Bundesagentur für Arbeit (BA): Aufbau und Führen einer Leistungsakte, zulässige Inhalte von Leistungsakten sowie Verbindliche Aufbewahrungs- und Vernichtungsfristen im Rechtskreis SGB II

Antrag nach dem IFG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte übermitteln Sie als elektronisches Dokument gemäß § 1 Abs. 2 IFG i.V.m. § 8 Abs. E-Government-Gesetz mir Folgendes per E-Mail zu:

1. Geschäftsanweisung(en) zum Aufbau und Führen einer Leistungsakte
2. Geschäftsanweisung(en) zu den Unterlagen, die im Rahmen der
a. Antragsstellung
b. Entscheidung über einen Antrag und
c. der Bestandsarbeiten (u. a. auch Sanktionen)
zur Akte zu nehmen bzw. nicht zur Akte zu nehmen sind. Vgl. beispielhaft Anlage 4 und 5 der Geschäftsanweisung Nr. 5 / 2013 des Jobcenters ME-Aktiv „Aufbau und Führen einer Leistungsakte und Verbindliche Aufbewahrungsfristen im Rechtskreis SGB II (Aktenzeichen II 5020)“ Link: https://fragdenstaat.de/files/foi/20974/130916_GA_05_2013_Leistungsakte.pdf
3. Geschäftsanweisung(en) zu den verbindliche Aufbewahrungs- und Vernichtungsfristen im Rechtskreis SGB II

Bitte beachten Sie folgendes:

Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 IFG i.V.m. § 8 Abs. 3 EGovG bitte ausschließlich um elektronische Dokumentenübermittlung. Ergänzend weise ich auf § 1 Abs. 2 Satz 2 IFG hin, wonach, wenn der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, dieser Informationszugang nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden darf. Da die von mir bestimmte Art des Informationszugangs die elektronische Dokumentenübermittlung ist, bitte ich bei Abweichung von dieser Art des Informationszugangs um eine detaillierte Begründung für diese Abweichung.

Allgemeine Hinweise:

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor.

M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Falls Sie daher meine persönliche E-Mail Adresse benötigen, teilen Sie mir das bitte mit.

Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.

Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.

Mit freundlichen Grüßen,

Ergebnis der Anfrage

Die gewünschten Informationen wurden per HEGA von der Zentrale der BA herausgegeben und sind im Internetauftritt der BA (Suchstichwort: "Aufbau und Führen einer Leistungsakte") veröffentlicht unter:

https://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/i…

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    29. September 2014
  • Frist
    31. Oktober 2014
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte übermitteln Sie als elektronisches Dokument gemäß § 1 …
An Bundesagentur für Arbeit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Bundesagentur für Arbeit (BA): Aufbau und Führen einer Leistungsakte, zulässige Inhalte von Leistungsakten sowie Verbindliche Aufbewahrungs- und Vernichtungsfristen im Rechtskreis SGB II [#7637]
Datum
29. September 2014 16:49
An
Bundesagentur für Arbeit
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte übermitteln Sie als elektronisches Dokument gemäß § 1 Abs. 2 IFG i.V.m. § 8 Abs. E-Government-Gesetz mir Folgendes per E-Mail zu: 1. Geschäftsanweisung(en) zum Aufbau und Führen einer Leistungsakte 2. Geschäftsanweisung(en) zu den Unterlagen, die im Rahmen der a. Antragsstellung b. Entscheidung über einen Antrag und c. der Bestandsarbeiten (u. a. auch Sanktionen) zur Akte zu nehmen bzw. nicht zur Akte zu nehmen sind. Vgl. beispielhaft Anlage 4 und 5 der Geschäftsanweisung Nr. 5 / 2013 des Jobcenters ME-Aktiv „Aufbau und Führen einer Leistungsakte und Verbindliche Aufbewahrungsfristen im Rechtskreis SGB II (Aktenzeichen II 5020)“ Link: https://fragdenstaat.de/files/foi/20974/130916_GA_05_2013_Leistungsakte.pdf 3. Geschäftsanweisung(en) zu den verbindliche Aufbewahrungs- und Vernichtungsfristen im Rechtskreis SGB II Bitte beachten Sie folgendes: Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 IFG i.V.m. § 8 Abs. 3 EGovG bitte ausschließlich um elektronische Dokumentenübermittlung. Ergänzend weise ich auf § 1 Abs. 2 Satz 2 IFG hin, wonach, wenn der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, dieser Informationszugang nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden darf. Da die von mir bestimmte Art des Informationszugangs die elektronische Dokumentenübermittlung ist, bitte ich bei Abweichung von dieser Art des Informationszugangs um eine detaillierte Begründung für diese Abweichung. Allgemeine Hinweise: Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Falls Sie daher meine persönliche E-Mail Adresse benötigen, teilen Sie mir das bitte mit. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen,
Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Bundesagentur für Arbeit
Sehr geehrte Damen und Herren, zuständigkeitshalber bitte ich Sie höflich sich dem Antrag des Herrn Antragsteller…
Von
Bundesagentur für Arbeit
Betreff
WG: Bundesagentur für Arbeit (BA): Aufbau und Führen einer Leistungsakte, zulässige Inhalte von Leistungsakten sowie Verbindliche Aufbewahrungs- und Vernichtungsfristen im Rechtskreis SGB II [#7637]
Datum
1. Oktober 2014 10:32
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, zuständigkeitshalber bitte ich Sie höflich sich dem Antrag des Herrn Antragsteller/in nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) anzunehmen. Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen
Bundesagentur für Arbeit
IFG Anfrage vom 29.09.2014 Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, Ihre Anfrage bezüglich des Aufbaus und der Führu…
Von
Bundesagentur für Arbeit
Betreff
IFG Anfrage vom 29.09.2014
Datum
8. Oktober 2014 09:44
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, Ihre Anfrage bezüglich des Aufbaus und der Führung einer Leistungsakte habe ich durch die BA weitergeleitet bekommen. Sie erhalten weitere Nachricht, sobald die Bearbeitung abgeschlossen ist. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, erstmal vielen Dank für die Weiterleitung an das Jobcenter Märkischer Kreis wegen …
An Bundesagentur für Arbeit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
IFG Anfrage vom 29.09.2014 - Bundesagentur für Arbeit (BA): Aufbau und Führen einer Leistungsakte, zulässige Inhalte von Leistungsakten sowie Verbindliche Aufbewahrungs- und Vernichtungsfristen im Rechtskreis SGB II [#7637]
Datum
8. Oktober 2014 13:38
An
Bundesagentur für Arbeit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, erstmal vielen Dank für die Weiterleitung an das Jobcenter Märkischer Kreis wegen meiner Anfrage. Da für mich nicht ersichtlich war, dass Sie die Anfrage ans Jobcenter Märkischer Kreis weiterleiteten, bitte ich bei zukünftigen Weiterleitungen einen Hinweis zu geben, an wen die Anfrage seitens der Bundesagentur für Arbeit (BA) weitergeleitet wurde. Das Jobcenter Märkischer Kreis teilte mir heute per Mail folgendes mit: "Ihre Anfrage bezüglich des Aufbaus und der Führung einer Leistungsakte habe ich durch die BA weitergeleitet bekommen." Das ergibt sich die Zuständigkeitsfrage für die anderen Aspekte meiner IFG Anfrage. Wer ist also für die Beantwortung zu den zulässigen Inhalten von Leistungsakten sowie den verbindlichen Aufbewahrungs- und Vernichtungsfristen im Rechtskreis SGB II zuständig: Die Bundesagentur für Arbeit oder das Jobcenter Märkischer Kreis? Unabhängig von der Zuständigkeitsfrage beantrage ich bei der BA die elektronische Dokumentenübermittlung der amtlichen Informationen d.h. Schriften, Tabellen, Diagramme, Bilder und/oder Pläne, aus denen die zulässigen Inhalte von Leistungsakten sowie die verbindlichen Aufbewahrungs- und Vernichtungsfristen im Rechtskreis SGB II ersichtlich ist. Zur Sicherstellung einer bundeseinheitlichen Praxis in diesen Punkten gehe ich davon, dass in ihrem Haus entsprechende Aufzeichnungen vorhanden sind. Ich danke Ihnen für ihre Mühen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Anfragenr: 7637 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, im Kontext meiner Informationsfreiheitsanfrage "Bundesagentur für Arbeit (BA)…
An Bundesagentur für Arbeit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
IFG Anfrage vom 29.09.2014 - Bundesagentur für Arbeit (BA): Aufbau und Führen einer Leistungsakte, zulässige Inhalte von Leistungsakten sowie Verbindliche Aufbewahrungs- und Vernichtungsfristen im Rechtskreis SGB II [#7637]
Datum
31. Oktober 2014 09:07
An
Bundesagentur für Arbeit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, im Kontext meiner Informationsfreiheitsanfrage "Bundesagentur für Arbeit (BA): Aufbau und Führen einer Leistungsakte, zulässige Inhalte von Leistungsakten sowie Verbindliche Aufbewahrungs- und Vernichtungsfristen im Rechtskreis SGB II" vom 29.09.2014 (#7637) bat ich zwei Sachen: 1.) Das Jobcenter Märkischer Kreis teilte mir per 8.10.2014 per Mail folgendes mit: "Ihre Anfrage bezüglich des Aufbaus und der Führung einer Leistungsakte habe ich durch die BA weitergeleitet bekommen." Das ergibt sich die Zuständigkeitsfrage für die anderen Aspekte meiner IFG Anfrage. Wer ist also für die Beantwortung zu den zulässigen Inhalten von Leistungsakten sowie den verbindlichen Aufbewahrungs- und Vernichtungsfristen im Rechtskreis SGB II zuständig: Die Bundesagentur für Arbeit oder das Jobcenter Märkischer Kreis? 2.) Unabhängig von der Zuständigkeitsfrage beantragte ich bei der BA die elektronische Dokumentenübermittlung der amtlichen Informationen d.h. Schriften, Tabellen, Diagramme, Bilder und/oder Pläne, aus denen die zulässigen Inhalte von Leistungsakten sowie die verbindlichen Aufbewahrungs- und Vernichtungsfristen im Rechtskreis SGB II ersichtlich ist. Zur Sicherstellung einer bundeseinheitlichen Praxis in diesen Punkten gehe ich davon, dass in ihrem Haus entsprechende Aufzeichnungen vorhanden sind. Ich bitte um Beantwortung der Zuständigkeitsfrage unter 1.) und die Übermittlung der Informationen unter 2.). Danke im Voraus. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Anfragenr: 7637 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in << Adresse entfernt >>

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Bundesagentur für Arbeit
Az.: 1409.1 60/14 Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, Ihrem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 29.…
Von
Bundesagentur für Arbeit
Betreff
AW: IFG Anfrage vom 29.09.2014 - Bundesagentur für Arbeit (BA): Aufbau und Führen einer Leistungsakte, zulässige Inhalte von Leistungsakten sowie Verbindliche Aufbewahrungs- und Vernichtungsfristen im Rechtskreis SGB II [#7637]
Datum
5. November 2014 09:41
Status
Warte auf Antwort
Az.: 1409.1 60/14 Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, Ihrem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 29.09.2014 wird stattgegeben. Die gewünschten Informationen wurden per HEGA von der Zentrale der BA herausgegeben und sind im Internetauftritt der BA (Suchstichwort: "Aufbau und Führen einer Leistungsakte") veröffentlicht unter: https://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mta3/~edisp/l6019022dstbai441148.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI441151 Dem Jobcenter Märkischer Kreis werde ich diese E-Mail zur Kenntnis übermitteln. Eine weitere Antwort von dort dürfte sich damit erübrigt haben. Mit freundlichen Grüßen