Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Aufsichtsbehörden für Jobcenter
Antrag nach dem IFG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte teilen Sie mir folgendes mit:
1.) Was sind die für die Jobcenter zuständigen Aufsichtsbehörden im Fall von
a.) Jobcentern als gemeinsamer Einrichtung von Bundesagentur für Arbeit und den Kommunen?
b.) Jobcentern in alleiniger Trägerschaft von Kommunen?
2.) Was umfasst die Aufsichtstätigkeit der Aufsichtsbehörden im Fall von
a.) Jobcentern als gemeinsamer Einrichtung von Bundesagentur für Arbeit und den Kommunen?
b.) Jobcentern in alleiniger Trägerschaft von Kommunen?
3.) Welche Rechtsbefugnisse stehen den Aufsichtsbehörden im Fall von
a.) Jobcentern als gemeinsamer Einrichtung von Bundesagentur für Arbeit und den Kommunen zu?
b.) Jobcentern in alleiniger Trägerschaft von Kommunen zu?
4.) Welche Kontrollmöglichkeiten stehen den Aufsichtsbehörden im Fall von
a.) Jobcentern als gemeinsamer Einrichtung von Bundesagentur für Arbeit und den Kommunen zu?
b.) Jobcentern in alleiniger Trägerschaft von Kommunen zu?
5.) Welche Sanktionsmöglichkeiten haben die Aufsichtsbehörden im Fall von
a.) Jobcentern als gemeinsamer Einrichtung von Bundesagentur für Arbeit und den Kommunen zu?
b.) Jobcentern in alleiniger Trägerschaft von Kommunen zu?
6.) Welche Rechenschaftspflichten unterliegen
a.) Jobcentern als gemeinsamer Einrichtung von Bundesagentur für Arbeit und den Kommunen gegenüber den Aufsichtsbehörden?
b.) Jobcentern in alleiniger Trägerschaft von Kommunen gegenüber den Aufsichtsbehörden?
Bitte beachten Sie folgendes:
Gemäß § 1 Abs. 1 und 2 IFG i.V.m. § 7 Abs. 3 IFG bitte ausschließlich um elektronische Auskunft. Ergänzend weise ich auf § 1 Abs. 2 Satz 2 IFG hin, wonach, wenn der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, dieser Informationszugang nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden darf. Da die von mir bestimmte Art des Informationszugangs die elektronische Auskunft ist, bitte ich bei Abweichung von dieser Art des Informationszugangs um eine detaillierte Begründung für diese Abweichung, da es sich um eine teilweise Antragsablehnung handelt, die gemäß § 39 Absatz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz begründet werden muss.
Sollte mein Antrag nicht durch das IFG gedeckt sein, so beantrage ich das Auskunftsbegehren als Bürgerantragspetition auf Basis von Artikel 17 Grundgesetz i.V.m. § 39 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz zu bescheiden.
Sobald Sie entschieden haben, ob und ggf. in welcher Form und in welchem Umfang meinem Antrag auf Informationszugang entsprochen werden kann, möchte ich Sie bitten 1.) zu prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe Gebühren und Auslagen entstehen könnten sowie 2.) die Höhe dieser Kosten soweit wie möglich zu beziffern und mir mitzuteilen. Unabhängig davon bitte ich um die Beantwortung bzw. Erledigung derjenigen Teile meines Antrags, für die das nicht zutrifft.
Allgemeine Hinweise:
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor.
M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Falls Sie daher meine persönliche E-Mail Adresse benötigen, teilen Sie mir das bitte mit.
Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.
Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.
Mit freundlichen Grüßen,
Ergebnis der Anfrage
Es wurde auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG), Umweltinformationsgesetzes (UIG) und Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) um Auskunft über die Aufsichtsbehörden für die Jobcenter gebeten. Die als Grundlage für den Antrag genannten Rechtsvorschriften sind jedoch nicht einschlägig. Die Anwendungsbereiche des UIG und VIG sind nicht eröffnet. Das IFG erhält keinen Anspruch auf die Beantwortung allgemeiner Fragen ohne Aktenbezug sowie die Zusammenstellung und Aufbereitung von Informationen durch die Bundesbehörde, die über die Einsichtnahme in amtliche Informationen hinausgehen.
Unabhängig davon, wurden folgende Informationen zu den Aufsichtsbehörden der Jobcenter genannt:
Die gewünschten Informationen ergeben sich aus dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) – Grundsicherung für Arbeitssuchende – und sind öffentlich zugänglich, zum Beispiel in Bibliotheken und im Internet (https://www.sgb2.info/).
Nach dem SGB II führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die Rechts- und Fachaufsicht über den Träger Bundesagentur für Arbeit (BA) im Jobcenter –gemeinsame Einrichtung (gE) (§ 47 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 44b SGB II), insofern im Wesentlichen bei den Regelbedarfen und den Eingliederungsleistungen. Das BMAS führt darüber hinaus im Aufgabenbereich der Trägerversammlung einer gE im Einvernehmen mit der obersten Landesbehörde (§ 47 Absatz 3 in Verbindung mit § 44c SGB II).
Die zuständige Landesbehörde führt in einer gE die Fach- und Rechtsaufsicht, soweit ihr ein Weisungsrecht zusteht (44b Absatz 3 SGB II, § 6 Absatz 1 Nummer 2 SGB II), insofern im Wesentlichen bei der Erbringung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung. In den zugelassenen kommunalen Trägern (zkT) führt die zuständige Landesbehörde die Aufsicht nach (§ 48 Absatz 1 SGB II).
Soweit das Gesetz die Ausübung von Rechts- und/oder Fachaufsicht vorsieht beinhaltet dies das folgende:
Bei der Rechtsaufsicht ist die Befugnis der aufsichtsführenden Behörde darauf beschränkt, die Rechts- und Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns zu überprüfen. Maßstab sind die für den beaufsichtigten Bereich geltenden Rechtsregelungen (z.B. Gesetze, Vorschriften, Verträge).
Im Rahmen der Fachaufsicht überwacht die Aufsichtsbehörde über die Rechtsmäßigkeit hinaus auch die Zweckmäßigkeit der Maßnahmen, zum Beispiel mit:
- Zielvereinbarungen (§ 48 b SGB II)
- Weisungen (§ 47 Absatz 1 Satz 2 SGB II, § 44 b Absatz 3 SGB II)
- Prüfung der Aufgabenwahrnehmung (§ 47 Absatz 5 SGB II, § 6 b Absatz 4 SGB II)
- Dienstbesprechungen
- Berichte
Es liegt im Ermessend der Aufsichtsbehörde, ob und welche Aufsichtsmittel eingesetzt werden.
Darüber hinaus werden für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitssuchende erforderliche Daten laufend erhoben (§ 51 b SGB II) und veröffentlicht unter: http://statistik.arbeitsagentur.de/Navi…
Zur Feststellung der Leistungsfähigkeit der Jobcenter erstellt das BMAS ein Kennzahlenvergleich (§ 48 a SGB II), siehe unter https://www.sgb2.info/.
Ergänzung per 2015-11-16:
Im Thomé Newsletter 29/2015 vom 07.11.2015 (abrufbar unter: http://tacheles-sozialhilfe.de/startsei…) findet sich der "Erfahrungsbericht der NRW Landesregierung zur Umsetzung des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB II NRW)"(Landtag NRW Vorlage 16/3356) (abrufbar unter: http://www.harald-thome.de/media/files/…). In diesem Erfahrungsbericht wird auf den Seiten 6-8 und 10-12 die verschiedenen Trägerformen der Jobcenter sowie die Fach- und Rechtsaufsicht über die Jobcenter am Beispiel des Landes NRW erläutert.
Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum2. Oktober 2014
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4. November 2014
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