BMIBGebV - Folgenabschätzung für die psychischen und sozialen Folgen für Personen, denen Gebühren für Polizeieinsätze auferlegt werden, Begründung der Verfassungsmäßigkeit

Sämtliche Unterlagen (vorzugsweise in elektronischer Form), zur Abschätzung der psychischen und sozialen Folgen für Personen, denen Gebühren nach dem BMIBGebV für Polizeieinsätze nach BPolG auferlegt werden, und der Beurteilung der Einhaltung der verfassungsgemäßen Gebote der Verhältnismäßigkeit und des Sozialprinzipes. Sämtliche Unterlagen zur Abschätzung der Enstehung einer psychischen Belastung für Polizeibeamte, die solche Gebühren verordnen sollen.

Wenn diese Folgen nicht untersucht wurden, eine ausführliche Begründung (vorzugsweise in elektronischer Form), dass die verfassungsmäßen Gebote der Verhältnismäßigkeit und des Sozialprinzipes offenkundig gegeben seien und keine weitere Pflicht zur Überprüfung bestanden habe.

Im Referentenentwurf der auf der website bmi.bund.de abgerufen werden kann (hochgeladen am 05.08.2019, Stand 04.03.2019 9:18), wird lediglich die Ermittlung der Kosten begründet, nicht jedoch deren möglichen Folgen für Betroffene betrachtet.

Insbesondere für Personen denen Gebühren auferlegt werden nach:
1.1.2 Gebühren für "fahrlässiges Erwecken des Anscheins einer Gefahrenlage"
1.1.4 Gebühren für "Auslösen einer Gefahrenmeldeanlage, [...] wenn zum Zeitpunkt der Auslösung keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass ein sachlicher Grund [...] bestand."
1.1.6 Gebühren für "Suche nach einer als vermisst gemeldeten Person ab dem Zeitpunkt ihrer Rückkehr oder ihres Auffindens [...], wenn die Rückkehr oder das Auffinden der Polizei nicht unverzüglich mitgeteilt wird."
1.1.7 Gebühren für "Aufgreifen oder Auffinden einer betreuten oder unter Aufsicht stehenden abgängigen Person"
Sämtliche Gebühren die nach 1.2 im Zusammenhang mit Gebühren nach der Nummer 1.1 erhoben werden.

Insbesondere wenn es sich bei den Personen -denen Gebühren auferlegt werden oder die im Zuge eines solchen Einsatzes betroffen sind- um Senioren, Kinder und Heranwachsende, Menschen mit eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten, psychisch Erkrankten Menschen, oder Menschen in psychischen Ausnahmesituationen - z.B. Eltern von entlaufenen Kindern, Kinder von entlaufenen Eltern, Menschen die unter Schock stehen o.ä.- handelt.

Eine direkte Veröffentlichung durch Sie scheint angesichts der Frage der Verfassungsmäßigkeit, als Frage von besonderem öffentlichen Interesse sinnvoll.

Ergebnis der Anfrage

Ich habe erfahren, dass "Gemäß § 14 Abs. 3 Satz 3 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien" Anfragen unter Pseudonym nicht beantwortet werden.

Aus der erhaltenen Antwort schließe ich, dass eine Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von Rechtsverordnungen im BMI nicht grundsätzlich vorgesehen wird.

Ich wollte jedoch gegenüber dem BMI meine Person nicht offenlegen, um das nochmal schriftlich bestätigt zu bekommen.

Die BMI-Gebührenverordnung halte ich in ihrer derzeitigen Form für Verfassungswidrig, da ich das Prinzip der Verhältnismäßgikeit und das Sozialstaatsprinzip deutlich verletzt sehe.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    10. Februar 2020
  • Frist
    12. März 2020
  • Ein:e Follower:in
Fritz von Preußen
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sämtliche U…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
Fritz von Preußen
Betreff
BMIBGebV - Folgenabschätzung für die psychischen und sozialen Folgen für Personen, denen Gebühren für Polizeieinsätze auferlegt werden, Begründung der Verfassungsmäßigkeit [#179962]
Datum
10. Februar 2020 20:13
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sämtliche Unterlagen (vorzugsweise in elektronischer Form), zur Abschätzung der psychischen und sozialen Folgen für Personen, denen Gebühren nach dem BMIBGebV für Polizeieinsätze nach BPolG auferlegt werden, und der Beurteilung der Einhaltung der verfassungsgemäßen Gebote der Verhältnismäßigkeit und des Sozialprinzipes. Sämtliche Unterlagen zur Abschätzung der Enstehung einer psychischen Belastung für Polizeibeamte, die solche Gebühren verordnen sollen. Wenn diese Folgen nicht untersucht wurden, eine ausführliche Begründung (vorzugsweise in elektronischer Form), dass die verfassungsmäßen Gebote der Verhältnismäßigkeit und des Sozialprinzipes offenkundig gegeben seien und keine weitere Pflicht zur Überprüfung bestanden habe. Im Referentenentwurf der auf der website bmi.bund.de abgerufen werden kann (hochgeladen am 05.08.2019, Stand 04.03.2019 9:18), wird lediglich die Ermittlung der Kosten begründet, nicht jedoch deren möglichen Folgen für Betroffene betrachtet. Insbesondere für Personen denen Gebühren auferlegt werden nach: 1.1.2 Gebühren für "fahrlässiges Erwecken des Anscheins einer Gefahrenlage" 1.1.4 Gebühren für "Auslösen einer Gefahrenmeldeanlage, [...] wenn zum Zeitpunkt der Auslösung keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass ein sachlicher Grund [...] bestand." 1.1.6 Gebühren für "Suche nach einer als vermisst gemeldeten Person ab dem Zeitpunkt ihrer Rückkehr oder ihres Auffindens [...], wenn die Rückkehr oder das Auffinden der Polizei nicht unverzüglich mitgeteilt wird." 1.1.7 Gebühren für "Aufgreifen oder Auffinden einer betreuten oder unter Aufsicht stehenden abgängigen Person" Sämtliche Gebühren die nach 1.2 im Zusammenhang mit Gebühren nach der Nummer 1.1 erhoben werden. Insbesondere wenn es sich bei den Personen -denen Gebühren auferlegt werden oder die im Zuge eines solchen Einsatzes betroffen sind- um Senioren, Kinder und Heranwachsende, Menschen mit eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten, psychisch Erkrankten Menschen, oder Menschen in psychischen Ausnahmesituationen - z.B. Eltern von entlaufenen Kindern, Kinder von entlaufenen Eltern, Menschen die unter Schock stehen o.ä.- handelt. Eine direkte Veröffentlichung durch Sie scheint angesichts der Frage der Verfassungsmäßigkeit, als Frage von besonderem öffentlichen Interesse sinnvoll.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Fritz von Preußen Anfragenr: 179962 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/179962
Mit freundlichen Grüßen Fritz von Preußen

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Bundesministerium des Innern und für Heimat
IFG - BMI BGebV - Folgenabschätzung für die psychischen und sozialen Folgen für Personen, denen Gebühren für Poli…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
IFG - BMI BGebV - Folgenabschätzung für die psychischen und sozialen Folgen für Personen, denen Gebühren für Polizeieinsätze auferlegt werden, Begründung der Verfassungsmäßigkeit [#179962] - (#2283)
Datum
11. Februar 2020 08:37
Status
Anfrage abgeschlossen
ZII4-13002/4#2283 Sehr geehrter Antragsteller, sehr geehrte Antragstellerin, Ihren auf das IFG gestützten Antrag vom 10.02.2020 (s.u.) haben Sie offensichtlich unter einem Pseudonym gestellt. Gemäß § 14 Abs. 3 Satz 3 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien sind derartige Anfragen grundsätzlich nicht zu beantworten. Ich bitte daher um vollständige Angabe Ihres tatsächlichen Vor - und Nachnamens sowie Ihrer Postanschrift. Ohne diese Angaben kann die Bearbeitung Ihres Antrags nicht erfolgen. Kenntnis der Identität des Anspruchstellers ist Grundlage der Kommunikation nach verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen. Bei der Beantwortung eines IFG-Antrages handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekanntzugeben, für den er bestimmt ist. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe setzt eine Rechtsbehelfsfrist in Gang. Die Bekanntgabe an Sie persönlich ist bei einer Übermittlung an die angegebene E-Mail Adresse der Internetseite nicht sichergestellt. Darüber hinaus ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe für die Behörde nicht erkennbar. Rein vorsorglich weise ich darauf hin, dass sich aus dem Informationsfreiheitsgesetz zwar ein Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 Abs. 1 IFG ergibt, allerdings kein Recht auf Beantwortung von allgemeinen Fragen und Zusammenstellungen von Auskünften, die über die Einsichtnahme in amtliche Informationen hinausgehen. Aus dem IFG ergibt sich auch kein Anspruch auf Erstellung von rechtlichen Einschätzungen, die erst noch erstellt werden müssen. Mit freundlichen Grüßen