Bußgeldbescheid gegen Minister Franz Untersteller

Den ergangenen Bußgeldbescheid wegen einer Geschwindigkeitsübertretung von 57 km/h durch Minister Franz Untersteller auf dem Abschnitt der Autobahn zwischen Stuttgart und Karlsruhe in einer 120 km/h-Zone.

Vgl. https://www.spiegel.de/politik/deutschland/franz-untersteller-gruener-umweltminister-als-raser-erwischt-a-81f5737b-1389-477c-ab78-ce6f7ff00555

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    9. Dezember 2020
  • Frist
    12. Januar 2021
  • 3 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Den ergangenen Bu…
An Regierungspräsidium Karlsruhe Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Bußgeldbescheid gegen Minister Franz Untersteller [#205352]
Datum
9. Dezember 2020 16:45
An
Regierungspräsidium Karlsruhe
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Den ergangenen Bußgeldbescheid wegen einer Geschwindigkeitsübertretung von 57 km/h durch Minister Franz Untersteller auf dem Abschnitt der Autobahn zwischen Stuttgart und Karlsruhe in einer 120 km/h-Zone. Vgl. https://www.spiegel.de/politik/deutschland/franz-untersteller-gruener-umweltminister-als-raser-erwischt-a-81f5737b-1389-477c-ab78-ce6f7ff00555
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 205352 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/205352/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Regierungspräsidium Karlsruhe
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihr Antrag auf Aktenauskunft wird gemäß § 46 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG…
Von
Regierungspräsidium Karlsruhe
Betreff
WG: Bußgeldbescheid gegen Minister Franz Untersteller [#205352]
Datum
18. Dezember 2020 14:12
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihr Antrag auf Aktenauskunft wird gemäß § 46 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) i. V. m. § 475 Abs. 1 und 4 der Strafprozessordnung (StPO) abgelehnt. Begründung: Das Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) findet gemäß § 1 Abs. 3 LIFG keine Anwendung. Sofern der Zugang zu amtlichen Informationen in anderen Rechtsvorschriften abschließend geregelt ist, gehen diese mit Ausnahme des § 29 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, die beide hier nicht einschlägig sind, den Regelungen im LIFG vor. Für das Auskunftsrecht an Privatpersonen in Bußgeldverfahren gelten die Regelungen des § 475 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 StPO. Danach kann eine Privatperson Auskünfte aus Bußgeldakten erhalten, soweit diese hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. Ein derartiges berechtigtes Interesse an der Auskunftserteilung wurde von Ihnen nicht dargelegt. Aus diesem Grund war Ihr Antrag auf Aktenauskunft abzulehnen. Auch eine späterer Informationszugang (§ 9 Abs. 2 LIFG) ist nicht möglich, da der sachliche Anwendungsbereich des LIFG - wie vorstehend ausgeführt - gemäß § 1 Abs. 3 LIFG nicht eröffnet ist. Mit freundlichen Grüßen