Brandschutz in Braunkohletagebauen

Die Vorgaben für den Brandschutz in aktuell betriebenen Braunkohletagebauen in Hinblick auf die Braunkohle.

Hintergrund: Ein Blitzschlag oder technische Ursachen können gerade in Dürrezeiten wie diesen Sommer zu einem Brand führen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    12. Oktober 2018
  • Frist
    13. November 2018
  • Ein:e Follower:in
Ulrich Scharfenort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Bezirksregierung Arnsberg Details
Von
Ulrich Scharfenort
Betreff
Brandschutz in Braunkohletagebauen [#34010]
Datum
12. Oktober 2018 11:53
An
Bezirksregierung Arnsberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Vorgaben für den Brandschutz in aktuell betriebenen Braunkohletagebauen in Hinblick auf die Braunkohle. Hintergrund: Ein Blitzschlag oder technische Ursachen können gerade in Dürrezeiten wie diesen Sommer zu einem Brand führen.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Ulrich Scharfenort <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Ulrich Scharfenort
Ulrich Scharfenort
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Brandschutz in Braunkohletagebauen“ vom 12.10.…
An Bezirksregierung Arnsberg Details
Von
Ulrich Scharfenort
Betreff
AW: Brandschutz in Braunkohletagebauen [#34010]
Datum
13. November 2018 15:37
An
Bezirksregierung Arnsberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Brandschutz in Braunkohletagebauen“ vom 12.10.2018 (#34010) https://fragdenstaat.de/a/34010 wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Scharfenort Anfragenr: 34010 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Bezirksregierung Arnsberg
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrter Herr Scharfenort, die Vorgaben an…
Von
Bezirksregierung Arnsberg
Betreff
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG
Datum
14. November 2018 09:07
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Scharfenort, die Vorgaben an den Brandschutz sind im § 11 und im Anhang 1 Nr. 1.4 (zu den §§ 11 und 12) der Bergverordnung für alle bergbaulichen Bereiche (Allgemeine Bundesbergverordnung - ABBergV) (http://www.gesetze-im-internet.de/abbergv/) festgelegt. Weitere Vorgaben für den Brandschutz sind den §§ 12 - 16 der Bergverordnung für Braunkohlenbergwerke (BVOBr) (http://esb.bezreg-arnsberg.nrw.de/a_1/a_1_015/a_1_015_002/index.html) und der Richtlinie des LOBA NW für den Brandschutz im Braunkohlenbergbau (http://esb.bezreg-arnsberg.nrw.de/a_2/a_2_007/a_2_007_001/index.html ) zu entnehmen. Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen geholfen zu haben. Mit freundlichem Gruß