Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Bfdi): Definition "weitere geeignete Informationen" in § 11 Informationsfreiheitsgesetz

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte erteilen Sie mir elektronische Auskunft zu folgenden Aspekten des Rechtsbegriffs "weitere geeignete Informationen" in § 11 Abs. 3 Informationsfreiheitsgesetz (IFG):

1.) Gibt es eine amtliche/offizielle Definition des Begriffs "weitere geeignete Informationen" in § 11 Abs. 3 IFG
2.) Wenn ja, bitte ich um Mitteilung dieser amtlichen/offiziellen Definition und Benennung der amtlichen Information(en), wo diese Definition benannt ist.

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor.

M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.

Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.

Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.

Mit freundlichen Grüßen,

Ergebnis der Anfrage

2014-08-21 Antwort Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Bfdi):

Eine „amtliche/offizielle“ Definition des Begriffs „weitere geeignete Informationen“ in § 11 Abs. 3 IFG gibt es in unserem Hause nicht; mir ist auch keine derartige Definiti-on des Begriffs durch andere Bundesbehörden bekannt.

Die Gesetzesbegründung hebt in ihren Ausführungen zu § 11 Abs. 3 IFG das „Informationsinteresse der Bürger“ als Leitlinie für die Verwaltung hervor (BT-Drs. 15/4493 S. 16). Weitere Hinweise zur Auslegung finden sich auch in der Fachliteratur (Schoch, IFG-Kommentar zu § 11 Rn. 38; Berger in: Berger, Partsch, Roth, Scheel, IFG-Kommentar, 2 Aufl. zu § 11 Rn.10).

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    15. August 2014
  • Frist
    16. September 2014
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
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An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Bfdi): Definition "weitere geeignete Informationen" in § 11 Informationsfreiheitsgesetz [#7103]
Datum
15. August 2014 08:36
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte erteilen Sie mir elektronische Auskunft zu folgenden Aspekten des Rechtsbegriffs "weitere geeignete Informationen" in § 11 Abs. 3 Informationsfreiheitsgesetz (IFG): 1.) Gibt es eine amtliche/offizielle Definition des Begriffs "weitere geeignete Informationen" in § 11 Abs. 3 IFG 2.) Wenn ja, bitte ich um Mitteilung dieser amtlichen/offiziellen Definition und Benennung der amtlichen Information(en), wo diese Definition benannt ist. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen,
Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in << Adresse entfernt >>

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Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Ihr Schreiben vom 15. August 2014 Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, der E-Mail ist meine Antwort beigefügt. …
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Ihr Schreiben vom 15. August 2014
Datum
21. August 2014 09:46
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
73,8 KB
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, der E-Mail ist meine Antwort beigefügt. Mit freundlichen Grüßen,