BKK ProVita Vereitelung Datenherausgabe Impfnebenwirkungen hier: Prüfung - GKV Spitzenverband
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
aus der öffentlichen Verwaltungsratssitzung der BKK ProVita vom 19.10.2022 geht EINDEUTIG hervor, dass die BKK ProVita sich bezüglich des Herausgebens von Daten zu Impfnebenwirkungen der COVID-19 Schutzimpfungen an den GKV Spitzenverband gewendet hatte, um in diesen Gesprächen ein Vorgehen auf Impfnebenwirkungsanfragen und Datenherausgaben abzustimmen. Die Sitzung war öffentlich, die Rücksprache zwischen BKK ProVita und GKV Spitzenverband hat es demzufolge nachweislich gegeben.
Ich begehre die Auskunft, wann an welchen Terminen diese Gespräche stattgefunden haben , auch die Teilnehmenden.
Ich begehre weitergehend Auskunft über sämtliche Inhalte, auch Gesprächsnotizen und Aufzeichnungen, die bezüglich der Vorgehensweise zur beantragten Datenherausgabe an die AfD zwischen Ihnen, der BKK ProVita und dem GKV-Spitzenverband geführt wurden, auch über etwaige Empfehlungen zur Herausgabe der gewünschten Daten zu Impfnebenwirkungen oder gar hierzu einberufene Meetingtermine und die daraus entstandenen sämtlichen Inhalte.
Da auch der Unterzeichner Datenanfragen zu Impfnebenwirkungen an die BKK ProVita gestellt hatte, bin ich selbst möglicherweise auch Gegenstand der Gespräche gewesen. Für diesen Fall begehre ich ebenfalls die oben angeforderten Inhalte.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.
Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage erfolgreich
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Datum9. November 2022
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13. Dezember 2022
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