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Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten - Unbefugtes Befahren/Blockieren von Schutzstreifen für den Radverkehr

Das Kraftfahr-Bundesamt hat mich als Herausgeber des "Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalogs Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten" bei meiner Anfrage dazu an
"die für Verkehrsordnungswidrigkeiten zuständige obere Landesbehörde in Ihrem Land" verwiesen, da das Kraftfahr-Bundesamt für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr nicht zuständig wäre.
Ich bin auch nicht davon ausgegangen, sondern es ging mir um einen konkreten bzw. im Bussgeld-/Tatbestandskatalog m. E. nicht abgebildeten und nachfolgend beschriebenen Sachverhalt.
Ich gehe davon aus, dass Sie diese zuständige obere Landesbehörde sind bzw. diese Anfrage beantworten können.

Meine Anfrage:
Auf Schutzstreifen für den Radverkehr darf nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Anlage 3 (zu § 42 Absatz 2) Richtzeichen Nr. 22 nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei Gegenverkehr und bei Nichtgefährdung des Radverkehrs, gefahren oder gehalten werden.
Oft fahren oder stehen Kfz auch ohne Gegenverkehr auf diesen Schutzstreifen und blockieren, behindern oder gefährden dadurch den Radverkehr.
Zum Beispiel auch bei sich stauendem Kfz-Verkehr.
In den neuesten Ausgaben des "Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalogs Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten" habe ich dazu nichts gefunden - auch nicht in der aktuell zurückgezogenen/geplanten Änderung des Tatbestandskatalogs.
Unter welche Ordnungswidrigkeit oder Tatbestandsnummer fällt dieses unbefugte Nutzen/Befahren/Blockieren von Schutzstreifen für den Radverkehr durch Kfz oder wie wird dies ansonsten entsprechend sanktioniert?
Oder müssen die Schutzstreifen für den Radverkehr z. B. bei Stau von den Kfz nicht freigehalten werden?
Vielen Dank.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    16. September 2021
  • Frist
    19. Oktober 2021
  • 4 Follower:innen
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Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Das Kraftfahr-…
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Von
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Betreff
Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten - Unbefugtes Befahren/Blockieren von Schutzstreifen für den Radverkehr [#228433]
Datum
16. September 2021 11:06
An
Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Das Kraftfahr-Bundesamt hat mich als Herausgeber des "Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalogs Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten" bei meiner Anfrage dazu an "die für Verkehrsordnungswidrigkeiten zuständige obere Landesbehörde in Ihrem Land" verwiesen, da das Kraftfahr-Bundesamt für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr nicht zuständig wäre. Ich bin auch nicht davon ausgegangen, sondern es ging mir um einen konkreten bzw. im Bussgeld-/Tatbestandskatalog m. E. nicht abgebildeten und nachfolgend beschriebenen Sachverhalt. Ich gehe davon aus, dass Sie diese zuständige obere Landesbehörde sind bzw. diese Anfrage beantworten können. Meine Anfrage: Auf Schutzstreifen für den Radverkehr darf nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Anlage 3 (zu § 42 Absatz 2) Richtzeichen Nr. 22 nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei Gegenverkehr und bei Nichtgefährdung des Radverkehrs, gefahren oder gehalten werden. Oft fahren oder stehen Kfz auch ohne Gegenverkehr auf diesen Schutzstreifen und blockieren, behindern oder gefährden dadurch den Radverkehr. Zum Beispiel auch bei sich stauendem Kfz-Verkehr. In den neuesten Ausgaben des "Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalogs Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten" habe ich dazu nichts gefunden - auch nicht in der aktuell zurückgezogenen/geplanten Änderung des Tatbestandskatalogs. Unter welche Ordnungswidrigkeit oder Tatbestandsnummer fällt dieses unbefugte Nutzen/Befahren/Blockieren von Schutzstreifen für den Radverkehr durch Kfz oder wie wird dies ansonsten entsprechend sanktioniert? Oder müssen die Schutzstreifen für den Radverkehr z. B. bei Stau von den Kfz nicht freigehalten werden? Vielen Dank.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 228433 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/228433/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
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Sehr geehrte Damen und Herren, da der erste Satz in meiner Anfrage vom 16.09.2021 an Sie nicht ganz eindeutig for…
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Betreff
AW: Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten - Unbefugtes Befahren/Blockieren von Schutzstreifen für den Radverkehr [#228433]
Datum
18. Oktober 2021 14:20
An
Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, da der erste Satz in meiner Anfrage vom 16.09.2021 an Sie nicht ganz eindeutig formuliert ist, hier eine kleine Korrektur dieses Satzes: "Das Kraftfahrt-Bundesamt (Herausgeber des "Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalogs Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten") hat mich bei meiner Anfrage zu diesem Tatbestandskatalog an "die für Verkehrsordnungswidrigkeiten zuständige obere Landesbehörde in Ihrem Land" verwiesen, da das Kraftfahrt-Bundesamt für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr nicht zuständig wäre." Der weitere Text meiner Anfrage ist m. E. klar formuliert. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 228433 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/228433/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog Straßen…
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Betreff
AW: Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten - Unbefugtes Befahren/Blockieren von Schutzstreifen für den Radverkehr [#228433]
Datum
19. Oktober 2021 09:52
An
Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten - Unbefugtes Befahren/Blockieren von Schutzstreifen für den Radverkehr“ vom 16.09.2021 (#228433) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 228433 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/228433/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Betreff
AW: Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten - Unbefugtes Befahren/Blockieren von Schutzstreifen für den Radverkehr [#228433]
Datum
25. Oktober 2021 06:49
An
Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten - Unbefugtes Befahren/Blockieren von Schutzstreifen für den Radverkehr“ vom 16.09.2021 (#228433) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 7 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 228433 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/228433/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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AW: Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten - Unbefugtes Befahren/Blockieren von Schutzstreifen für den Radverkehr [#228433]
Datum
26. Oktober 2021 05:49
An
Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten - Unbefugtes Befahren/Blockieren von Schutzstreifen für den Radverkehr“ vom 16.09.2021 (#228433) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 8 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 228433 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/228433/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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AW: Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten - Unbefugtes Befahren/Blockieren von Schutzstreifen für den Radverkehr [#228433]
Datum
26. Oktober 2021 05:50
An
Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten - Unbefugtes Befahren/Blockieren von Schutzstreifen für den Radverkehr“ vom 16.09.2021 (#228433) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 8 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 228433 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/228433/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog Straßen…
An Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg Details
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Betreff
AW: Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten - Unbefugtes Befahren/Blockieren von Schutzstreifen für den Radverkehr [#228433]
Datum
31. Oktober 2021 09:08
An
Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten - Unbefugtes Befahren/Blockieren von Schutzstreifen für den Radverkehr“ vom 16.09.2021 (#228433) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 13 Tage überschritten. Hier verlinke ich noch 3 kurze Videos zur Veranschaulichung des Problems: https://twitter.com/Micha31281963/status/1269410250899312641 https://twitter.com/MRciclista/status/1112596193664778240 https://twitter.com/DreieckLeo/status/1438123245148983302 Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 228433 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/228433/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Ba…
An Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Details
Von
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Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten - Unbefugtes Befahren/Blockieren von Schutzstreifen für den Radverkehr“ [#228433]
Datum
31. Oktober 2021 09:53
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Baden-Württemberg (LIFG, UVwG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/228433/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde vom Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg bisher zu Unrecht nicht bearbeitet, weil: 1. Das Problem mit den "Schutzstreifen für den Radverkehr" sich nicht von allein löst und weiter besteht. 2. Ich und viele Radfahrende täglich mit diesem Problem und dem dargestellten Verhalten der Kfz-Fahrenden konfrontiert werden. 3. Das Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg bisher überhaupt nicht auf meine Anfrage reagiert hat. 4. Das Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg weiter unverändert derartige "Schutzstreifen für den Radverkehr" einrichten lässt und diese fördert. 5. Nach Angaben des Kraftfahrt-Bundesamtes für Rückfragen zum "Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog" grundsätzlich die Verkehrs-/Innenministerien der Länder zuständig sind. 6. Das Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg nach eigenen Angaben für Themen rund um Mobilität zuständig ist. 7. Das Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg nach eigenen Angaben für Verkehrsrecht und Verkehrssicherheit in Baden-Württemberg zuständig ist. 8. Das Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg nach eigenen Angaben die Attraktivität des Radverkehrs steigern möchte und die dargestellte Problematik und die bisherige Ignoranz des Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg dem widerspricht. 9. Das Verhalten des Ministeriums für Verkehr Baden-Württemberg m. E. nicht ganz zur von Ministerpräsident Kretschmann propagierten "Bürgernähe" mit einer „Politik des Gehörtwerdens“ passt. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 228433.pdf Anfragenr: 228433 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/228433/
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Der Eingang Ihrer E-Mail wird hiermit bestätigt. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung etwas Zeit in Anspruch …
Von
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten - Unbefugtes Befahren/Blockieren von Schutzstreifen für den Radverkehr“ [#228433]
Datum
31. Oktober 2021 09:53
Status
Warte auf Antwort
Der Eingang Ihrer E-Mail wird hiermit bestätigt. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung etwas Zeit in Anspruch nimmt. Sehen Sie deshalb von Nachfragen ab, wir kommen zu gegebener Zeit auf Sie zu. Wird Ihr Anliegen zwischenzeitlich anderweitig beantwortet oder Ihrer Beschwerde abgeholfen, bitten wir um eine Mitteilung an uns. Mit freundlichen Grüßen
Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage, deren späte Antwort wir höflichst zu entschuldigen bitten. Z…
Von
Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Betreff
WG: Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten - Unbefugtes Befahren/Blockieren von Schutzstreifen für den Radverkehr [#228433]
Datum
9. November 2021 09:50
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage, deren späte Antwort wir höflichst zu entschuldigen bitten. Zu Ihrer Anfrage möchten wir Ihnen gerne Folgendes mitteilen: Durch die 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 27. April 2020 wurde die Regelung eingeführt, dass auf Schutzstreifen für den Radverkehr mit einem Kraftfahrzeug nicht mehr gehalten werden darf (laufende Nummer 22 der Anlage 3 zu § 42 Absatz 2 StVO). Durch dieses neue generelle Halteverbot soll ein Schutzraum für den Radverkehr gewährleistet und die Radverkehrssicherheit verbessert werden. Gleichzeitig wurde auch ein neuer Bußgeldtatbestand geschaffen, um Verstöße gegen diese Regelung sanktionieren zu können. Das neue Halteverbot auf Schutzstreifen für den Radverkehr wurde in den Bußgeldkatalog (BKatV) aufgenommen und kann künftig mit einem Bußgeld in Höhe von 55 Euro (mit Behinderung 70 Euro, mit Gefährdung 80 Euro, mit Sachbeschädigung 100 Euro) sanktioniert werden (siehe laufende Nummern 54a, 54a.1, 54a.2, 54a.3 der Anlage 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung). Aufgrund eines Zitierfehlers des Bundes im Zuge der 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 27. April 2020 konnten bekanntermaßen diese neuen Bußgeldtatbestände bislang nicht angewendet werden. Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4688), die am 9. November 2021 in Kraft tritt, wird dieser Zustand nun zeitnah aufgehoben. Sobald die Änderungsverordnung in Kraft getreten ist, wird auch ein neuer Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog veröffentlicht. Dieser wird auch den Tatbestand des Unzulässigen Haltens auf Schutzstreifen für den Radverkehr enthalten. Hinweis: Auf diese Auskunft besteht kein Anspruch nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG). Mit Ihrer Anfrage wurde kein Zugang zu bei uns vorliegenden amtlichen Informationen im Sinne von § 3 Nr. 3 LIFG, sondern eine Einschätzung zu dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt begehrt. Das Ministerium für Verkehr ist jedoch stets bemüht, ratsuchenden Bürgerinnen und Bürgern auch über die gesetzlichen Auskunftspflichten hinaus weiterzuhelfen und hoffen, dies ist uns bei Ihrem Anliegen gelungen. Mit freundlichen Grüßen

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Informationsfreiheit - Az. 0221.4-15/252 - Sehr Antragsteller/in beiliegend erhalten Sie ein Schreiben in o. g. …
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Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Betreff
Informationsfreiheit - Az. 0221.4-15/252 -
Datum
3. Januar 2022 08:42
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
761,3 KB
Sehr Antragsteller/in beiliegend erhalten Sie ein Schreiben in o. g. Angelegenheit. Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.