Bundesagentur für Arbeit - Weitergabe von Krankheitsdaten als Normalfall?

Sie führen auch die datenschutzrechtliche Aufsicht über die Bundesagentur für Arbeit durch.

In deren Merkblatt 1, Merkblatt für Arbeitslose, Seite 85, 12. Datenschutz
heißt es im vorletzten Absatz:

Ihre persönlichen Daten werden im erforderlichen Umfang auch zur Erfüllung anderer Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit und der Agenturen für Arbeit nach dem Sozialgesetzbuch genutzt.
An Stellen außerhalb der Bundesagentur für Arbeit
(z. B. an Krankenkassen, Rentenversicherungsträger oder andere Behörden)
werden Ihre persönlichen Daten nur in dem Umfang weitergeleitet,
der durch das Sozialgesetzbuch zugelassen ist.

"Ärztliche und psychologische Gutachten sind von der Übersendung ausgenommen, wenn Sie der Übermittlung ausdrücklich widersprochen haben."
https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/dam/download/documents/Merkblatt-fuer-Arbeitslose_ba015368.pdf
Herausgeber
Bundesagentur für Arbeit
Zentrale / GR 21
März 2018
www.arbeitsagentur.de

Diesen Satz interpretiere ich so, dass als Standard das sogenannte OPT-OUT Verfahren gilt;
OHNE Widerspruch werden die Krankheitsdaten übermittelt.

Das bedeutet, dass im Normalfall sowohl sensibelste und detaillierte Krankheitsdaten behördenintern an Verwaltungsangestellte ohne medizinische Ausbildung als auch an
andere Stellen außerhalb der Bundesagentur für Arbeit
(ohne medizinische Ausbildung) übermittelt werden.

Trifft meine Feststellung zu, so wird die datenschutzrechtliche Anforderung nach einer räumlichen und organisatorischen Trennung von medizinischen und verwaltungstechnischen Angelegenheiten zur Farce.

1) Senden Sie mir bitte Ihre Prüfberichte nach BDSG und DSGVO zu vorgenannten Sachverhalten im Rahmen einer Einfachen Anfrage zu.
Falls nicht vorliegend,
bitte ich Sie um die baldige Durchführung einer solchen Überprüfung und kurze Info zum Ergebnis dieser Überprüfung.

2) Werden die Arbeitslosen von der BA in leicht erkennbarer und leicht verständlicher Form auf dieses OPT-OUT Verfahren, die möglichen Folgen sowie die nachteilsfreien Widerspruchsmöglichkeiten aufmerksam gemacht?
Liegen Ihnen entsprechende Formulare vor?

3) Ist Ihnen bekannt, seit wann dieses (meines Erachtens unzulässige Verfahren) angewandt wird?

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    24. September 2018
  • Frist
    26. Oktober 2018
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sie führen auch …
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Bundesagentur für Arbeit - Weitergabe von Krankheitsdaten als Normalfall? [#33717]
Datum
24. September 2018 18:42
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sie führen auch die datenschutzrechtliche Aufsicht über die Bundesagentur für Arbeit durch. In deren Merkblatt 1, Merkblatt für Arbeitslose, Seite 85, 12. Datenschutz heißt es im vorletzten Absatz: Ihre persönlichen Daten werden im erforderlichen Umfang auch zur Erfüllung anderer Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit und der Agenturen für Arbeit nach dem Sozialgesetzbuch genutzt. An Stellen außerhalb der Bundesagentur für Arbeit (z. B. an Krankenkassen, Rentenversicherungsträger oder andere Behörden) werden Ihre persönlichen Daten nur in dem Umfang weitergeleitet, der durch das Sozialgesetzbuch zugelassen ist. "Ärztliche und psychologische Gutachten sind von der Übersendung ausgenommen, wenn Sie der Übermittlung ausdrücklich widersprochen haben." https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/dam/download/documents/Merkblatt-fuer-Arbeitslose_ba015368.pdf Herausgeber Bundesagentur für Arbeit Zentrale / GR 21 März 2018 www.arbeitsagentur.de Diesen Satz interpretiere ich so, dass als Standard das sogenannte OPT-OUT Verfahren gilt; OHNE Widerspruch werden die Krankheitsdaten übermittelt. Das bedeutet, dass im Normalfall sowohl sensibelste und detaillierte Krankheitsdaten behördenintern an Verwaltungsangestellte ohne medizinische Ausbildung als auch an andere Stellen außerhalb der Bundesagentur für Arbeit (ohne medizinische Ausbildung) übermittelt werden. Trifft meine Feststellung zu, so wird die datenschutzrechtliche Anforderung nach einer räumlichen und organisatorischen Trennung von medizinischen und verwaltungstechnischen Angelegenheiten zur Farce. 1) Senden Sie mir bitte Ihre Prüfberichte nach BDSG und DSGVO zu vorgenannten Sachverhalten im Rahmen einer Einfachen Anfrage zu. Falls nicht vorliegend, bitte ich Sie um die baldige Durchführung einer solchen Überprüfung und kurze Info zum Ergebnis dieser Überprüfung. 2) Werden die Arbeitslosen von der BA in leicht erkennbarer und leicht verständlicher Form auf dieses OPT-OUT Verfahren, die möglichen Folgen sowie die nachteilsfreien Widerspruchsmöglichkeiten aufmerksam gemacht? Liegen Ihnen entsprechende Formulare vor? 3) Ist Ihnen bekannt, seit wann dieses (meines Erachtens unzulässige Verfahren) angewandt wird?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Datenschutz bei der Bundesagentur für Arbeit # 12-302-2 II#4152 Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die …
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Datenschutz bei der Bundesagentur für Arbeit # 12-302-2 II#4152
Datum
17. Oktober 2018 15:44
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
1,6 MB
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Geschäftszeichen: 12-302-2 II#4152 Sehr geehrtAntragsteller/in bitte beachten Sie die angehängte Datei. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Datenschutz bei der Bundesagentur für Arbeit # 12-302-2 II#4152 [#33717] Sehr geehrte Damen und Herren, viele…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Datenschutz bei der Bundesagentur für Arbeit # 12-302-2 II#4152 [#33717]
Datum
17. Oktober 2018 17:46
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für die rechtliche und verständliche Klarstellung. Dann wäre es aber doch sinnvoll bzw. erforderlich, dass auf den entsprechenden Formularen auf dieses Widerspruchsrecht hingewiesen wird. Sind auf den entsprechenden Formularen solche Hinweise vorhanden? Mit freundlichen Grüßen Anfragenr: 33717 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in

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Datenschutz bei der Bundesagentur für Arbeit # 12-302-2 II#4152 Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die …
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Datenschutz bei der Bundesagentur für Arbeit # 12-302-2 II#4152
Datum
22. Oktober 2018 07:36
Status
Warte auf Antwort
90,5 KB
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Geschäftszeichen: 12-302-2 II#4152 Sehr geehrtAntragsteller/in bitte beachten Sie die angehängte Datei. Mit freundlichen Grüßen