Bundeseinheitlicher Medikationsplan

Gibt es eine Online Anwendung mit dem man den bundeseinheitlichen Medikationsplan erstellen kann?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    22. April 2019
  • Frist
    25. Mai 2019
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Camillo Udinesi
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Gibt es eine Onl…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
Camillo Udinesi
Betreff
Bundeseinheitlicher Medikationsplan [#132645]
Datum
22. April 2019 13:27
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Gibt es eine Online Anwendung mit dem man den bundeseinheitlichen Medikationsplan erstellen kann?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Camillo Udinesi <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Camillo Udinesi
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrter Herr Udinesi, wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Mail. Mit freundli…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Bundeseinheitlicher Medikationsplan [#132645]
Datum
23. April 2019 10:01
Status
Anfrage abgeschlossen

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

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2,1 KB


Sehr geehrter Herr Udinesi, wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Mail. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrter Herr Udinesi, vielen Dank für Ihre E-Mail vom 22. April 2019, in der Sie fragen, ob es eine Online-…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Bundeseinheitlicher Medikationsplan [#132645}
Datum
2. Mai 2019 14:50
Status
Anfrage abgeschlossen
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1,6 KB


Sehr geehrter Herr Udinesi, vielen Dank für Ihre E-Mail vom 22. April 2019, in der Sie fragen, ob es eine Online-Anwendung zur Erstellung des bundeseinheitlichen Medikationsplans gibt. Die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften sind nicht einschlägig: Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet. Das Informationsfreiheitsgesetz ist nicht betroffen, da sich Ihr Antrag nicht auf Zugang zu amtlichen Aufzeichnungen, sondern auf Antworten auf konkrete Fragestellungen richtet. Zu Ihrer Frage: Seit 1. Oktober 2016 haben gesetzlich Versicherte, die gleichzeitig dauerhaft mindestens drei verordnete Arzneimittel anwenden, einen Anspruch auf Erstellung und Aushändigung eines Medikationsplans in Papierform sowie dessen Aktualisierung durch ihre Hausärztin oder ihren Hausarzt, bzw. durch die Vertragsärztin oder den Vertragsarzt, der sie schwerpunktmäßig medizinisch betreut. Vertragsärztinnen und - Ärzte sind verpflichtet, bei der Verordnung eines Arzneimittels den anspruchsberechtigen Versicherten, über diesen Anspruch zu informieren. Die Grundlage für die Einführung des bundesweit einheitlichen Medikationsplans bildet das Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen (E-Health-Gesetz). Die Ärztin oder der Arzt, der den Medikationsplan initial erstellt hat, hat den Medikationsplan in Papierform zu aktualisieren, sobald sie oder er die Medikation ändert oder Kenntnis davon erlangt, dass eine anderweitige Änderung der Medikation eingetreten ist. Auf Wunsch des Versicherten hat die Apotheke bei Abgabe eines Arzneimittels eine insoweit erforderliche Aktualisierung des Medikationsplans vorzunehmen. Sobald der elektronische Medikationsplan als Anwendung der elektronischen Gesundheitskarte flächendeckend verfügbar ist, besteht der Anspruch des Versicherten auf Aktualisierung über den oben beschriebenen Anspruch hinaus auch gegenüber jeder Vertragsärztin und jedem Vertragsarzt sowie gegenüber der Arzneimittel abgebenden Apotheke, wenn der Versicherte seinen Medikationsplan elektronisch mit der elektronischen Gesundheitskarte bereitstellt, also der jeweils behandelnden Vertragsärztin bzw. Vertragsarzt sowie der abgebenden Apotheke den Zugriff auf seine auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeicherten Medikationsdaten erlaubt. Wesentliche Voraussetzung für die Bereitstellung des Medikationsplans mit der elektronischen Gesundheitskarte ist eine digitale Dateninfrastruktur - die Telematikinfrastruktur -, die die an der Gesundheitsversorgung teilnehmenden Leistungserbringer flächendeckend so verbindet, dass sie sicher, schnell und sektorübergreifend elektronisch miteinander kommunizieren können. Die Einführung der Telematikinfrastruktur hat in den Arzt- und Zahnarztpraxen im Dezember 2017 begonnen. Bis Mitte dieses Jahres sollen alle Arzt- und Zahnarztpraxen an die Telematikinfrastruktur angeschlossen sein. Der Anschluss der Apotheken und Krankenhäuser soll zügig folgen. Darauf aufbauend soll ab der zweiten Jahreshälfte dieses Jahres schrittweise die Einführung der ersten medizinischen Anwendungen der elektronischen Gesundheitskarte - der elektronische Medikationsplan und die Notfalldaten - sowie die sichere Kommunikation zwischen den Leistungserbringern beginnen. Die wesentlichen Vorgaben sowie die Zulassungsvoraussetzungen wurden von der Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte (gematik mbH) Anfang 2018 veröffentlicht. Unabhängig von der beschriebenen Erstellung bzw. Aktualisierung des elektronischen Medikationsplans in der Vertragsarztpraxis oder der Apotheke bieten verschiedene Anbieter Produkte an, die Nutzerinnen und Nutzern eine eigenständige Befüllung eines digitalen Medikationsplans per App ermöglichen. Ich bitte um Verständnis dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit schon aus wettbewerblichen Gründen keine näheren Hinweise, Bewertungen oder Nutzungsempfehlungen zu am (Online-) Markt verfügbaren Angeboten vornimmt. Mit freundlichen Grüßen