RuD-0221/23/1
Sehr geehrter Herr Dobrinkat,
per E-Mail haben Sie am 24.12.2023 nachstehende Informationen beantragt:
- „handelte es sich hier um einer ordnungsgemäß angemeldete Demonstration?
- falls ja, welches Ordnungsamt, hat die Demonstration auf der Autobahn genehmigt?
- falls nein, die Traktoren hielten sich dann unrechtmäßig auf der Autobahn auf. Sie blockierten laut SWP zweitweise 2 Spuren der Autobahn mit dem Ziel, den Verkehr und die Sicherheit des Verkehrs zu stören. Hierbei würde es sich dann mutmaßlich um eine Straftat handeln. Warum wurde seitens der Polizei der Verband nicht umgehend aufgelöst um die Sicherheit des Verkehrs wieder herzustellen und die Nötigung zu beenden?
- wurden die Personalien der mutmaßlichen Straftäter Ihrerseits aufgenommen?
- ermitteln Sie strafrechtlich gegen die Straftäter und Rädelsführer?“
Ihre Anfrage wird auf der Grundlage des Landesinformationsfreiheitsgesetz beantwortet. Hierzu ergeht folgende Entscheidung:
1. Ihrem Antrag wird stattgegeben.
2. Gebühren werden keine erhoben.
Begründung:
Der Zugang zu amtlichen Informationen richtet sich in Baden-Württemberg nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG). Zweck dieses Gesetzes ist es, unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten und sonstiger berechtigter Interessen durch ein umfassendes Informationsrecht den freien Zugang zu amtlichen Informationen sowie die Verbreitung dieser Informationen zu gewährleisten, um die Transparenz der Verwaltung zu vergrößern und damit die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern. Antragsberechtigte haben nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, es sei denn, die angefragten Informationen unterliegen gemäß §‘2 LIFG nicht dem Anspruch, das Bekanntwerden der Informationen hätte nachteilige Auswirkungen auf die in § 4 LIFG genannten öffentlichen Belange und/oder es liegt ein Ablehnungsgrund nach § 9 LIFG vor. Das ergänzend von Ihnen als Anspruchsgrundlage benannte Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) sowie das Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) sind im Falle der angefragten Informationen nicht einschlägig, da es sich dabei weder um Umweltinformationen noch um Verbraucherinformationen im Sinne der beiden Gesetze handelt.
- Im Zuständigkeitsbereich des Polizeipräsidium Ulm war keine Versammlung angemeldet. Es ist bekannt, dass eine Versammlung beim Ordnungsamt der Stadt Stuttgart angemeldet war. Bezüglich den Details dieser Genehmigung verweisen wir folglich an das Ordnungsamt der Stadt Stuttgart.
- Das Polizeipräsidium Ulm wurde über die Versammlung in Stuttgart im Vorfeld nicht informiert. Vielmehr ging beim Führungs- und Lagezentrum des Polizeipräsidium Ulm eine Meldung ein, dass sich ca. 200 landwirtschaftliche Fahrzeuge auf der BAB 8 in Richtung Stuttgart unterwegs wären. Daraufhin wurde eine Streifenwagenbesatzung an die Örtlichkeit entsendet, um Kontakt mit den Fahrzeugführern aufzunehmen. Eine Streifenwagenbesatzung des Polizeipräsidium Ulm hielt die Traktorenkolonne im Bereich der Anschlussstelle Aichelberg an. Um die Gefahr für den Schnellverkehr zeitnah zu beseitigen, wurde die gesamte Traktorenkolonne auf dem rechten der drei Fahrstreifen weitergeleitet. Im weiteren Verlauf wurde in Abstimmung mit dem Polizeipräsidium Reutlingen die Traktorenkolonne bis zu der Anschlussstelle Wendlingen geführt. Dort wurde durch eine Streife des Polizeipräsidiums Reutlingen übernommen. Eine Auflösung der Traktorenkolonne, vergleichbar mit der Auflösung einer Menschenmenge bei einer stationären Versammlung, war aufgrund der Gegebenheiten aus tatsächlichen Gründen nicht möglich. Der Schwerpunkt des polizeilichen Handelns diente der Gefahrenabwehr.
- Das Polizeipräsidium Ulm erhob vom ersten Fahrer der Kolonne die Personalien. Es ist nicht bekannt, ob dieser die Rolle des Initiators oder des Versammlungsleiters trug. Die Personalien der weiteren Traktorfahrer wurden nicht erhoben.
- Durch das Polizeipräsidium Ulm wurde weder ein Strafverfahren noch ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Vielmehr stand die unverzügliche Abwehr der Gefahren im Vordergrund, die durch die langsam fahrenden Traktoren verursacht wurden. Das Polizeipräsidium Ulm wird der zuständigen Staatsanwaltschaft eine Strafanzeige wegen Durchführung eines nicht angemeldeten Aufzugs gem. § 26 Nr. 2 VersG gegen Unbekannt vorlegen.
Die Bearbeitung Ihres Antrages ergeht gebührenfrei. Die Gebührenentscheidung beruht auf § 10 Abs. 3 Satz 1 LIFG i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 5 Landesgebührengesetz Baden-Württemberg.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Polizeipräsidium Ulm, Münsterplatz 47, 89073 Ulm, Widerspruch erheben.
Mit freundlichen Grüßen