Anfrage abgelehnt

  • Datum
    1. Juli 2020
  • Frist
    10. November 2020
  • 12 Follower:innen
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Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: den Bußgeldbesche…
An Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Details
Von
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Betreff
Bußgeld gegen die AOK Baden-Württemberg [#191840]
Datum
1. Juli 2020 09:29
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 191840 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/191840/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Der Eingang Ihrer E-Mail wird hiermit bestätigt. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung etwas Zeit in Anspruch …
Von
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Betreff
Automatische Antwort: Bußgeld gegen die AOK Baden-Württemberg [#191840]
Datum
1. Juli 2020 09:30
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Der Eingang Ihrer E-Mail wird hiermit bestätigt. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung etwas Zeit in Anspruch nimmt. Sehen Sie deshalb von Nachfragen ab, wir kommen zu gegebener Zeit auf Sie zu. Mit freundlichen Grüßen
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihr Antrag auf Informationszugang nach dem LIFG wird unter dem Aktenzeichen 0221.4-1…
Von
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Betreff
AW: Bußgeld gegen die AOK Baden-Württemberg [#191840]
Datum
30. Juli 2020 14:46
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihr Antrag auf Informationszugang nach dem LIFG wird unter dem Aktenzeichen 0221.4-16/25 bearbeitet. Da der von Ihnen beantragte Informationszugang schutzwürdige Interessen Dritter nach §§ 5, 6 LIFG berührt, ist diesen gem. § 8 Abs. 1 LIFG Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Da die entsprechende Anhörungsfrist einen Monat beträgt und zudem die Rechtskraft des Bußgeldbescheids abzuwarten war, ist uns die Bearbeitung Ihres Antrags innerhalb eines Monats leider nicht möglich. Eine Entscheidung über Ihren Antrag wird zeitnah nach Abschluss des Anhörungsverfahrens erfolgen, in jedem Fall gem. § 7 Abs. 7 LIFG innerhalb von drei Monaten. Ich bitte insoweit noch um etwas Geduld. Vielen Dank für Ihr Verständnis. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
LIFG Anfrage Bußgeld AOK Sehr geehrteAntragsteller/in auf unser Anhörungsschreiben hat die drittbeteiligte Stelle…
Sehr geehrteAntragsteller/in auf unser Anhörungsschreiben hat die drittbeteiligte Stelle um Informationen zu der Person des Antragsstellers sowie zur Begründung des LIFG-Antrags gebeten, um sachgerecht über eine Einwilligung in die Übersendung des Bußgeldbescheides an Sie entscheiden zu können. Zwar ist Ihr Antrag auch anonym und ohne Angabe einer Begründung zulässig gestellt. Allerdings kann die Namensnennung und/oder die Begründung des Antrags die Bereitschaft zur Abgabe einer Einwilligung erhöhen. Sie erhalten deshalb Gelegenheit zur Mitteilung, ob Sie mit Ihrer Namensnennung einverstanden sind und Gelegenheit zur Abgabe einer Antragsbegründung binnen 1 Woche. Sollte ich innerhalb dieser Frist keine Nachricht von Ihnen erhalten, gehe ich davon aus, dass Sie keine Begründung abgeben wollen und in diesem Verfahrensstadium anonym bleiben möchten. Mit freundlichen Grüßen
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AW: LIFG Anfrage Bußgeld AOK [#191840] Sehr geehrteAntragsteller/in in obiger Sache teile ich Ihnen mit, dass ich…
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Betreff
AW: LIFG Anfrage Bußgeld AOK [#191840]
Datum
19. August 2020 15:42
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in in obiger Sache teile ich Ihnen mit, dass ich mit der Nennung meines Namens gegenüber der drittbeteiligten Stelle einverstanden bin. Mein Interesse an den begehrten Informationen ist in erster Linie fachlicher bzw. wissenschaftlicher Natur und soll mir einen genaueren Einblick in den Sachverhalt sowie die Bußgeldpraxis der Datenschutzbehörden erlauben. Darüber hinaus besteht meines Erachtens ein hohes öffentliches Interesse an der Veröffentlichung der begehrten Information, da über den Fall umfassend in Presse berichtet worden ist. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 191840 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/191840/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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AW: LIFG Anfrage Bußgeld AOK [#191840] Sehr geehrteAntragsteller/in Nachdem die Dreimonatsfrist gem. § 7 Abs. 7 L…
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Betreff
AW: LIFG Anfrage Bußgeld AOK [#191840]
Datum
5. Oktober 2020 09:00
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Nachdem die Dreimonatsfrist gem. § 7 Abs. 7 LIFG zwischenzeitlich abgelaufen ist, bitte ich um sofortige Übersendung des von mir angefragten Bußgeldbescheids. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 191840 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/191840/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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AW: LIFG Anfrage Bußgeld AOK [#191840] Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht. Die drittbete…
Von
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Betreff
AW: LIFG Anfrage Bußgeld AOK [#191840]
Datum
5. Oktober 2020 09:41
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht. Die drittbeteiligte Stelle wurde angehört und hat eine Übersendung des Bußgeldbescheides an Sie - selbst in geschwärzter Form - abgelehnt. Wir haben deshalb eine Entscheidung nach § 8 LIFG über den beabsichtigten Umfang der Veröffentlichung unseres Bußgeldbescheides getroffen und die Zustellung dieser Entscheidung an die drittbeteiligte Stelle veranlasst. Auch Ihnen wird die Entscheidung in den nächsten Tagen zugehen. Den beantragten Zugang zum - teilweise geschwärzten - Bußgeldbescheid können wir Ihnen indes erst gewähren, wenn unsere Entscheidung bestandskräftig geworden ist. Nachdem die drittbeteiligte Stelle angekündigt hat, gegen jedwede Veröffentlichung des Bußgeldbescheides gerichtlich vorgehen zu wollen, erscheint es wahrscheinlich, dass unsere Entscheidung einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen wird. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: LIFG Anfrage Bußgeld AOK [#191840] Sehr geehrteAntragsteller/in mit Blick darauf, dass die Klagefrist gegen d…
An Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Details
Von
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Betreff
AW: LIFG Anfrage Bußgeld AOK [#191840]
Datum
30. November 2020 11:23
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in mit Blick darauf, dass die Klagefrist gegen den von Ihnen erlassenen Auskunftsbescheid nunmehr seit einiger Zeit abgelaufen ist, gehe ich davon aus, dass die AOK gegen den Klage erhoben hat. Ist diese Annahme korrekt? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 191840 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/191840/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
AW: LIFG Anfrage Bußgeld AOK [#191840] Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Annahme ist zutreffend. Die AOK hat wege…
Von
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Betreff
AW: LIFG Anfrage Bußgeld AOK [#191840]
Datum
1. Dezember 2020 08:54
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Annahme ist zutreffend. Die AOK hat wegen der beabsichtigten Gewährung einer Auskunft nach dem LIFG Klage vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Sie werden zum Verfahren beigeladen. Mit freundlichen Grüßen

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Verwaltungsgericht Stuttgart
VG Stuttgart, Urteil vom 29.09.2022 - 14 K 5332/20
Von
Verwaltungsgericht Stuttgart
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Betreff
VG Stuttgart, Urteil vom 29.09.2022 - 14 K 5332/20
Datum
29. September 2022
Status
Anfrage abgeschlossen
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