Bundesarbeitsministerium: Juli 2018 Klarstellung Organisationshoheit in Brückenteilzeitgesetz
Antrag nach dem IFG
Sehr geehrte Damen und Herren,
am 13. Juni 2018 brachte das Bundeskabinett das Gesetzentwurf zur befristeten Teilzeit (nachfolgend Brückenteilzeitgesetz) auf den Weg. In diesem Kontext wurde von verschiedenen Medien (etwa 2018-06-13 Süddeutsche Zeitung Artikel „Arbeitsrecht - Über den eigenen Schatten“, Link: http://www.sueddeutsche.de/politik/arbeitsrecht-ueber-den-eigenen-schatten-1.4014466 von Henrike Roßbach und Mike Szymanski, 2018-06-13 Spiegel Online Artikel „Kompromiss bei Rückkehr in Vollzeit: Kabinett beschließt Recht auf befristete Teilzeit“, Link: http://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/brueckenteilzeit-kabinett-beschliesst-recht-auf-befristete-teilzeit-a-1212687.html oder 2018-06-13 Legal Tribune Online Artikel „Bundeskabinett beschließt Brückenteilzeit: Arbeitnehmer sollen Recht auf Brückenteilzeit bekommen“, Link: https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/gesetzentwurf-brueckenteilzeit-rechtsanspruch-kritik-opposition/) über eine Klarstellung zur Organisationshoheit in Brückenteilzeitgesetz berichtet. Dazu heißt in der Legal Tribune Online: „In einem für die Arbeitgeber wichtigen Punkt änderte Heil seinen Ursprungsentwurf. Wenn ein bereits Teilzeitbeschäftigter mehr arbeiten will, soll es sich nun um einen konkret zu benennenden Arbeitsplatz handeln müssen. Der Arbeitgeber muss die Entscheidung getroffen haben, diesen zu besetzen oder zu schaffen. Aus Arbeitgebersicht ist damit ausgeschlossen, dass es für eine Aufstockung der Arbeitszeit eines Betroffenen ausreicht, dass es in einem Unternehmen nur genug Arbeitsvolumen gibt.“
Zum Hintergrund der Klarstellung im Brückenteilzeitgesetz schreiben die Journalisten Henrike Roßbach und Mike Szymanski in der Süddeutschen Zeitung:
„Stein des Anstoßes war die sogenannte Beweislastumkehr. Heil wollte nicht nur einen Rechtsanspruch auf befristete Teilzeit einführen. Er wollte auch etwas tun für Arbeitnehmer, die heute schon in Teilzeit arbeiten, aber gerne in Vollzeit zurückkehren wollen, vor allem Frauen. Sie sollten einen Anspruch bekommen, dass ihr Chef ihren Fall mit ihnen bespricht und sie für freie Vollzeitstellen bevorzugt. Und: Anders als bisher sollte der Arbeitgeber bei einer Ablehnung des Vollzeitwunsches nachweisen, dass es keine passende Stelle gibt.
Die Bundesvereinigung der Arbeitgeberverbände (BDA) lief deswegen Sturm - was erwartungsgemäß die Union in Bewegung setzte. Die Sorge der Arbeitgeber war, dass ihnen die Organisationshoheit über die Personalplanung entrissen wird. Dass sie also zum Beispiel schon dann eine Vollzeitstelle schaffen müssen, wenn ein Teilzeitarbeitnehmer auf Überstunden in der Firma hinweist, die ja zu einer neuen Stelle für ihn addiert werden könnten.
Um den Streit beizulegen, wurde der Gesetzestext ergänzt - um eine Passage, deren Bedeutung sich Nicht-Juristen allerdings nicht gerade auf den ersten Blick erschließt. Genau genommen wurde definiert, was "ein freier zu besetzender Arbeitsplatz" ist - nämlich eine Stelle, die der Arbeitgeber aus freien Stücken zu schaffen beschlossen hat. "Ein tragfähiger, aber teils schmerzhafter Kompromiss", hieß es am Ende von der BDA.“
Bitte übersenden Sie mir als elektronische Dokumente gemäß § 1 Abs. 1-2 IFG in Verbindung mit & 8 Abs. 3 EgovG vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen jegliche externe und interne Kommunikationsdokumente wie etwa E-Mails oder Briefe, die zwischen der Verabschiedung des Referentenentwurfs zum Brückenteilzeitgesetz am 17.04.2018 und der Verabschiedung des Regierungsentwurfes am 13.06.2018 im BMAS entstanden/eingegangen sind und die gesetzliche Klarstellung zur Organisationshoheit der Arbeitgeber im Brückenteilzeitgesetz in Bezug zur Definition „ein freier zu besetzender Arbeitsplatz“ betrifft. Mit einer Unkenntlichmachung geheimhaltungsbedürftigen Informationen oder von Informationen, in denen Belange Dritter berührt sind, erkläre ich mit einverstanden.
Allgemeines:
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Sollte der Antrag Ihres Erachtens kostenpflichtigsein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 (2) IFG.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Anfrage erfolgreich
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Datum16. Juni 2018
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20. Juli 2018
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