BLFA-FA Protokolle aus 2022

Die Protokolle und Ergebnisse der Sitzungen des Bund-Länder-Fachausschusses Fahrzeugzulassung (BLFA-FZ) aus dem Jahr 2022.

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    30. November 2022
  • Frist
    3. Januar 2023
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Protokolle un…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
BLFA-FA Protokolle aus 2022 [#264454]
Datum
30. November 2022 17:21
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Protokolle und Ergebnisse der Sitzungen des Bund-Länder-Fachausschusses Fahrzeugzulassung (BLFA-FZ) aus dem Jahr 2022.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 264454 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/264454/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Ihr IFG-Antrag vom 30.11.2022 Sehr << Antragsteller:in >> Bezug nehmend auf Ihren Antrag nach dem Inf…
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Betreff
Ihr IFG-Antrag vom 30.11.2022
Datum
20. Dezember 2022 18:03
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> Bezug nehmend auf Ihren Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 30.11.2022 übersende ich die beigefügte Nachricht. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr IFG-Antrag vom 30.11.2022 [#264454] Guten Tag, von der Übermittlung einer postalischen Adresse möchte ich …
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr IFG-Antrag vom 30.11.2022 [#264454]
Datum
21. Dezember 2022 09:22
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, von der Übermittlung einer postalischen Adresse möchte ich absehen. An meinem Auskunftsersuchen möchte ich aber festhalten. Ich bitte Sie mir den Gebührenbescheid auf diesen digitalen Wege zukommen zu lassen. Gebührenbescheide müssen nicht zwingend postalisch versendet werden. Ich bitte um eine konkrete Dokumentation der Grundlage der anfallenden Gebühr, eine Pauschalgebühr ohne ersichtliche Grundlage halte ich für unzulässig. Gerne kann der Bescheid auch vorab erstellt werden. Ich weise darauf hin, dass die Anforderung einer postalischen Erreichbarkeit nicht grundsätzlich vor der Bearbeitung einer IFG-Anfrage zulässig ist. Die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten richtet sich nach Art. 6 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Nach dem einzig hier in Betracht kommenden Art. 6 Abs. 1 Buchst. c) der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten dann zulässig, wenn dies zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung notwendig ist. Eine die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtfertigende rechtliche Verpflichtung seitens der Behörde ist indes für den Fall eines positiv zu bescheidenden Antrags nach dem IFG nicht ersichtlich: Die Behörde ist dann zur positiven Bescheidung des Antrags mittels Bekanntgabe an denjenigen verpflichtet, für den der Verwaltungsakte bestimmt ist (§ 41 Abs. 1 VwVfG). Die individuell-persönliche Konkretisierung (Bestimmbarkeit des Adressaten) ist durch die Adressierung über die von der Plattform „fragdenstaat.de“ für jede einzelne Nutzeranfrage generierte individuelle E-Mailadresse möglich. Die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes erfolgt auch auf diesem Weg unmissverständlich an die Person, die den Antrag gestellt hat und für die folglich auch der Verwaltungsakt bestimmt ist. Andere rechtliche Verpflichtungen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchst. c), derentwegen eine Anforderung personenbezogener Daten im Falle eine zu erwartenden positiver Bescheidung rechtmäßig sein könnte, sind nicht ersichtlich. Etwas Anderes kann sich nur dann ergeben, dass die Prognose ergibt, dass entweder der Antrag ganz oder teilweise abzulehnen ist oder aber Gebühren zu erheben sind. Nur in einem dieser Fälle ist eine Behörde zwecks weiterer Bearbeitung des Antrags zur Anforderung einer postalischen Erreichbarkeit ggf. berechtigt; dann nämlich setzt die Bekanntgabe des (teilweise den Antragsteller beschwerenden) Verwaltungsakts Rechtsbehelfsfristen in Gang und die Behörde ist verpflichtet, den Zeitpunkt der Bekanntgabe - im Zweifelsfall gerichtsfest - nachzuweisen. Da dieser Nachweis bei einer Übermittlung an die Plattform „fragdenstaat.de“ nicht in vergleichbarer Weise wie bei einer Versendung per Post möglich sein könnte, darf in diesen Fällen eine postalische Erreichbarkeit gefordert werden. Dies setzt jedoch zunächst die inhaltliche Befassung mit dem Gegenstand des Antrags voraus, so dass eine Einschätzung getroffen werden kann, ob ein belastender Verwaltungsakt zu erlassen sein wird. Diese Prognose muss für den Antragsteller auch die tragenden Gründe erkennen lassen. Nur in solchen Fällen kommt somit die Anforderung weiterer personenbezogener Daten in Betracht. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 264454 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/264454/
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr IFG-Antrag vom 30.11.2022 [#264454] Guten Tag, meine Nachricht vom 21.12.22 wurde noch nicht beantwortet. …
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr IFG-Antrag vom 30.11.2022 [#264454]
Datum
11. Januar 2023 15:26
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Nachricht vom 21.12.22 wurde noch nicht beantwortet. Ich bitte um Antwort. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr IFG-Antrag vom 30.11.2022 [#264454] Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „BLFA-FA Protokolle aus…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr IFG-Antrag vom 30.11.2022 [#264454]
Datum
31. Januar 2023 11:27
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
E-Mail wird verschickt...
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „BLFA-FA Protokolle aus 2022“ vom 30.11.2022 (#264454) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 29 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>

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Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Ihr IFG-Antrag vom 30.11.2022 Sehr << Antragsteller:in >> Bezug nehmend auf Ihren Antrag nach dem Inf…
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Betreff
Ihr IFG-Antrag vom 30.11.2022
Datum
17. August 2023 15:35
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
669,0 KB
Sehr << Antragsteller:in >> Bezug nehmend auf Ihren Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 30.11.2022 übersende ich die beigefügte Nachricht. Mit freundlichen Grüßen