BT-Drucksache 17/12051

1. Veröffentlichte Bundestagsdrucksachen sind ‚amtliche Informationen‘ gem. IFG.
2. Fachliche Federführung: Robert-Koch-Institut (S. 5, Punkt 2.3); vorgesetzte Behörde Bundesministerium für Gesundheit

Sachverhalt

In der BT-Drucksache 17/12051, Präambel und Anhang 4 ab Seite 55) wird sinngemäß festgehalten, dass die Pandemie erst überwunden werden kann, wenn ein "Impfstoff" zur Verfügung steht.
Diese summarische Feststellung ergeben die folgenden Textstellen:
S. 5 unten: "Nachdem die erste Welle abklingt, folgen zwei weitere, schwächere Wellen, bis drei Jahre nach dem Auftreten der ersten Erkrankungen ein Impfstoff verfügbar ist"
S. 59 oben: "Ein Impfstoff steht ebenfalls für die ersten drei Jahre nicht zur Verfügung."
S. 61 oben: "Es ist so lange mit Neuerkrankungen zu rechnen, bis ein Impfstoff verfügbar ist."
S. 65 oben: "Dabei ist so lange mit Neuerkrankungen zu rechnen, bis ein Impfstoff verfügbar ist (36 Monate)."
S. 71 unten: "Ein Impfstoff existiert zunächst nicht und wird erst nach etwa drei Jahren verfügbar sein."

In den amtlichen Informationen werden keine Medikamente und/oder nicht-pharmakologischen Alternativen zur Überwindung der Pandemie benannt; in jedem zitierten Satz wird die Ausschließlichkeit eines Impfstoffs festgestellt.

Frage: Auf welcher wissenschaftlich fundierten Erkenntnis beruht die Feststellung der Ausschließlichkeit eines Impfstoffes, die in den genannten Zitaten jeweils betont wird?

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    12. Dezember 2022
  • Frist
    14. Januar 2023
  • Ein:e Follower:in
Paul Busse
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Veröffentlichte Bundestagsdrucksac…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
Paul Busse
Betreff
BT-Drucksache 17/12051 [#265491]
Datum
12. Dezember 2022 21:49
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Veröffentlichte Bundestagsdrucksachen sind ‚amtliche Informationen‘ gem. IFG. 2. Fachliche Federführung: Robert-Koch-Institut (S. 5, Punkt 2.3); vorgesetzte Behörde Bundesministerium für Gesundheit Sachverhalt In der BT-Drucksache 17/12051, Präambel und Anhang 4 ab Seite 55) wird sinngemäß festgehalten, dass die Pandemie erst überwunden werden kann, wenn ein "Impfstoff" zur Verfügung steht. Diese summarische Feststellung ergeben die folgenden Textstellen: S. 5 unten: "Nachdem die erste Welle abklingt, folgen zwei weitere, schwächere Wellen, bis drei Jahre nach dem Auftreten der ersten Erkrankungen ein Impfstoff verfügbar ist" S. 59 oben: "Ein Impfstoff steht ebenfalls für die ersten drei Jahre nicht zur Verfügung." S. 61 oben: "Es ist so lange mit Neuerkrankungen zu rechnen, bis ein Impfstoff verfügbar ist." S. 65 oben: "Dabei ist so lange mit Neuerkrankungen zu rechnen, bis ein Impfstoff verfügbar ist (36 Monate)." S. 71 unten: "Ein Impfstoff existiert zunächst nicht und wird erst nach etwa drei Jahren verfügbar sein." In den amtlichen Informationen werden keine Medikamente und/oder nicht-pharmakologischen Alternativen zur Überwindung der Pandemie benannt; in jedem zitierten Satz wird die Ausschließlichkeit eines Impfstoffs festgestellt. Frage: Auf welcher wissenschaftlich fundierten Erkenntnis beruht die Feststellung der Ausschließlichkeit eines Impfstoffes, die in den genannten Zitaten jeweils betont wird?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Paul Busse Anfragenr: 265491 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/265491/
Mit freundlichen Grüßen Paul Busse
Bundesministerium für Gesundheit
Eingangsbestätigung, BT-Drucksache 17 12051 [#265491] Sehr geehrter Herr Busse, wie gewünscht bestätige ich den…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Eingangsbestätigung, BT-Drucksache 17 12051 [#265491]
Datum
15. Dezember 2022 08:54
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Busse, wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Mail. Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Aufbewahrung von Schriftgut geltenden Fristen der Registraturrichtlinie, die die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ergänzt, gespeichert. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BMG: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/datenschutz.html. Mit freundlichen Grüßen
Paul Busse
AW: Eingangsbestätigung, BT-Drucksache 17 12051 [#265491] Guten Tag, mit der eMail-Nachricht vom 24.12.2022 kann …
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
Paul Busse
Betreff
AW: Eingangsbestätigung, BT-Drucksache 17 12051 [#265491]
Datum
25. Dezember 2022 09:14
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, mit der eMail-Nachricht vom 24.12.2022 kann ich nichts anfangen; ich sehe nur meine Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Paul Busse Anfragenr: 265491 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/265491/
Bundesministerium für Gesundheit
WG: Eingangsbestätigung, BT-Drucksache 17 12051 [#265491] Sehr geehrter Herr Busse, aufgrund Ihrer Mitteilung vo…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
WG: Eingangsbestätigung, BT-Drucksache 17 12051 [#265491]
Datum
27. Dezember 2022 11:58
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrter Herr Busse, aufgrund Ihrer Mitteilung vom 25. Dezember 2022 übersende ich Ihnen erneut unten stehende Eingangsbestätigung. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Gesundheit
Zwischennachricht, BT-Drucksache 17 12051 [#265491] Sehr geehrter Herr Busse, auf Ihre unten stehende Nachfrage …
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Zwischennachricht, BT-Drucksache 17 12051 [#265491]
Datum
11. Januar 2023 14:22
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Busse, auf Ihre unten stehende Nachfrage teile ich Ihnen folgendes mit: Wir arbeiten mit Nachdruck an der Bearbeitung der eingegangenen IFG-Anträge, die vielfach sehr umfangreich sind. Ich bitte um Verständnis, dass Ihre Anfrage nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden konnte und muss Sie noch um etwas Geduld bitten. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrter Herr Busse, wir nehmen Bezug auf Ihren untenstehenden Antrag. Das in der Bundestagsdrucksache 17/1…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
AW: BT-Drucksache 17/12051 [#265491]
Datum
20. Januar 2023 11:05
Status
Sehr geehrter Herr Busse, wir nehmen Bezug auf Ihren untenstehenden Antrag. Das in der Bundestagsdrucksache 17/12051 beschriebene Szenario bezieht sich auf ein fiktives Virus Modi-SARS. Insofern richten sich alle aufgeworfenen Fragen auf verschiedene Aspekte eines theoretischen Falls, für den die Erkenntnislage des Jahres 2012 grundlegend war. Alle wissenschaftlichen Grundlagen sind öffentlich zugänglich und über die einschlägigen Internetsuchmaschinen auffindbar. Die Fragestellung des Antrages unterfällt nicht dem Informationsfreiheitsgesetzes, da sie nicht auf die Herausgabe amtlicher Informationen zielt. Mit freundlichen Grüßen
Paul Busse
Guten Tag, die Frage ist: Auf welcher wissenschaftlich fundierten Erkenntnis beruht die Feststellung der Ausschli…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
Paul Busse
Betreff
AW: BT-Drucksache 17/12051 [#265491]
Datum
20. Januar 2023 11:17
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, die Frage ist: Auf welcher wissenschaftlich fundierten Erkenntnis beruht die Feststellung der Ausschließlichkeit eines Impfstoffes, die in den genannten Zitaten jeweils betont wird? Sie stellen fest: Die Fragestellung des Antrages unterfällt nicht dem Informationsfreiheitsgesetzes, da sie nicht auf die Herausgabe amtlicher Informationen zielt. Ich kann Ihre Antwort nicht nachvollziehen, präzisiere daher den Antrag: Ich bitte um Herausgabe der wissenschaftlichen Grundlagen für die Feststellung der Ausschließlichkeit eines Impfstoffes, die in den genannten Zitaten jeweils betont wird. Mit freundlichen Grüßen Paul Busse Anfragenr: 265491 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/265491/

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Bundesministerium für Gesundheit
BT-Drucksache 17 12051 [#265491] Sehr geehrter Herr Busse, ich nehme Bezug auf Ihren unten stehenden Antrag. Ge…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
BT-Drucksache 17 12051 [#265491]
Datum
24. Januar 2023 09:03
Status
Sehr geehrter Herr Busse, ich nehme Bezug auf Ihren unten stehenden Antrag. Gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 IFG bescheidet diejenige Behörde den Antrag auf Informationszugang, die zur Verfügung über die begehrte Information berechtigt ist. Verfügungsberechtigt über eine Information ist grundsätzlich deren Urheber, also diejenige Behörde, die Informationen im Rahmen der Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben erhoben oder selbst geschaffen hat. Wird die Information im weiteren Verlauf anderen Behörden übermittelt und ist sie demnach an mehreren Stellen verfügbar, ist das Verfahren auf Informationszugang bei der Behörde zu konzentrieren, der die größte Sachnähe zum Verfahren zukommt (BVerwG, Urt. v. 03.11.2011 – 7 C 4 /11). Für die von Ihnen angesprochenen Themen ist das Robert Koch-Institut (RKI) zuständig. Ich bitte daher, Ihre Anfrage dorthin zu richten. Mit freundlichen Grüßen