Bundessteuerblatt1984,Teil1, IV B1-S 2176-104/84
Nach meinem Kenntnisstand befindet sich der oben genannte Erlaß auf der Positivliste und ist somit noch aktuell. Durch Änderung der Rechtslage ergibt sich für Zusagen auf Vorruhestand, die nach dem 31.12.1986 getätigt wurden, eine Passivierungspflicht und keineswegs lediglich ein Wahlrecht zur Passivierung wie noch 1984.
Meine konkrete Frage:
Wird für die Anwendung der Grundsätze des § 6a EStG (also im Ergebnis für Steuerbegünstigungen) nach wie vor vorausgesetzt, dass es sich tatsächlich um Bezieher von Vorruhestandsgeld iS des § 3 Satz 1 Nr4 SGB VI handelt oder werden auch für Überbrückungsgelder aufgrund tariflicher Zusagen Steuerbefreiungen gewährt?
Anfrage eingeschlafen
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Datum7. August 2011
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8. September 2011
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