Bußgeldbescheid wegen Datenschutzverstößen beim VfB Stuttgart

den gegenüber dem VfB Stuttgart erlassenen Bußgeldbescheid (https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/vfb-stuttgart-bussgeld-erlassen/).

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    10. März 2021
  • Frist
    15. Juli 2021
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: den gegenüber dem VfB St…
An Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Bußgeldbescheid wegen Datenschutzverstößen beim VfB Stuttgart [#214769]
Datum
10. März 2021 12:17
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
den gegenüber dem VfB Stuttgart erlassenen Bußgeldbescheid (https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/vfb-stuttgart-bussgeld-erlassen/).
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 214769 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/214769/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Der Eingang Ihrer E-Mail wird hiermit bestätigt. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung etwas Zeit in Anspruch …
Von
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Betreff
Bußgeldbescheid wegen Datenschutzverstößen beim VfB Stuttgart [#214769]
Datum
10. März 2021 12:17
Status
Warte auf Antwort
Der Eingang Ihrer E-Mail wird hiermit bestätigt. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung etwas Zeit in Anspruch nimmt. Sehen Sie deshalb von Nachfragen ab, wir kommen zu gegebener Zeit auf Sie zu. Wird Ihr Anliegen zwischenzeitlich anderweitig beantwortet oder Ihrer Beschwerde abgeholfen, bitten wir um eine Mitteilung an uns. Mit freundlichen Grüßen
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
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Ihr Antrag nach dem LIFG Sehr Antragsteller/in Ihr Antrag auf Übersendung des Bußgeldbescheides gegen die VfB Stu…
Sehr Antragsteller/in Ihr Antrag auf Übersendung des Bußgeldbescheides gegen die VfB Stuttgart AG ist am 10.03.2021 hier eingegangen und wird hier unter dem Aktenzeichen 0221.4-16/72 bearbeitet. Wir hatten für die Bearbeitung Ihres Antrags zunächst die Rechtskraft des Bußgeldbescheides abgewartet, da Ihr Auskunftsanspruch nach LIFG vor Rechtskraft des Bußgeldverfahrens gem. § 4 Abs. 1 Nr. 5 LIFG gesperrt war. Der Bußgeldbescheid hat am 30.03.2021 Rechtskraft erlangt. Nachdem für Ihren Antrag geschützte Personen im Sinne des § 8 LIFG zu beteiligen sind, ist eine Beantwortung Ihrer Anfrage innerhalb der Monatsfrist leider nicht möglich. Wir werden Ihren Antrag jedoch schnellstmöglich, spätestens innerhalb von 3 Monaten gem. § 7 Abs. 7 LIFG bescheiden. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen