Bundesarbeitsministerium: Juli 2018 Klarstellung Organisationshoheit in Brückenteilzeitgesetz

Antrag nach dem IFG

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 13. Juni 2018 brachte das Bundeskabinett das Gesetzentwurf zur befristeten Teilzeit (nachfolgend Brückenteilzeitgesetz) auf den Weg. In diesem Kontext wurde von verschiedenen Medien (etwa 2018-06-13 Süddeutsche Zeitung Artikel „Arbeitsrecht - Über den eigenen Schatten“, Link: http://www.sueddeutsche.de/politik/arbeitsrecht-ueber-den-eigenen-schatten-1.4014466 von Henrike Roßbach und Mike Szymanski, 2018-06-13 Spiegel Online Artikel „Kompromiss bei Rückkehr in Vollzeit: Kabinett beschließt Recht auf befristete Teilzeit“, Link: http://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/brueckenteilzeit-kabinett-beschliesst-recht-auf-befristete-teilzeit-a-1212687.html oder 2018-06-13 Legal Tribune Online Artikel „Bundeskabinett beschließt Brückenteilzeit: Arbeit­nehmer sollen Recht auf Brückenteilzeit bekommen“, Link: https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/gesetzentwurf-brueckenteilzeit-rechtsanspruch-kritik-opposition/) über eine Klarstellung zur Organisationshoheit in Brückenteilzeitgesetz berichtet. Dazu heißt in der Legal Tribune Online: „In einem für die Arbeitgeber wichtigen Punkt änderte Heil seinen Ursprungsentwurf. Wenn ein bereits Teilzeitbeschäftigter mehr arbeiten will, soll es sich nun um einen konkret zu benennenden Arbeitsplatz handeln müssen. Der Arbeitgeber muss die Entscheidung getroffen haben, diesen zu besetzen oder zu schaffen. Aus Arbeitgebersicht ist damit ausgeschlossen, dass es für eine Aufstockung der Arbeitszeit eines Betroffenen ausreicht, dass es in einem Unternehmen nur genug Arbeitsvolumen gibt.“

Zum Hintergrund der Klarstellung im Brückenteilzeitgesetz schreiben die Journalisten Henrike Roßbach und Mike Szymanski in der Süddeutschen Zeitung:

„Stein des Anstoßes war die sogenannte Beweislastumkehr. Heil wollte nicht nur einen Rechtsanspruch auf befristete Teilzeit einführen. Er wollte auch etwas tun für Arbeitnehmer, die heute schon in Teilzeit arbeiten, aber gerne in Vollzeit zurückkehren wollen, vor allem Frauen. Sie sollten einen Anspruch bekommen, dass ihr Chef ihren Fall mit ihnen bespricht und sie für freie Vollzeitstellen bevorzugt. Und: Anders als bisher sollte der Arbeitgeber bei einer Ablehnung des Vollzeitwunsches nachweisen, dass es keine passende Stelle gibt.

Die Bundesvereinigung der Arbeitgeberverbände (BDA) lief deswegen Sturm - was erwartungsgemäß die Union in Bewegung setzte. Die Sorge der Arbeitgeber war, dass ihnen die Organisationshoheit über die Personalplanung entrissen wird. Dass sie also zum Beispiel schon dann eine Vollzeitstelle schaffen müssen, wenn ein Teilzeitarbeitnehmer auf Überstunden in der Firma hinweist, die ja zu einer neuen Stelle für ihn addiert werden könnten.

Um den Streit beizulegen, wurde der Gesetzestext ergänzt - um eine Passage, deren Bedeutung sich Nicht-Juristen allerdings nicht gerade auf den ersten Blick erschließt. Genau genommen wurde definiert, was "ein freier zu besetzender Arbeitsplatz" ist - nämlich eine Stelle, die der Arbeitgeber aus freien Stücken zu schaffen beschlossen hat. "Ein tragfähiger, aber teils schmerzhafter Kompromiss", hieß es am Ende von der BDA.“

Bitte übersenden Sie mir als elektronische Dokumente gemäß § 1 Abs. 1-2 IFG in Verbindung mit & 8 Abs. 3 EgovG vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen jegliche externe und interne Kommunikationsdokumente wie etwa E-Mails oder Briefe, die zwischen der Verabschiedung des Referentenentwurfs zum Brückenteilzeitgesetz am 17.04.2018 und der Verabschiedung des Regierungsentwurfes am 13.06.2018 im BMAS entstanden/eingegangen sind und die gesetzliche Klarstellung zur Organisationshoheit der Arbeitgeber im Brückenteilzeitgesetz in Bezug zur Definition „ein freier zu besetzender Arbeitsplatz“ betrifft. Mit einer Unkenntlichmachung geheimhaltungsbedürftigen Informationen oder von Informationen, in denen Belange Dritter berührt sind, erkläre ich mit einverstanden.

Allgemeines:

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Sollte der Antrag Ihres Erachtens kostenpflichtigsein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 (2) IFG.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    16. Juni 2018
  • Frist
    20. Juli 2018
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG Sehr geehrte Damen und Herren, am 13. Juni 2018 brachte das Bundeskabinett das Gesetzentwurf…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Bundesarbeitsministerium: Juli 2018 Klarstellung Organisationshoheit in Brückenteilzeitgesetz [#30859]
Datum
16. Juni 2018 18:53
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG Sehr geehrte Damen und Herren, am 13. Juni 2018 brachte das Bundeskabinett das Gesetzentwurf zur befristeten Teilzeit (nachfolgend Brückenteilzeitgesetz) auf den Weg. In diesem Kontext wurde von verschiedenen Medien (etwa 2018-06-13 Süddeutsche Zeitung Artikel „Arbeitsrecht - Über den eigenen Schatten“, Link: http://www.sueddeutsche.de/politik/arbeitsrecht-ueber-den-eigenen-schatten-1.4014466 von Henrike Roßbach und Mike Szymanski, 2018-06-13 Spiegel Online Artikel „Kompromiss bei Rückkehr in Vollzeit: Kabinett beschließt Recht auf befristete Teilzeit“, Link: http://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/brueckenteilzeit-kabinett-beschliesst-recht-auf-befristete-teilzeit-a-1212687.html oder 2018-06-13 Legal Tribune Online Artikel „Bundeskabinett beschließt Brückenteilzeit: Arbeit­nehmer sollen Recht auf Brückenteilzeit bekommen“, Link: https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/gesetzentwurf-brueckenteilzeit-rechtsanspruch-kritik-opposition/) über eine Klarstellung zur Organisationshoheit in Brückenteilzeitgesetz berichtet. Dazu heißt in der Legal Tribune Online: „In einem für die Arbeitgeber wichtigen Punkt änderte Heil seinen Ursprungsentwurf. Wenn ein bereits Teilzeitbeschäftigter mehr arbeiten will, soll es sich nun um einen konkret zu benennenden Arbeitsplatz handeln müssen. Der Arbeitgeber muss die Entscheidung getroffen haben, diesen zu besetzen oder zu schaffen. Aus Arbeitgebersicht ist damit ausgeschlossen, dass es für eine Aufstockung der Arbeitszeit eines Betroffenen ausreicht, dass es in einem Unternehmen nur genug Arbeitsvolumen gibt.“ Zum Hintergrund der Klarstellung im Brückenteilzeitgesetz schreiben die Journalisten Henrike Roßbach und Mike Szymanski in der Süddeutschen Zeitung: „Stein des Anstoßes war die sogenannte Beweislastumkehr. Heil wollte nicht nur einen Rechtsanspruch auf befristete Teilzeit einführen. Er wollte auch etwas tun für Arbeitnehmer, die heute schon in Teilzeit arbeiten, aber gerne in Vollzeit zurückkehren wollen, vor allem Frauen. Sie sollten einen Anspruch bekommen, dass ihr Chef ihren Fall mit ihnen bespricht und sie für freie Vollzeitstellen bevorzugt. Und: Anders als bisher sollte der Arbeitgeber bei einer Ablehnung des Vollzeitwunsches nachweisen, dass es keine passende Stelle gibt. Die Bundesvereinigung der Arbeitgeberverbände (BDA) lief deswegen Sturm - was erwartungsgemäß die Union in Bewegung setzte. Die Sorge der Arbeitgeber war, dass ihnen die Organisationshoheit über die Personalplanung entrissen wird. Dass sie also zum Beispiel schon dann eine Vollzeitstelle schaffen müssen, wenn ein Teilzeitarbeitnehmer auf Überstunden in der Firma hinweist, die ja zu einer neuen Stelle für ihn addiert werden könnten. Um den Streit beizulegen, wurde der Gesetzestext ergänzt - um eine Passage, deren Bedeutung sich Nicht-Juristen allerdings nicht gerade auf den ersten Blick erschließt. Genau genommen wurde definiert, was "ein freier zu besetzender Arbeitsplatz" ist - nämlich eine Stelle, die der Arbeitgeber aus freien Stücken zu schaffen beschlossen hat. "Ein tragfähiger, aber teils schmerzhafter Kompromiss", hieß es am Ende von der BDA.“ Bitte übersenden Sie mir als elektronische Dokumente gemäß § 1 Abs. 1-2 IFG in Verbindung mit & 8 Abs. 3 EgovG vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen jegliche externe und interne Kommunikationsdokumente wie etwa E-Mails oder Briefe, die zwischen der Verabschiedung des Referentenentwurfs zum Brückenteilzeitgesetz am 17.04.2018 und der Verabschiedung des Regierungsentwurfes am 13.06.2018 im BMAS entstanden/eingegangen sind und die gesetzliche Klarstellung zur Organisationshoheit der Arbeitgeber im Brückenteilzeitgesetz in Bezug zur Definition „ein freier zu besetzender Arbeitsplatz“ betrifft. Mit einer Unkenntlichmachung geheimhaltungsbedürftigen Informationen oder von Informationen, in denen Belange Dritter berührt sind, erkläre ich mit einverstanden. Allgemeines: Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Antrag Ihres Erachtens kostenpflichtigsein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 (2) IFG. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Zugang zu amtlichen Informationen; Ihre E-Mail vom 16 Juni 2018 Anlagen: -20- (Aktenzeichen IIIa3 - 53-1)
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Via
Briefpost
Betreff
Zugang zu amtlichen Informationen; Ihre E-Mail vom 16 Juni 2018 Anlagen: -20- (Aktenzeichen IIIa3 - 53-1)
Datum
16. Juli 2018
Status
Warte auf Antwort
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Bundesarbeitsministerium: Juli 2018 Klarstellu…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Bundesarbeitsministerium: Juli 2018 Klarstellung Organisationshoheit in Brückenteilzeitgesetz [#30859]
Datum
20. Juli 2018 12:37
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Bundesarbeitsministerium: Juli 2018 Klarstellung Organisationshoheit in Brückenteilzeitgesetz“ vom 16.06.2018 (#30859) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 30859 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Am Mittwoch, 08. August 2018 um 23:24 Uhr folgende E-Mail über privaten E-Mail-Account versendet. Gesendet: Mittw…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Bundesarbeitsministerium: Juli 2018 Klarstellung Organisationshoheit in Brückenteilzeitgesetz (Ihr Aktenzeichen: IIIa3 – 53-1)
Datum
8. August 2018
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Am Mittwoch, 08. August 2018 um 23:24 Uhr folgende E-Mail über privaten E-Mail-Account versendet. Gesendet: Mittwoch, 08. August 2018 um 23:24 Uhr Von: [...] An: <<E-Mail-Adresse>> Betreff: Bundesarbeitsministerium: Juli 2018 Klarstellung Organisationshoheit in Brückenteilzeitgesetz (Ihr Aktenzeichen: IIIa3 – 53-1) Diese E-Mail bitte an Frau Gerhild Freis vom Referat III a 3 weiterleiten. Danke im Voraus. Sehr geehrtAntragsteller/in ich bedanke mich für die Übersendung des 2018-07-16 IFG-Bescheids mit seinen 20 Anlagen. Gleichzeitig kritisiere ich die Übersendung des 2018-07-16 IFG-Bescheids mit seinen 20 Anlagen als Papier-Ausdruck, denn aufgrunddessen musste ich mir die Unterlagen gegen Zahlung von 8,10€ mittels Einscannen digitalisieren lassen. In § 1 Abs. 2 Satz IFG heißt es aber ausdrücklich: „Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden.“In meinem 2018-06-16 Antrag bat ich explizit und eindeutig um Übersendung der beantragten Unterlagen Zitat „als elektronische Dokumente gemäß § 1 Abs. 1-2 IFG in Verbindung mit & 8 Abs. 3 EgovG“. Frage: Warum wurde davon in Abweichung des expliziten und eindeutigen Worltaut des § 1 Abs. 2 Satz IFG mir die Unterlagen als Papier-Ausdruck übersendet? Für mich erschließt sich die Übersendung als Papier-Ausdruck einfach nicht, da ich keinen unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand im Sinne des § 7 Abs.2 Satz 1 IFG erkennen kann. In Leitsatz 2 des 2016-03-17 Bundesverwaltungsgericht Urteils mit dem Aktenzeichen BVerwG 7 C 2.15 (Link: http://www.bverwg.de/170316U7C2.15.0) heißt es hierzu: „Ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG ist nur anzunehmen, wenn die Erfüllung des Teilanspruchs einen im Verhältnis zum Erkenntnisgewinn des Anspruchstellers und der Allgemeinheit unvertretbaren Aufwand an Kosten oder Personal erfordern würde oder aber auch bei zumutbarer Personal- und Sachmittelausstattung sowie unter Ausschöpfung aller organisatorischen Möglichkeiten die Wahrnehmung der vorrangigen Sachaufgaben der Behörde erheblich behindern würde.“ Ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand in diesem Sinne ist für mich nicht ersichtlich. Der Juni 2018 Kabinettssache mit der Datenblatt-Nr. 1911020 ist zu entnehmen (vgl. S. 5 der Datei „2018-07-16-bmas-bescheid-anlagen-teil-7-anlagen.pdf“, Link: https://fragdenstaat.de/anfrage/bunde...) ist zu entnehmen, Ländern und Verbänden die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben wurde. Davon machten die Bundesländern Hamburg, Bremen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Bayern und Baden-Württemberg Gebrauch. Antrag: Ich beantrage die ausschließliche Übersendung der schriftlichen Stellungnahmen der Bundesländer Hamburg, Bremen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Bayern und Baden-Württemberg als elektronische Dokumente gemäß § 1 Abs. 1-2 IFG in Verbindung mit & 8 Abs. 3 EgovG und ausdrücklich nicht als Papier-Ausdruck! Ich verweise dazu auf meinen Ausführungen im ersten Absatz. Dem Gesetzentwurf der Bundesregierung mit dem Bearbeitungsstand 24.05.2018 (vgl. S. 12 der Datei „2018-07-16-bmas-bescheid-anlagen-teil-2-anlagen.pdf“, Link: https://fragdenstaat.de/anfrage/bunde...) ist zu entnehmen, dass das in § 7 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz in der Entwurfsfassung (nachfolgend TzBfG-E) normierte Erörterungsrecht der Arbeitnehmer zu Dauer und/oder Lage der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit gestrichen wurde. Auf Seite 1 der Datei „2018-07-16-bmas-bescheid-anlagen-teil-4-anlagen.pdf“ (Link: https://fragdenstaat.de/anfrage/bunde...) heißt es: „BDA stimmt zu, dass § 7 wieder in den GE aufgenommen wird.“ Antrag: Ich beantrage die ausschließliche Übersendung vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen jegliche externe und interne Kommunikationsdokumente wie etwa E-Mails oder Briefe, die zwischen der Verabschiedung des Referentenentwurfs zum Brückenteilzeitgesetz am 17.04.2018 und der Verabschiedung des Regierungsentwurfes am 13.06.2018 im BMAS entstanden/eingegangen sind und die Streichung und Wiedereinführung des § 7 Abs. 2 TzBfG-E Erörterungsrechts betrifft/erklärbar macht als elektronische Dokumente gemäß § 1 Abs. 1-2 IFG in Verbindung mit & 8 Abs. 3 EgovG und ausdrücklich nicht als Papier-Ausdruck! Falls dies nicht möglich ist, bitte ich um entsprechende Auskunft, die die Streichung und Wiedereinführung des § 7 Abs. 2 TzBfG-E Erörterungsrechts erläutert. Mit einer Unkenntlichmachung geheimhaltungsbedürftigen Informationen oder von Informationen, in denen Belange Dritter berührt sind, erkläre ich mit einverstanden. Danke im Voraus. Beste Grüße
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Am Donnerstag, 09. August 2018 um 09:08 Uhr folgende E-Mail über privaten E-Mail-Account erhalten. Gesendet: Donn…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Via
Briefpost
Betreff
AW: SOR Bundesarbeitsministerium: Juli 2018 Klarstellung Organisationshoheit in Brückenteilzeitgesetz (Ihr Aktenzeichen: IIIa3 – 53-1)
Datum
9. August 2018
Status
Warte auf Antwort
Am Donnerstag, 09. August 2018 um 09:08 Uhr folgende E-Mail über privaten E-Mail-Account erhalten. Gesendet: Donnerstag, 09. August 2018 um 09:08 Uhr Von: <<E-Mail-Adresse>> An: [...] Betreff: AW: SOR Bundesarbeitsministerium: Juli 2018 Klarstellung Organisationshoheit in Brückenteilzeitgesetz (Ihr Aktenzeichen: IIIa3 – 53-1) Sehr [...], vielen Dank für Ihre E-Mail. Ihre Zuschrift wurde zur Bearbeitung und Beantwortung umgehend an ein Fachreferat weitergeleitet. Dieses Schreiben ist im Auftrag und mit Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales durch das Kommunikationscenter erstellt worden und dient Ihrer Information. Mit freundlichem Gruß

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Bundesministerium für Arbeit und Soziales
IFG-Antrag Brückenteilzeitgesetz Am Mittwoch, 05. September 2018 um 12:05 Uhr folgende E-Mail über privaten E-Mail…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Via
Briefpost
Betreff
IFG-Antrag Brückenteilzeitgesetz
Datum
5. September 2018
Status
Anfrage abgeschlossen
Am Mittwoch, 05. September 2018 um 12:05 Uhr folgende E-Mail über privaten E-Mail-Account erhalten. Von: "IIIa3 BMAS" <<Name und E-Mail-Adresse>> An: [...] Cc: "IIIa3 BMAS" <<Name und E-Mail-Adresse>> Betreff: IFG-Antrag Brückenteilzeitgesetz Sehr [...], anbei erhalten Sie den Bescheid des BMAS zu Ihrem zweiten IFG-Antrag zum Gesetzentwurf Brückenteilzeit (Ihre E-Mail vom 8. August 2018). Mit freundlichen Grüßen