Bundesjustizministerium: 2021 Bericht Zentralisierung der Aufsicht über Inkassodienstleister
Antrag nach dem IFG
Sehr geehrte Damen und Herren
Am 27.07.2022 verabschiedete die Bunderegierung den unter Federführung des Bundesjustizministeriums (BJM) entstandenen Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden Berufe (vgl. Links: https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Staerkung_Aufsicht_Rechtsdienstleistungen.html?nn=6705022, https://web.archive.org/web/20220821143448/https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Staerkung_Aufsicht_Rechtsdienstleistungen.html?nn=6705022 und https://web.archive.org/web/20220821143448/https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Staerkung_Aufsicht_Rechtsdienstleistungen.html?nn=6705022).
Mit dem Gesetzentwurf soll insbesondere die Registrierung der und die Aufsicht über die nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) registrierten Personen beim Bundesamt für Justiz zentralisiert werden. In diesem Kontext heißt es auf Seite 29 des Gesetzentwurfes (vgl. Links https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RegE_Staerkung_Aufsicht_Rechtsdienstleistungen.pdf?__blob=publicationFile&v=2 und https://web.archive.org/web/20220821143906/https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RegE_Staerkung_Aufsicht_Rechtsdienstleistungen.pdf?__blob=publicationFile&v=2): "Hierbei ist zu berücksichtigen, dass auch der Deutsche Bundestag die Bundesregierung zunächst [...] mit einer Entschließung vom 27. November 2020 aufgefordert hatte, bis zum 31. März 2021 zu prüfen, wie eine weitere wirksame Zentralisierung der Aufsicht über Inkassodienstleister realisiert werden kann (vergleiche Bundestagsdrucksache 19/24735, Seite 7). Dabei sollte insbesondere auch die Möglichkeit einer Zuständigkeitsübertragung auf den Bund in Betracht gezogen werden. Nachdem der entsprechende Bericht der Bundesregierung dem Deutschen Bundestag vorgelegt worden war, hat der Deutsche Bundestag im Rahmen des Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt mit einer weiteren Entschließung vom 10. Juni 2021 die Bundesregierung aufgefordert, unter Beteiligung der Länder bis zum 30. Juni 2022 einen Gesetzentwurf vorzulegen, der eine Übertragung der Aufsicht auf eine zentrale Stelle auf Bundesebene vorsieht, wobei vornehmlich eine Übertragung der Zuständigkeit auf das Bundesamt für Justiz in Betracht gezogen werden sollte (vergleiche Bundestagsdrucksache 19/30495, Seite 8)."
Bitte übersenden Sie mir als elektronisches Dokument gemäß § 1 Abs. 1-2 IFG in Verbindung mit § 8 Abs. 3 EgovG vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen den (wahrscheinlich aus dem Jahr 2021 stammenden) Bericht der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag zur Zentralisierung der Aufsicht über Inkassodienstleister, nachdem der Deutsche Bundestag im Rahmen einer Entschließung vom 27. November 2020 die Bundesregierung aufgefordert hatte, bis zum 31. März 2021 zu prüfen, wie eine weitere wirksame Zentralisierung der Aufsicht über Inkassodienstleister realisiert werden kann (vergleiche Bundestagsdrucksache 19/24735, Seite 7). Mit einer Unkenntlichmachung geheimhaltungsbedürftigen Informationen oder von Informationen, in denen Belange Dritter berührt sind, erkläre ich mit einverstanden.
Allgemeines:
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Sollte der Antrag Ihres Erachtens kostenpflichtigsein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 (2) IFG.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage erfolgreich
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Datum21. August 2022
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24. September 2022
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