Sehr geehrter Breu,
auf unsere Eingangsbestätigung vom 27. Juli 2021 und der Nachfrage nach einer vollständigen Postadresse haben wir leider bislang keine Antwort von Ihnen erhalten. Daher möchte ich Ihre Fragen in Ihrer E-Mail vom 17. Juli 2021 auf diesem Weg beantworten und hoffe, dass die Ausführungen Sie erreichen.
Mit Ihrer E-Mail bitten Sie auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG), Umweltinformationsgesetzes (UIG) und Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) um Auskunft, ob bei Kurzarbeit in Altersteilzeit Minusstunden aufzubauen und diese Minusstunden nachzuarbeiten sind.
Die von Ihnen als Grundlage für Ihren Antrag genannten Rechtsvorschriften sind hier jedoch nicht einschlägig. Die Anwendungsbereiche des UIG und VIG sind nicht eröffnet. Das IFG enthält keinen Anspruch auf die Beantwortung allgemeiner Fragen zur Auslegung des geltenden Rechts ohne Aktenbezug sowie die Zusammenstellung und Aufbereitung von Informationen durch die Behörde, die über die Einsichtnahme in amtliche Informationen hinausgehen.
Unabhängig davon, dass im von Ihnen begehrten Bereich amtliche Informationen im Sinne des IFG hier nicht vorhanden sind, möchte ich Ihnen zu Ihrer Frage nach den Auswirkungen von Kurzarbeit auf die Altersteilzeit aber allgemein Folgendes mitteilen:
Während der Covid-19-Pandemie wird der Anspruch auf Kurzarbeitergeld grundsätzlich nicht davon abhängig gemacht wird, dass zuvor von der arbeitsvertraglichen Möglichkeit eines Aufbaus negativer Zeitguthaben Gebrauch gemacht wird. Dies ist auf eine bis Ende 2021 befristete, pandemiebedingte Sonderregelung in § 1 Nummer 2 der Kurzarbeitergeldverordnung zurückzuführen. Damit soll der Zugang zum Kurzarbeitergeld vereinfacht werden. Damit besteht aktuell keine Verpflichtung zum Aufbau von negativen Arbeitszeitguthaben während der Kurzarbeit.
Arbeitnehmer in Altersteilzeit sind versicherungspflichtig beschäftigt. Damit liegt eine Grundvoraussetzung für einen möglichen Bezug von Kurzarbeitergeld vor. Kurzarbeit kann bei Altersteilzeit im sogenannten Blockmodell in der Arbeitsphase oder bei Altersteilzeit im Teilzeitmodell eingeführt werden. Die Frage einer Nacharbeitspflicht stellt sich dabei nur in Fällen der Kurzarbeit während der Arbeitsphase des Blockmodells.
Bei Kurzarbeit in der Arbeitsphase des Blockmodells wird während der Ausfallstunden keine Arbeitsleistung mehr erbracht, durch die für die Freistellungsphase Wertguthaben erzielt werden können. Um eine vorzeitige Beendigung des Versicherungsschutzes in der Freistellungsphase zu verhindern, besteht die Möglichkeit,
• die vorgesehene Freistellungsphase zu verkürzen, indem die in der Arbeitsphase ausgefallene Zeit nachgearbeitet wird oder
• dass der Arbeitgeber das Wertguthaben in der Höhe vermehrt, in der durch die Kurzarbeit Wertguthaben nicht angespart werden konnte; dies muss vor Eintritt der Freistellungsphase erfolgen.
Ob eine Nacharbeit vom Arbeitgeber gefordert wird oder der Arbeitgeber das Wertguthaben auffüllt, ist Vereinbarungssache der Arbeitsvertragsparteien. Dies kann auch Gegenstand von kollektivrechtlichen Regelungen (Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag) sein.
Abschließend möchte ich Sie der Vollständigkeit halber noch darüber informieren, dass Ihre Daten beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales gemäß der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung verarbeitet werden; nähere Informationen finden Sie hierzu im Internet unter
https://www.bmas.de/DE/Infos/Datensch... .
Mit freundlichen Grüßen