Bundesagentur für Arbeit: Anzahl Förderfälle Unterstützter Beschäftigung gemäß § 38a SGB IX (2008-2015)
Antrag nach dem IFG
Sehr geehrte Damen und Herren
Erwerbstätigkeit ist für psychisch Kranke eine wichtige Möglichkeit der gesellschaftlichen Teilhabe. Doch nur wenige schaffen es auf den ersten Arbeitsmarkt. In vielen Ländern werden psychisch Kranke direkt auf dem ersten Arbeitsmarkt platziert und durch einen Jobcoach begleitet, der sie in Krisen unterstützt und den Kontakt zum Arbeitgeber hält. Dieser Ansatz („Erst platzieren, dann qualifizieren“) bewirkt einen starken Anstieg der Erwerbstätigkeit von psychisch Kranken, im Gegensatz zu der in Deutschland traditionellen Form der Berufsvorbereitungstrainings.
In Deutschland ist seit dem 22. Dezember 2008 das Gesetz zur Einführung Unterstützter Beschäftigung in Kraft (BGBl. I S. 2959). Mit diesem Gesetz wird Unterstützte Beschäftigung als Umsetzung des Ansatzes „Erst platzieren, dann qualifizieren“ in § 38a SGB IX gesetzlich verankert. Nach Auskunft von Heinrich Alt fördere die Bundesagentur für Arbeit bisher nur 4 000 Fälle unterstützter Beschäftigung (Quelle: 2014-04-24 Artikel "Arbeit für psychisch Kranke: Ungenutzte Potenziale" von Petra Bühring in: Deutsches Ärzteblatt, Jahrgang 111, Heft 4, S. 110; Link: http://www.aerzteblatt.de/archiv/153094). Ich bitte Sie vor diesem Hintergrund mir die Anzahl der geförderten Fälle der Unterstützten Beschäftigung nach § 38a SGB IX pro Jahr im Zeitraum 2008 bis 2015 mitzuteilen. Danke im Voraus.
Allgemeines:
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen,
Anfrage erfolgreich
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Datum17. April 2016
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20. Mai 2016
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