Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BFDI): Kennzahlen und Statistiken Datenschutz und Informationsfreiheit (2010 – 2013)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bitte um elektronische Auskunft und elektronische Informationsübermittlung zu folgenden Fragen um das Themengebiet „Kennzahlen und Statistiken Datenschutz und Informationsfreiheit (2010 – 2013)“ (vgl. https://fragdenstaat.de/a/3661):
1. Werden seitens der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BFDI) Kennzahlen zu Beratungen, Prüfungen und Stellungsnahmen zu den Bereichen Datenschutz und Informationsfreiheit (vgl. beispielhaft entsprechende Kennzahlen des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit https://fragdenstaat.de/files/foi/8520/1.jpg und https://fragdenstaat.de/files/foi/8520/2_1.pdf) erhoben?
2. Wenn ja, wird um Übermittlung der entsprechenden Kennzahlen für die Jahre 2010 bis 2013 gebeten.
3. Wird seitens der BDFI Eingabestatistiken geführt, die in Prüfungen gemündet sind (vgl. entsprechende Eingabestatistiken nach Branche bzw. nach Branchen und Themen des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit https://fragdenstaat.de/files/foi/8520/1.jpg und https://fragdenstaat.de/files/foi/8520/2_2.pdf)?
4. Wenn ja, wird um Übermittlung von Eingabestatistiken für die Jahre 2010 bis 2013 für die Bereiche Datenschutz und Informationsfreiheit gebeten.
5. Laut dem S. 119 im Artikel „CB Insight: Die Aufgaben des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit“ in Compliance-Berater | 3/2013 | 3.6.2013 (vgl. http://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/ExterneLinks/Medien/CBInsight_DieAufgabenDesBfDI.pdf?__blob=publicationFile) kontrollieren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der BDFI, wie die Anträge auf Informationszugang bearbeitet worden sind. Die Kontrollergebnisse werden dann in einem schriftlichen Kontrollbericht niedergelegt. Werden diese Kontrollberichte statistisch erfasst und wenn ja, nach welchen Kriterien?
6. Falls ja, wird um entsprechende Statistiken zu diesen Kontrollberichten für die Jahre 2010 bis 2013 für die Bereiche Datenschutz und Informationsfreiheit gebeten, aus denen Anzahl und Themengebiet der Kontrollberichte sowie die kontrollierten Stellen ersichtlich sind.
7. Laut dem S. 119 im Artikel „CB Insight: Die Aufgaben des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit“ in Compliance-Berater | 3/2013 | 3.6.2013 (vgl. http://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/ExterneLinks/Medien/CBInsight_DieAufgabenDesBfDI.pdf?__blob=publicationFile) können Verstöße gegen die Informationsfreiheit (und konsequenterweise wahrscheinlich auch gegen den Datenschutz) förmlich beanstandet werden. Werden Verstöße gegen den Datenschutz und die Informationsfreiheit statistischen erfasst und wenn ja, nach welchen Kriterien?
8. Falls ja, wird um entsprechende Statistiken zu Verstößen gegen den Datenschutz und Informationsfreiheit für die Jahre 2010 bis 2013 gebeten, aus denen Anzahl und Themengebiet der Verstöße sowie die beanstandeten Stellen ersichtlich sind.
Bitte beachten Sie folgendes:
Sobald Sie entschieden haben, ob und ggf. in welcher Form und in welchem Umfang meinem Antrag auf Informationszugang entsprochen werden kann, möchte ich Sie bitten 1.) zu prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe Gebühren und Auslagen entstehen könnten sowie 2.) die Höhe dieser Kosten soweit wie möglich zu beziffern und mir mitzuteilen. Unabhängig davon bitte ich um die Beantwortung bzw. Erledigung derjenigen Teile meines Antrags, für die das nicht zutrifft.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.
Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.
Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.
Mit freundlichen Grüßen,
Anfrage erfolgreich
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Datum12. August 2014
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13. September 2014
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