Sehr geehrter Herr Udinesi,
vielen Dank für Ihre E-Mail vom 22. April 2019, in der Sie fragen, ob es eine Online-Anwendung zur Erstellung des bundeseinheitlichen Medikationsplans gibt.
Die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften sind nicht einschlägig: Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet.
Das Informationsfreiheitsgesetz ist nicht betroffen, da sich Ihr Antrag nicht auf Zugang zu amtlichen Aufzeichnungen, sondern auf Antworten auf konkrete Fragestellungen richtet.
Zu Ihrer Frage:
Seit 1. Oktober 2016 haben gesetzlich Versicherte, die gleichzeitig dauerhaft mindestens drei verordnete Arzneimittel anwenden, einen Anspruch auf Erstellung und Aushändigung eines Medikationsplans in Papierform sowie dessen Aktualisierung durch ihre Hausärztin oder ihren Hausarzt, bzw. durch die Vertragsärztin oder den Vertragsarzt, der sie schwerpunktmäßig medizinisch betreut. Vertragsärztinnen und - Ärzte sind verpflichtet, bei der Verordnung eines Arzneimittels den anspruchsberechtigen Versicherten, über diesen Anspruch zu informieren. Die Grundlage für die Einführung des bundesweit einheitlichen Medikationsplans bildet das Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen (E-Health-Gesetz).
Die Ärztin oder der Arzt, der den Medikationsplan initial erstellt hat, hat den Medikationsplan in Papierform zu aktualisieren, sobald sie oder er die Medikation ändert oder Kenntnis davon erlangt, dass eine anderweitige Änderung der Medikation eingetreten ist. Auf Wunsch des Versicherten hat die Apotheke bei Abgabe eines Arzneimittels eine insoweit erforderliche Aktualisierung des Medikationsplans vorzunehmen.
Sobald der elektronische Medikationsplan als Anwendung der elektronischen Gesundheitskarte flächendeckend verfügbar ist, besteht der Anspruch des Versicherten auf Aktualisierung über den oben beschriebenen Anspruch hinaus auch gegenüber jeder Vertragsärztin und jedem Vertragsarzt sowie gegenüber der Arzneimittel abgebenden Apotheke, wenn der Versicherte seinen Medikationsplan elektronisch mit der elektronischen Gesundheitskarte bereitstellt, also der jeweils behandelnden Vertragsärztin bzw. Vertragsarzt sowie der abgebenden Apotheke den Zugriff auf seine auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeicherten Medikationsdaten erlaubt.
Wesentliche Voraussetzung für die Bereitstellung des Medikationsplans mit der elektronischen Gesundheitskarte ist eine digitale Dateninfrastruktur - die Telematikinfrastruktur -, die die an der Gesundheitsversorgung teilnehmenden Leistungserbringer flächendeckend so verbindet, dass sie sicher, schnell und sektorübergreifend elektronisch miteinander kommunizieren können.
Die Einführung der Telematikinfrastruktur hat in den Arzt- und Zahnarztpraxen im Dezember 2017 begonnen. Bis Mitte dieses Jahres sollen alle Arzt- und Zahnarztpraxen an die Telematikinfrastruktur angeschlossen sein. Der Anschluss der Apotheken und Krankenhäuser soll zügig folgen. Darauf aufbauend soll ab der zweiten Jahreshälfte dieses Jahres schrittweise die Einführung der ersten medizinischen Anwendungen der elektronischen Gesundheitskarte - der elektronische Medikationsplan und die Notfalldaten - sowie die sichere Kommunikation zwischen den Leistungserbringern beginnen. Die wesentlichen Vorgaben sowie die Zulassungsvoraussetzungen wurden von der Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte (gematik mbH) Anfang 2018 veröffentlicht.
Unabhängig von der beschriebenen Erstellung bzw. Aktualisierung des elektronischen Medikationsplans in der Vertragsarztpraxis oder der Apotheke bieten verschiedene Anbieter Produkte an, die Nutzerinnen und Nutzern eine eigenständige Befüllung eines digitalen Medikationsplans per App ermöglichen.
Ich bitte um Verständnis dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit schon aus wettbewerblichen Gründen keine näheren Hinweise, Bewertungen oder Nutzungsempfehlungen zu am (Online-) Markt verfügbaren Angeboten vornimmt.
Mit freundlichen Grüßen