BMW - Kurzarbeit bei ATZ

Kann ich wenn ich in der ATZ bin, Minusstunden aufbauen, wenn der Betrieb Kurzarbeit hat Muss ich diese Minusstunden nacharbeiten?.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    17. Juli 2021
  • Frist
    21. August 2021
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Josef Breu
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Kann ich wenn ich…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
Josef Breu
Betreff
BMW - Kurzarbeit bei ATZ [#225072]
Datum
17. Juli 2021 11:55
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Kann ich wenn ich in der ATZ bin, Minusstunden aufbauen, wenn der Betrieb Kurzarbeit hat Muss ich diese Minusstunden nacharbeiten?.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 225072 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/225072/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Josef Breu << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Josef Breu
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Sehr geehrter Herr Breu, Ihre Anfrage ist eingegangen. Für eine weitere Bearbeitung bitten wir Sie uns Ihre vol…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Betreff
AW: BMW - Kurzarbeit bei ATZ [#225072]
Datum
27. Juli 2021 16:04
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Breu, Ihre Anfrage ist eingegangen. Für eine weitere Bearbeitung bitten wir Sie uns Ihre vollständige Postanschrift mitzuteilen. Dieses Schreiben ist im Auftrag und mit Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales durch das Kommunikationscenter erstellt worden und dient Ihrer Information. Mit freundlichem Gruß

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Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Sehr geehrter Breu, auf unsere Eingangsbestätigung vom 27. Juli 2021 und der Nachfrage nach einer vollständigen P…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Betreff
WG: BMW - Kurzarbeit bei ATZ [#225072]
Datum
15. September 2021 17:44
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Breu, auf unsere Eingangsbestätigung vom 27. Juli 2021 und der Nachfrage nach einer vollständigen Postadresse haben wir leider bislang keine Antwort von Ihnen erhalten. Daher möchte ich Ihre Fragen in Ihrer E-Mail vom 17. Juli 2021 auf diesem Weg beantworten und hoffe, dass die Ausführungen Sie erreichen. Mit Ihrer E-Mail bitten Sie auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG), Umweltinformationsgesetzes (UIG) und Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) um Auskunft, ob bei Kurzarbeit in Altersteilzeit Minusstunden aufzubauen und diese Minusstunden nachzuarbeiten sind. Die von Ihnen als Grundlage für Ihren Antrag genannten Rechtsvorschriften sind hier jedoch nicht einschlägig. Die Anwendungsbereiche des UIG und VIG sind nicht eröffnet. Das IFG enthält keinen Anspruch auf die Beantwortung allgemeiner Fragen zur Auslegung des geltenden Rechts ohne Aktenbezug sowie die Zusammenstellung und Aufbereitung von Informationen durch die Behörde, die über die Einsichtnahme in amtliche Informationen hinausgehen. Unabhängig davon, dass im von Ihnen begehrten Bereich amtliche Informationen im Sinne des IFG hier nicht vorhanden sind, möchte ich Ihnen zu Ihrer Frage nach den Auswirkungen von Kurzarbeit auf die Altersteilzeit aber allgemein Folgendes mitteilen: Während der Covid-19-Pandemie wird der Anspruch auf Kurzarbeitergeld grundsätzlich nicht davon abhängig gemacht wird, dass zuvor von der arbeitsvertraglichen Möglichkeit eines Aufbaus negativer Zeitguthaben Gebrauch gemacht wird. Dies ist auf eine bis Ende 2021 befristete, pandemiebedingte Sonderregelung in § 1 Nummer 2 der Kurzarbeitergeldverordnung zurückzuführen. Damit soll der Zugang zum Kurzarbeitergeld vereinfacht werden. Damit besteht aktuell keine Verpflichtung zum Aufbau von negativen Arbeitszeitguthaben während der Kurzarbeit. Arbeitnehmer in Altersteilzeit sind versicherungspflichtig beschäftigt. Damit liegt eine Grundvoraussetzung für einen möglichen Bezug von Kurzarbeitergeld vor. Kurzarbeit kann bei Altersteilzeit im sogenannten Blockmodell in der Arbeitsphase oder bei Altersteilzeit im Teilzeitmodell eingeführt werden. Die Frage einer Nacharbeitspflicht stellt sich dabei nur in Fällen der Kurzarbeit während der Arbeitsphase des Blockmodells. Bei Kurzarbeit in der Arbeitsphase des Blockmodells wird während der Ausfallstunden keine Arbeitsleistung mehr erbracht, durch die für die Freistellungsphase Wertguthaben erzielt werden können. Um eine vorzeitige Beendigung des Versicherungsschutzes in der Freistellungsphase zu verhindern, besteht die Möglichkeit, • die vorgesehene Freistellungsphase zu verkürzen, indem die in der Arbeitsphase ausgefallene Zeit nachgearbeitet wird oder • dass der Arbeitgeber das Wertguthaben in der Höhe vermehrt, in der durch die Kurzarbeit Wertguthaben nicht angespart werden konnte; dies muss vor Eintritt der Freistellungsphase erfolgen. Ob eine Nacharbeit vom Arbeitgeber gefordert wird oder der Arbeitgeber das Wertguthaben auffüllt, ist Vereinbarungssache der Arbeitsvertragsparteien. Dies kann auch Gegenstand von kollektivrechtlichen Regelungen (Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag) sein. Abschließend möchte ich Sie der Vollständigkeit halber noch darüber informieren, dass Ihre Daten beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales gemäß der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung verarbeitet werden; nähere Informationen finden Sie hierzu im Internet unter https://www.bmas.de/DE/Infos/Datensch... . Mit freundlichen Grüßen