BMAS: 2020 Qualifizierungschancengesetz Bericht Förderung berufliche Weiterbildung

Antrag nach dem IFG

Mit dem Qualifizierungschancengesetz aus dem Jahr 2018 übertrug der Gesetzgeber der Bundesregierung mittels § 447 Abs. 3 SGB III in der ab 01.01.2020 geltenden Fassung durch das Qualifizierungschancengesetz eine Berichtspflicht zur Thematik Förderung der beruflichen Weiterbildung. Im Paragrafen heißt es dazu: "Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag in jeder Legislaturperiode, beginnend mit dem Jahr 2020, über die Förderung der beruflichen Weiterbildung im Rahmen der aktiven Arbeitsförderung und die entsprechenden Ausgaben." (vgl. 2018-11-28 Bundestag Drucksache 19/6146, S. 7; Link: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/061/1906146.pdf) In der Gesetzesbegründung (vgl. 2018-11-28 Bundestag Drucksache 19/6146, S. 7; Link: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/061/1906146.pdf) wird dazu ausgeführt: „Aufgrund der steigenden Bedeutung der beruflichen Weiterbildung für die Beschäftigung und den Arbeitsmarkt soll die Entwicklung der Förderung der beruflichen Weiterbildung im Rahmen der aktiven Arbeitsförderung einschließlich der Ausgaben näher beobachtet werden. Daher wird die Bundesregierung ab dem Jahr 2020 in jeder Legislaturperiode über die Förderung der beruflichen Weiterbildung im Rahmen der aktiven Arbeitsförderung und deren Ausgaben an den Deutschen Bundestag berichten.“

Meine Frage lautet: Nach welchen weiteren Kritierien neben den Ausgaben wird die Bundesregierung dem Deutschen Bundestags ab 2020 über die Förderung der beruflichen Weiterbildung im Rahmen der aktiven Arbeitsförderung auf Basis von § 447 Abs. 3 SGB III in der ab 01.01.2020 geltenden Fassung durch das Qualifizierungschancengesetz berichten? Bitte erteilen Sie mir Auskunft gemäß § 1 Abs. 1-2 IFG durch Beantwortung meiner vorstehenden Frage. Danke im Voraus.

Allgemeines:

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Sollte der Antrag Ihres Erachtens kostenpflichtigsein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 (2) IFG.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Information nicht vorhanden

  • Datum
    4. August 2019
  • Frist
    7. September 2019
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG Mit dem Qualifizierungschancengesetz aus dem Jahr 2018 übertrug der Gesetzgeber der Bundesreg…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
BMAS: 2020 Qualifizierungschancengesetz Bericht Förderung berufliche Weiterbildung [#162716]
Datum
4. August 2019 20:07
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG Mit dem Qualifizierungschancengesetz aus dem Jahr 2018 übertrug der Gesetzgeber der Bundesregierung mittels § 447 Abs. 3 SGB III in der ab 01.01.2020 geltenden Fassung durch das Qualifizierungschancengesetz eine Berichtspflicht zur Thematik Förderung der beruflichen Weiterbildung. Im Paragrafen heißt es dazu: "Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag in jeder Legislaturperiode, beginnend mit dem Jahr 2020, über die Förderung der beruflichen Weiterbildung im Rahmen der aktiven Arbeitsförderung und die entsprechenden Ausgaben." (vgl. 2018-11-28 Bundestag Drucksache 19/6146, S. 7; Link: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/061/1906146.pdf) In der Gesetzesbegründung (vgl. 2018-11-28 Bundestag Drucksache 19/6146, S. 7; Link: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/061/1906146.pdf) wird dazu ausgeführt: „Aufgrund der steigenden Bedeutung der beruflichen Weiterbildung für die Beschäftigung und den Arbeitsmarkt soll die Entwicklung der Förderung der beruflichen Weiterbildung im Rahmen der aktiven Arbeitsförderung einschließlich der Ausgaben näher beobachtet werden. Daher wird die Bundesregierung ab dem Jahr 2020 in jeder Legislaturperiode über die Förderung der beruflichen Weiterbildung im Rahmen der aktiven Arbeitsförderung und deren Ausgaben an den Deutschen Bundestag berichten.“ Meine Frage lautet: Nach welchen weiteren Kritierien neben den Ausgaben wird die Bundesregierung dem Deutschen Bundestags ab 2020 über die Förderung der beruflichen Weiterbildung im Rahmen der aktiven Arbeitsförderung auf Basis von § 447 Abs. 3 SGB III in der ab 01.01.2020 geltenden Fassung durch das Qualifizierungschancengesetz berichten? Bitte erteilen Sie mir Auskunft gemäß § 1 Abs. 1-2 IFG durch Beantwortung meiner vorstehenden Frage. Danke im Voraus. Allgemeines: Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Antrag Ihres Erachtens kostenpflichtigsein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 (2) IFG. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Zuschrift, die wir gerne an die zuständige Fachabteilung weiter…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Betreff
AW: SOR BMAS: 2020 Qualifizierungschancengesetz Bericht Förderung berufliche Weiterbildung [#162716]
Datum
5. August 2019 11:54
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Zuschrift, die wir gerne an die zuständige Fachabteilung weiterleiten möchten. Um Ihnen baldmöglichst die gewünschte Antwort zukommen lassen zu können, benötigen wir jedoch Ihre postalische Anschrift. Bitte ergänzen Sie daher den Vorgang mit Ihren Absenderangaben und senden ihn erneut komplett ab. Dieses Schreiben ist im Auftrag und mit Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales durch das Kommunikationscenter erstellt worden und dient Ihrer Information. Mit freundlichem Gruß
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meine postalische Adresse übersende ich Ihnen hiermit wie erbeten. Mit freundliche…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: SOR BMAS: 2020 Qualifizierungschancengesetz Bericht Förderung berufliche Weiterbildung [#162716]
Datum
5. August 2019 17:22
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine postalische Adresse übersende ich Ihnen hiermit wie erbeten. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 162716 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>

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Bundesministerium für Arbeit und Soziales
IhreAnfrage Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 4. August 2019, die ich entsprechend I…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Betreff
IhreAnfrage
Datum
21. August 2019 17:33
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 4. August 2019, die ich entsprechend Ihrer Bitte per E-mail beantworte. Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) hat jeder nach Maßgabe des IFG gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Dabei ist der Informationsanspruch auf die bei der informationspflichtigen Stelle zum Zeitpunkt der Antragstellung tatsächlich vorhandenen Informationen beschränkt. Des Weiteren gewährt das IFG keinen Anspruch auf die Zusammenstellung oder Aufbereitung von Informationen durch die Behörde, die über die Einsichtnahme in vorhandene amtliche Informationen hinausgeht. Bei den von Ihnen begehrten Auskünften handelt es sich um amtliche Informationen im Sinne von § 2 Nr.1 IFG. Jedoch liegen die von Ihnen begehrten Informationen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales nicht vor. Der Bericht der Bundesregierung nach § 447 Absatz 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch soll erstmals im Jahr 2020 vorgelegt werden. Zu Inhalt und Kriterien des Berichts gibt es derzeit noch keine Festlegungen. Mit freundlichen Grüßen