Briefwählerstimmen

Anfrage an: Deutscher Bundestag

Die Wahl des US Präsidenten hat eine Vielzahl von Betrugsvorwürfen bzgl. der Briefwahloption erzeugt. In der Bundesrepublik Deutschland finden im kommenden Jahr ebenfalls Wahlen statt und es ist zu vermuten, dass der Briefwahlanteil von ca. 29 % in 2017 auch wegen der Covid-19 Pandemie deutlich zunehmen wird. Deshalb bitte ich Sie die nachfolgende Fallkonstellation zu überprüfen. Auf der Internetseite des Bundeswahlleiters (Bundeswahlleiter.de) ist nachzulesen, dass Briefwahlunterlagen ca. 6 Wochen vor der Wahl versandt werden können. Laut statistischem Bundesamt sind in Deutschland 2019 ca. 2600 Menschen am Tag gestorben. Somit könnten innerhalb von sechs Wochen (42 Tage) ca. 100.000 Menschen in Deutschland sterben. Ich mutmaße nun, dass ein beträchtlicher Anteil dieser Menschen wahlberechtigt wäre und zudem auch die Option Briefwahl nutzen würde, aber am eigentlichen Wahltag verstorben ist. Wie wird nun bei der Bundestagswahl 2021 sichergestellt, dass nur gültige Stimmen (von am Wahltag Lebenden) gezählt werden. Im Schema zur Briefwahl auf der Internetseite des Bundeswahleiters ist kein Abgleich der Stimmberechtigten mit einem aktuellen Sterberegister zu finden. Vielen Dank für die Prüfung meiner Anfrage und eine Klärung des Sachverhalts vor der Bundestagswahl 2021.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    9. November 2020
  • Frist
    11. Dezember 2020
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Alexander Ostin
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Wahl des US …
An Deutscher Bundestag Details
Von
Alexander Ostin
Betreff
Briefwählerstimmen [#203242]
Datum
9. November 2020 12:21
An
Deutscher Bundestag
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Wahl des US Präsidenten hat eine Vielzahl von Betrugsvorwürfen bzgl. der Briefwahloption erzeugt. In der Bundesrepublik Deutschland finden im kommenden Jahr ebenfalls Wahlen statt und es ist zu vermuten, dass der Briefwahlanteil von ca. 29 % in 2017 auch wegen der Covid-19 Pandemie deutlich zunehmen wird. Deshalb bitte ich Sie die nachfolgende Fallkonstellation zu überprüfen. Auf der Internetseite des Bundeswahlleiters (Bundeswahlleiter.de) ist nachzulesen, dass Briefwahlunterlagen ca. 6 Wochen vor der Wahl versandt werden können. Laut statistischem Bundesamt sind in Deutschland 2019 ca. 2600 Menschen am Tag gestorben. Somit könnten innerhalb von sechs Wochen (42 Tage) ca. 100.000 Menschen in Deutschland sterben. Ich mutmaße nun, dass ein beträchtlicher Anteil dieser Menschen wahlberechtigt wäre und zudem auch die Option Briefwahl nutzen würde, aber am eigentlichen Wahltag verstorben ist. Wie wird nun bei der Bundestagswahl 2021 sichergestellt, dass nur gültige Stimmen (von am Wahltag Lebenden) gezählt werden. Im Schema zur Briefwahl auf der Internetseite des Bundeswahleiters ist kein Abgleich der Stimmberechtigten mit einem aktuellen Sterberegister zu finden. Vielen Dank für die Prüfung meiner Anfrage und eine Klärung des Sachverhalts vor der Bundestagswahl 2021.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Alexander Ostin Anfragenr: 203242 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/203242/ Postanschrift Alexander Ostin << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Alexander Ostin

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Deutscher Bundestag
Ihre E-Mail vom 9. November 2020 Sehr geehrter Herr Ostin, mit E-Mail vom 9. November 2020 haben Sie sich über di…
Von
Deutscher Bundestag
Betreff
Ihre E-Mail vom 9. November 2020
Datum
20. November 2020 14:02
Status
Anfrage abgeschlossen
Nicht-öffentliche Anhänge:
Datenschutzhinweise.pdf
57,9 KB
Sehr geehrter Herr Ostin, mit E-Mail vom 9. November 2020 haben Sie sich über die Plattform "FragDenStaat" an den Deutschen Bundestag gewandt und sich erkundigt, wie bei der Bundestagswahl 2021 sichergestellt werde, dass nur Stimmen von am Wahltag Lebenden gezählt würden. Ihre Anfrage ist mir zur Beantwortung zugeleitet worden. Unabhängig von der Frage, ob insoweit ein Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsrecht besteht, kann ich Ihnen zu Ihrer Frage Folgendes mitteilen: Die von Ihnen beschriebene Situation ist im Bundeswahlgesetz (BWahlG) explizit geregelt. Nach § 39 Abs. 5 BWahlG werden die Stimmen eines Wählers, der an der Briefwahl teilgenommen hat, nicht dadurch ungültig, dass er vor dem oder am Wahltag stirbt. Der Regelung liegt die Annahme zugrunde, dass bei der Stimmabgabe im Wege der Briefwahl in jedem Einzelfall eine vorgezogene individuelle Wahlhandlung im Sinne einer Vorauswahl vorliegt. Diese bleibt auch dann wirksam - sofern sie ordnungsgemäß erfolgt ist -, wenn der Wähler zu Beginn der allgemeinen Wahlhandlung am Wahltag nicht mehr lebt oder am Wahltag stirbt. Bei Schaffung der Regelung wurde zudem darauf verwiesen, dass es in der Praxis größere Schwierigkeiten bereiten würde, Veränderungen in der Wahlberechtigung eines Briefwählers, die nach dessen brieflicher Stimmabgabe eintreten, zu berücksichtigen (siehe die Gesetzentwurfsbegründung auf BT-Drucksache 7/2873, S. 40 f.). Mit der Frage der Zulässigkeit der Berücksichtigung von Stimmen von Wählern, die am Wahltag bereits verstorben sind, hat sich in der Rechtsprechung der Bayerische Verfassungsgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 4. Oktober 1974 (Vf. 6 - VII - 74) befasst. Die Entscheidung bezog sich auf das bayerische Wahlrecht, die dort angestellten Erwägungen lassen sich jedoch aufgrund der insoweit vergleichbaren Rechtslage auch auf das Wahlrecht auf Bundesebene übertragen. Das Gericht stellt in seiner Entscheidung fest, dass auf der Ebene des Verfassungsrechts keine ausdrückliche Regelung darüber existiere, wann die Voraussetzungen der Wahlberechtigung vorliegen müssten. Da es dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht untersagt gewesen sei, durch Wahlgesetz die Möglichkeit der Briefwahl einzuführen, könne er auch die Verwertung der Stimmen der am Wahltag lebenden Briefwähler zulassen. Das Gericht legt dabei die Annahme zugrunde, dass bei der Briefwahl die eigentliche Wahlhandlung des Wählers auf einen vor dem Wahltag liegenden Zeitpunkt vorgezogen werde, und verweist auf den in § 130 des Bürgerlichen Gesetzbuches verankerten allgemeinen Rechtsgedanken, nach dem bei der Abgabe einer Willenserklärung der Tod des Erklärenden keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit einer von ihm zuvor abgegebenen Willenserklärung habe. Eine entsprechende Regelung verstoße nicht gegen die Wahlrechtsgrundsätze oder den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz. Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen. Sollten Sie über diese Auskunft hinaus einen rechtsmittelfähigen Bescheid nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) wünschen, bitte ich um entsprechende Nachricht bis zum 11. Dezember 2020. Mit freundlichen Grüßen