hier das berechtigte Interesse im Sinne des § 475 Abs. 1 und 4 StPO geprüft werden kann. Mit freundlichen Grüßen,
<< Anfragesteller:in >>
AW: Betrifft: Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag vom 9. Juni 2015 über www.frag…
An Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Betrifft: Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag vom 9. Juni 2015 über www.fragdenstaat.de [#10109]
Datum
26. August 2015 14:56
An
Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für ihre Antwort auf meine Informationsfreiheitsanfrage mit dem Aktenzeichen 1AR672/15. Ich bitte Sie mir mitzuteilen, in welcher Form und welchem Umfang ein daran anschließendes Auskunftsgesuch nach § 475 Abs. 1 und 4 StPO zu erfolgen hat. Benötigen Sie eine Darstellung der Relevanz davon, dass die Arbeit der Regierungschefin meines Landes durch geheimdienstliche Tätigkeit beeinträchtigt wurde/wird, eine Darstellung davon wie weitreichend Kommunikation durch die NSA in Deutschland mitgeschnitten wird oder soll ich darlegen, mit welcher Wahrscheinlichkeit meine persönliche Kommunikation Teil der Spionagetätigkeiten ist? Vielen Dank im Voraus! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 10109 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Ihre E-Mail an <<E-Mail-Adresse>> Sehr geehrte Absenderin / Sehr geehrter Absender,   E-Mails haben ke…
Von
Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Betreff
Ihre E-Mail an <<E-Mail-Adresse>>
Datum
26. August 2015 15:06
Status
Anfrage abgeschlossen
smime.p7s
5,7 KB


Sehr geehrte Absenderin / Sehr geehrter Absender,   E-Mails haben keine fristwahrende Wirkung. Sollte Ihre Nachricht fristgebundene Verfahrensantraege oder Schriftsaetze enthalten, uebermitteln Sie diese bitte nochmals per Telefax (Nr.: 0721/8191-590) oder Briefpost.   Sonstige Anfragen und Anschreiben per E-Mail koennen nur unter Angabe einer postalischen Adresse beantwortet werden.   Bitte beachten Sie, dass elektronische Posteingaenge nur montags bis donnerstags von 7.30 bis 16.40 Uhr und freitags von 7.30 bis 14.35 Uhr bearbeitet werden koennen. Weiterhin bitten wir Sie zu beachten, dass dieses E-Mail-Konto nur für das Absenden dieser Rückantwort verwendet wird. E-Mails an diese Adresse werden automatisch gelöscht.   ########################################################### Dies ist eine automatisch erstellte Rueckantwort auf Ihre E-Mail an <<E-Mail-Adresse>> ###########################################################