Böllerverbot 2021

ein BöllerVERKAUFSverbot wurde beschlossen. Daraus abgeleitet ist das Böllern - ausgenommen in verbotenen Bereichen - ausdrücklich weiter erlaubt.
Die Medien weisen auf die Nutzung alter Bestände und auf den Kauf zugelassener Artikel im Ausland hin. Die Gefahr, auch nicht zugelassene Böller zu erwerben und Eigenbau zu betreiben, ist sehr hoch.
Meine Fragen:
1. Warum wird nicht konsequent auch das Abbrennen von Feuerwerk verboten, auch wenn
das wohl nicht in der Entscheidung der Bundesregierung liegt!
2. Welche Argumente stützen dieses erlassene halbseidene Verbot gegenüber einem kom
pletten Böllerverbot für Herstellung, Vertrieb und Anwendung durch Verbraucher?
3. Warum wird durch solche 'Schlupflöcher' eine erhöhte Gefahrenlage herbeigeführt
4. Warum wird dadurch die Arbeit der zuständigen Sicherheits- und Gesundheitsorgane
enorm erschwert?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    20. Dezember 2021
  • Frist
    22. Januar 2022
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: ein BöllerVERKAUF…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Böllerverbot 2021 [#235993]
Datum
20. Dezember 2021 20:17
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
ein BöllerVERKAUFSverbot wurde beschlossen. Daraus abgeleitet ist das Böllern - ausgenommen in verbotenen Bereichen - ausdrücklich weiter erlaubt. Die Medien weisen auf die Nutzung alter Bestände und auf den Kauf zugelassener Artikel im Ausland hin. Die Gefahr, auch nicht zugelassene Böller zu erwerben und Eigenbau zu betreiben, ist sehr hoch. Meine Fragen: 1. Warum wird nicht konsequent auch das Abbrennen von Feuerwerk verboten, auch wenn das wohl nicht in der Entscheidung der Bundesregierung liegt! 2. Welche Argumente stützen dieses erlassene halbseidene Verbot gegenüber einem kom pletten Böllerverbot für Herstellung, Vertrieb und Anwendung durch Verbraucher? 3. Warum wird durch solche 'Schlupflöcher' eine erhöhte Gefahrenlage herbeigeführt 4. Warum wird dadurch die Arbeit der zuständigen Sicherheits- und Gesundheitsorgane enorm erschwert?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 235993 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/235993/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Az: GI5-12017/1#1 - Antragsteller/in, Antragsteller/in Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, für Ihre E-Mail vom 21…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
211221, Antragsteller/in, Antragsteller/in, Böllerverbot 2021
Datum
7. Januar 2022 07:14
Status
Warte auf Antwort
Az: GI5-12017/1#1 - Antragsteller/in, Antragsteller/in Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, für Ihre E-Mail vom 21.12.2021 zur Vierten Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz danke ich Ihnen. Hierzu kann ich Ihnen mitteilen, dass mit dieser Verordnung der in der Konferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder unter maßgeblicher Einbeziehung der Erkenntnisse und Einschätzungen auf Länderseite am 02.12.2021 gefasste Beschluss (Nr. 19) zum Verkaufsverbot von Pyrotechnik vor Silvester auch im Jahr 2021 umgesetzt wurde. Ziel der Regelung war es, Verletzungen beim Abbrennen von Feuerwerk in der Silvesternacht zu verhindern, um die aufgrund der Corona-Pandemie ohnehin stark beanspruchten Krankenhäuser und Notfallambulanzen zu entlasten. Sie ging einher mit den in diesem Beschluss ebenfalls vorgese- henen An- und Versammlungsverboten sowie Abbrennverboten für Feuerwerk auf durch die Kom- munen zu definierenden publikumsträchtigen Plätzen, deren Umsetzung in der Zuständigkeit der jeweiligen Länder- und Kommunalbehörden lagen. Daneben wurde vom Zünden von Silvesterfeuer- werk generell dringend abgeraten. Zum Jahreswechsel 2020/2021, als ebenfalls ein solches Maßnahmenbündel galt, war die Anzahl der Unfälle und Einsätze von Feuerwehr und Rettungsdiensten gegenüber dem Vorjahr erheblich zurück- gegangen. Dies war auch für den Jahreswechsel 2021/2022 durch entsprechende Maßnahmen ange- strebt und auch zu erwarten. Bestätigt wird diese Annahme durch Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Berlin, welches z. B. in seinem Beschluss (VG 1 L 564/21) am 27.12.2021 zur Ablehnung eines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unter anderem ausführte, dass nach summarischer Prüfung davon aus- zugehen ist, dass das Überlassungsverbot aus dem Vorjahr zu einer spürbaren Entlastung der Kran- Krankenhäuser geführt hat. So werden in der Silvesternacht und am Neujahrstag in die Notaufnahme des Unfallkrankenhauses Berlin üblicherweise 50 bis 75 Menschen eingeliefert, darunter solche mit schweren Verbrennungen und Verletzungen durch Silvesterfeuerwerk. Im vergangenen Jahr sank die Zahl dieser Personen jedoch auf zehn (siehe https://www.rbb24.de/panorama/thema/c... beitraege/2021/12/berlin- boellerverbot-verletzte-krankenhaus-pyrotechniker-insolvenz.html). Entsprechende Zahlen gibt es auch für das Bundesland Bremen. Die Zahl der Rettungsdiensteinsätze in der Nacht des Jahreswechsels 2020/2021 hat dort gegenüber dem Vorjahr um mehr als ein Drittel abgenommen. Während es in der Silvesternacht 2019/2020 166 Rettungsdiensteinsätze gegeben habe, seien es im letzten Jahr 102 Rettungsdiensteinsätze gewesen (zitiert nach OVG Bremen Beschluss vom 21. Dezember 2021 - OVG 1 B 475/21, BeckRS 2021, 39768 Rn. 47). Auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg führt in seinem Beschluss (OVG 6 S 59/21) am 28.12.2021 zur Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin aus, dass bei einem Erfolg des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz und der dann erlaubten Abgabe von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 deren Abbrennen nach allgemeiner langjähriger Erfahrung in einer erheblichen Zahl von Fällen durch unsachgemäßen Gebrauch zu Verletzungen führen würde. Die akut erforderliche medizinische Behandlung dieser Verletzungen würde eine zusätzliche Belastung des durch die Corona-Pandemie ohnehin in außergewöhnlicher Weise in Anspruch genommenen Gesundheitssystems bedeuten, namentlich seiner begrenzten personellen Ressourcen, insbesondere in den Krankenhäusern. Das Verbot ist auch nicht etwa deshalb ungeeignet zur Zielerreichung, weil die ersatzweise Beschaffung der betroffenen Gegenstände durch Privatpersonen im Ausland (insb. in angrenzenden Staaten) möglich bleibt. Dies dürfte grundsätzlich nur für einen begrenzten Personenkreis in grenznahen Gebieten attraktiv sein und z.T. durch landesrechtliche Quarantäneregelungen bei der Wiedereinreise erschwert werden. Darüber hinaus ist bzw. bleibt dies legaler Weise nur insoweit möglich, als es um das Verbringen von Gegenständen geht, die nach den vorgesehenen Verfahren EU-baumustergeprüft bzw. konformitäts- bewertet sind, und die tatsächlich auch im Ausland an den jeweiligen Empfänger übergeben werden. Das Verbringen von nicht konformitätsbewerteten, d.h. illegalen Gegenständen, ist unabhängig von der verfahrensgegenständlichen Verordnung bereits verboten und wird von den zuständigen Behörden auch in diesem Jahr verfolgt. Die Nichtbefolgung bzw. Umgehung von Verboten durch Einzelne führt nicht zu deren mangelnder Geeignetheit. Auch die bislang vorliegenden Erkenntnisse und Medienberichte über den Silvesterverlauf 2021/2022 geben Anlass zu der Einschätzung, dass erneut ein im Vergleich zu den Jahren vor 2020 stark reduzierter Anfall von Verletzten durch Feuerwerk und damit eine signifikante Entlastung von Krankenhäusern und Notfallambulanzen erreicht werden konnte. Dies gilt umso mehr, da auch nach den Feststellungen des VG Berlin (s. o.) es allgemein bekannt ist, dass das Abbrennen von Silvesterfeuerwerk der Kategorie F2 jährlich zu einer Vielzahl gravierender Verletzungen führt, etwa Augenverletzungen (bis hin zum vollständigen Verlust der Sehkraft), sowie zum Verlust von einzelnen Gliedmaßen, insbesondere von Fingern. Insoweit vermögen weder Hinweise auf die Verwendung alter Bestände von Feuerwerk oder einer Be- schaffung im Ausland noch Hinweise auf den möglichen Missbrauch illegalen Feuerwerks in Frage zu stellen, dass mit dem Überlassungsverbot von Feuerwerk der Kategorie F 2 das angestrebte Ziel einer Schonung der Krankenhauskapazitäten erreicht wurde. Ich hoffe, dass ich Ihnen in Ihrer Angelegenheit weiterhelfen konnte. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> für Ihre sehr umfangreichen Darlegungen bedanke ich mich. Leider sind Sie jedoch in …
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: 211221, Antragsteller/in, Antragsteller/in, Böllerverbot 2021 [#235993]
Datum
11. Januar 2022 17:42
An
Empfängername
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> für Ihre sehr umfangreichen Darlegungen bedanke ich mich. Leider sind Sie jedoch in keiner Weise auf meine Fragen eingegangen. Konkret: Warum nicht ein generelles Böllerverbot? Natürlich trägt ein Verkaufsverbot zur Verringerung nutzbarer Böller und damit auch zur Verringerung negativer Auswirkungen des Böllerns bei. Warum wird aber einer nicht quantifizierbaren Verringerung Vorrang vor einer Vermeidung durch generelles Nutzungsverbot eingeräumt? Die möglichen Wirkungen von Entscheidungen werden doch sicher abgewogen, auch die Umstände, dass in diesem Falle u.a. + das Halten von Beständen und die anderweitige Beschaffung nur Menschen mit entsprechendem finanziellen Rückhalt möglich ist; + die Beschaffungskriminalität wächst; + die Gefahr durch der Kontrolle entzogene Böller wächst; + Polizei und Justiz ein Vielfaches an Aufwand zu verkraften haben, um legale von illegaler Beschaffung und Nutzung von Böllern zu unterscheiden; Die seit CORONA besonders strapazierten Freiheiten und deren zeitweise Beschränkung lassen sehr deutlich erkennen, dass die Entscheidungen zunehmend nicht mehr aus zwingenden und eindeutig begründbaren Erfordernissen heraus getroffen werden, sondern dass die Angst vor dem Kassieren von Entscheidungen durch die Gerichte das oberste Kriterium von Entscheidungsfindungen geworden ist. Das Ergebnis sind hochgradige Vertrauensverluste in der Bevölkerung und deren Versuche, die Hintergründe selbst zu werten. Dies gibt auch Mutmaßungen Vorschub und lässt Verschwörungstheorien entstehen. Vertrauen in die Politik und in die Tätigkeit des Staates steigt oder sinkt mit der Nachvollziehbarkeit von Entscheidungen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 235993 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/235993/
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Böllerverbot 2021“ vom 20.12.2021 (#235993) wu…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: 211221, << Antragsteller:in >>, << Antragsteller:in >>, Böllerverbot 2021 [#235993]
Datum
30. Mai 2022 17:20
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Böllerverbot 2021“ vom 20.12.2021 (#235993) wurde von Ihnen zwar fristgemäß beantwortet, jedoch habe ich auf meine Erwiderung vom 11. 01. 2022 bis heute leider keine Antwort erhalten. Auch wenn sich die Anfrage auf das Jahresende 2021 bezieht, ist der Hintergrund der getroffenen Entscheidung weiterhin von Bedeutung. Bitte informieren Sie mich über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >>

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Bundesministerium des Innern und für Heimat
Az: PKII4-12017/1#1 - << Antragsteller:in >>, ManfredSehr geehrter Herr << Antragsteller:in >…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
220530, << Antragsteller:in >>, << Antragsteller:in >>, Böllerverbot 2021
Datum
13. Juni 2022 11:01
Status
Anfrage abgeschlossen
Az: PKII4-12017/1#1 - << Antragsteller:in >>, ManfredSehr geehrter Herr << Antragsteller:in >>, vielen Dank für Ihre Zuschrift vom 30.05.2022 zum Böllerverbot 2021. Ihre Anfrage vom 20.12.2021 zum „BöllerVERKAUFSverbot“ wurde mit hiesigem Schreiben vom 07.01.2022 umfassend und detailliert beantwortet. Zusammenfassend – auch Ihre einzelnen Fragestellungen betreffend – hatte ich mitgeteilt, dass mit der 4. Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz der in der Konferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder unter maßgeblicher Einbeziehung der Erkenntnisse und Einschätzungen auf Länderseite am 02.12.2021 gefasste Beschluss (Nr. 19) zum Verkaufsverbot von Pyrotechnik vor Silvester umgesetzt wurde. Ziel der Regelung war es, wie bereits 2020, Verletzungen beim Abbrennen von Feuerwerk in der Silvesternacht zu verhindern, um die aufgrund der Corona-Pandemie ohnehin stark beanspruchten Krankenhäuser und Notfallambulanzen zu entlasten. Das Überlassungsverbot ging einher mit den in diesem Beschluss ebenfalls vorgesehenen An- und Versammlungsverboten sowie Abbrennverboten für Feuerwerk auf durch die Kommunen zu definierenden publikumsträchtigen Plätzen, deren Umsetzung in der Zuständigkeit der jeweiligen Länder- und Kommunalbehörden lagen. Zugleich wurde vom Abbrennen von Silvesterfeuerwerk dringend abgeraten. Zu weiteren Einzelheiten darf ich auf meine damalige Antwort verweisen. Zu Ihrer Nachfrage vom 11.01.2022 bzw. 30.05.2022 zu einem „generellen Böllerverbot“, ich gehe davon aus, dass damit das Silvesterfeuerwerk gemeint ist, teile ich Ihnen mit: Die in den Jahren 2020 und 2021 verordneten Überlassungsverbote waren ausdrücklich zeitlich begrenzt und nicht als Präjudiz weiterer Verbote beim Silvesterfeuerwerk zu sehen. Die überwiegend restriktiven Regelungen des Sprengstoffrechts schaffen einen Ausgleich zwischen den Wünschen der Bürger, Feuerwerk oder andere pyrotechnische Gegenstände verwenden zu dürfen und denen, die sich hierdurch gestört fühlen oder Schäden befürchten. Neben allgemeinen Sicherheitsaspekten spielen hierbei auch solche des Tier-, Lärm- und Brandschutzes eine Rolle. Die Möglichkeit für Jedermann, Silvesterfeuerwerk zum Jahreswechsel selbst erwerben und abbrennen zu dürfen, stellt in diesem insgesamt restriktiven Kontext eine Ausnahme dar, die auf einer jahrhundertealten Tradition beruht. Silvesterartikel der Kategorie F2 dürfen nur an wenigen Tagen zum Jahreswechsel an Erwachsene verkauft und nur am 31. Dezember und 1. Januar eines Jahres abgebrannt werden (§§ 22 und 23 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz – 1. SprengV). Darüber hinaus, d. h. im weit überwiegenden Teil jedes Jahres, sind der Erwerb und die Nutzung auch dieser Gegenstände nur Inhabern von sprengstoffrechtlichen Erlaubnissen gestattet, die an strenge Voraussetzungen geknüpft sind. Für Pyrotechnik der höheren Kategorien F3 und F4 gilt dies ganzjährig. Bevor pyrotechnische Gegenstände – gleich welcher Kategorie – in Deutschland verkauft werden dürfen, werden sie durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -Prüfung (BAM) oder durch andere Benannte Stellen in Europa einem umfassenden Baumusterkonformitätsverfahren unterzogen. Im Sprengstoffrecht bestehen zudem strenge gesetzliche Regeln in Hinsicht auf die sichere Verwendung von Feuerwerk, z.B. zur Einhaltung von Schutzabständen, die gemäß gesetzlicher Vorgaben (§ 18 Abs. 2 Nr. 3 der 1. SprengV) auf die Verpackungen sämtlicher legal im Verkauf befindlicher pyrotechnischer Gegenstände aufgedruckt werden. Die Nichtbefolgung bzw. Umgehung von Regelungen durch Einzelne wird von den zuständigen Behörden verfolgt und geahndet, sie lässt nicht auf deren Unzulänglichkeit schließen. Vor diesem Hintergrund ist seitens des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) derzeit keine Änderung der das Silvesterfeuerwerk betreffenden Regelungen geplant. Davon unabhängig prüft das BMI fortlaufend auch das Sprengstoffrecht hinsichtlich möglicher Defizite und daraus resultierendem gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Derzeit erfolgt unter Federführung des BMI eine Gesamtüberarbeitung des Sprengstoffrechts unter Einbindung der für den Vollzug des Sprengstoffrechts zuständigen Länder sowie fachlich betroffener Bundesressorts. Bei dieser Novellierung des Sprengstoffrechts wird auch weiterhin zu prüfen sein, inwieweit die geltenden Regelungen zur Nutzung von Feuerwerk gerade durch private Verwender möglicherweise veränderten Rahmenbedingungen anzupassen sind. Ich hoffe, dass ich Ihnen in Ihrer Angelegenheit weiterhelfen konnte. Mit freundlichen Grüßen