Bootsvermietung, Hygienevorschriften

Anfrage an: Gesundheitsamt Köln

Wir möchten am Kalscheurer Weiher in Köln die Bootsvermietung (Ruder-und Tretboote) wieder öffnen. Welche Hygienemaßnahmen sind hierbei im Hinblick auf Corona zu beachten?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    25. Juni 2020
  • Frist
    28. Juli 2020
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Ernst Schmidt
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden …
An Gesundheitsamt Köln Details
Von
Ernst Schmidt
Betreff
Bootsvermietung, Hygienevorschriften [#189727]
Datum
25. Juni 2020 17:11
An
Gesundheitsamt Köln
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wir möchten am Kalscheurer Weiher in Köln die Bootsvermietung (Ruder-und Tretboote) wieder öffnen. Welche Hygienemaßnahmen sind hierbei im Hinblick auf Corona zu beachten?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Ernst Schmidt Anfragenr: 189727 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/189727/ Postanschrift Ernst Schmidt << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Ernst Schmidt

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Gesundheitsamt Köln
Sehr geehrter Herr Schmidt, vielen Dank für Ihre Anfrage. Es gilt die aktuelle Coronaschutzverordnung vom 20.06.2…
Von
Gesundheitsamt Köln
Betreff
AW: Bootsvermietung, Hygienevorschriften [#189727]
Datum
26. Juni 2020 11:23
Status
Anfrage abgeschlossen
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3,7 KB


Sehr geehrter Herr Schmidt, vielen Dank für Ihre Anfrage. Es gilt die aktuelle Coronaschutzverordnung vom 20.06.2020 https://www.mags.nrw/sites/default/file… Zusätzlich gilt die Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ zur CoronaSchVO NRW vom 16.06.2020 https://www.mags.nrw/sites/default/file… In meinem Ermessen bedarf es für Ihr Vorhaben der Wiedereröffnung Ihres Bootsverleihs keiner Ausnahmegenehmigung. Es passen ja nicht mehr Personen als unter §1 Abs. 2 genannt, in ein Boot. Ich übersende Ihnen trotzdem einen Leitfaden mit allgemeinen Anforderungen an geeignete Hygiene und den Infektionsschutz: -Warteschlangen, vor und in der Veranstaltungsstätte, müssen berücksichtigt werden. Hier muss ein klares Konzept mit Abstandsmarkierungen vorliegen. · -1,5m Mindestabstand einhalten, auch in Warteschlangen, auch an Sitzplätzen (z.B. durch farbige Bodenmarkierungen, Hinweisschilder, bauliche Barrieren, Stuhllehne zu Stuhllehne). · Steuerung des Zutritts, ggf. Ein-Auslass in Riegen. · -Eine stringente Besucherführung mit entsprechenden Markierungen, Einbahnstraßen-Regelungen, etc. in der gesamten Veranstaltungsstätte muss gewährleistet sein. Bitte auch Treppenhäuser, Aufzüge, sanitäre Anlagen, etc. beachten. Auch hier gilt der vorgegebene Mindestabstand in allen Fällen. · -Besucher-/Kunden-/Nutzerregistrierung zur Rückverfolgbarkeit gemäß §2a. -Es empfiehlt sich die Erhebung von Name, Anschrift, Telefonnummer sowie schriftlicher Bestätigung der Symptomfreiheit online oder durch Einzelzettel. Eine ausliegende Liste ist im Sinne des Datenschutzes nicht zulässig. -Bitte führen Sie eine Mitarbeiterliste mit Name, Anschrift, Telefonnummer, Zeitraum der Anwesenheit (XX.XX-XX.XX Uhr) sowie schriftlicher Bestätigung der Symptomfreiheit. · -Personen mit einem oder mehreren der folgenden Symptome (Husten, Fieber, Schnupfen, Halsschmerzen, allgemeine Schwäche, Durchfall, Geruchs- und Geschmacksstörung) dürfen die Einrichtung/das Unternehmen nicht betreten, besuchen, nutzen oder darin tätig sein. Die gilt für Mitarbeiter und Besucher/Kunden/Gäste. · -Bitte beachten Sie im Sinne der Sicherheit Ihrer Mitarbeitenden entsprechende Schutzmaßnahmen, sorgen Sie für mögliche Schutzmaßnahmen wie bargeldlose Bezahlmöglichkeiten, Handschuhe in den Kassenbereichen, ausreichend Händedesinfektionsmittel etc. · -An Bedientheken o.ä. kann durch Plexiglasscheiben oder abgehängte Folien eine Exposition der Beschäftigten durch ausgeatmete Tröpfchen effektiv minimiert werden. · -Ausstattung mit Flüssigseife, ggf. Händedesinfektionsmittel (mindestens „begrenzt viruzid“) und Einmalhandtüchern an den Waschgelegenheiten. · -Reinigungsintervalle von häufig berührten Oberflächen (z. B. Türklinken, Handläufe, Tische, sanitäre Anlagen) erhöhen. · -Aushänge mit Hygienetipps und Verhaltensregeln für Besucher/Kunden/Nutzer und Beschäftigte (z.B. in Form von Piktogrammen) · -Eingewiesenes Personal kontrolliert in ausreichend regelmäßigen Abständen die Einhaltung der Schutzmaßnahmen. · -Gastronomisches Angebot nur streng nach den Vorgaben der Anlage Gastronomie der aktuellen CoronaSchVo. · -Für die Umsetzung der Schutzmaßnahmen ist die Leitung der Einrichtung verantwortlich. Speziell für Ihren Bootsverleih: -Handdesinfektion am Eingang -Oberflächendesinfektion der Kontaktflächen (Paddelgriffe) nach Nutzung Allgemeine Hygieneempfehlungen gelten entsprechend: · -Gründliches und regelmäßiges Händewaschen mit Wasser und Seife. · -Husten- und Niesetikette einhalten. · -Auf nicht kontaktfreie Begrüßungsrituale (z. B. Händeschütteln) ist zu verzichten Die Regelungen der aktuellen Coronaschutzverordnung treten mit Ablauf des 01.07.2020 außer Kraft. Inwieweit im Anschluss an diese Verordnung weitere einschränkende Regelungen getroffen werden, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht absehbar, da dies von verschiedenen Faktoren abhängt (u.a. Entwicklung des Infektionsgeschehens, etc.). Ich bitte Sie daher, sich über etwaige Änderungen und Veröffentlichungen der Landesregierung sowie auf der Internetseite der Stadt Köln (www.corona.koeln<http://www.corona.k…) regelmäßig zu informieren. Bei der Planung und Umsetzung Ihrer betriebsindividuellen Anforderungen an die Hygiene und den Infektionsschutz beachten Sie bitte die Empfehlungen insbesondere des Robert Koch-Instituts und der Unfallversicherungsträger. Bleiben Sie gesund! Mit freundlichem Gruß