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Bundessteuerblatt1984,Teil1, IV B1-S 2176-104/84

Nach meinem Kenntnisstand befindet sich der oben genannte Erlaß auf der Positivliste und ist somit noch aktuell. Durch Änderung der Rechtslage ergibt sich für Zusagen auf Vorruhestand, die nach dem 31.12.1986 getätigt wurden, eine Passivierungspflicht und keineswegs lediglich ein Wahlrecht zur Passivierung wie noch 1984.
Meine konkrete Frage:
Wird für die Anwendung der Grundsätze des § 6a EStG (also im Ergebnis für Steuerbegünstigungen) nach wie vor vorausgesetzt, dass es sich tatsächlich um Bezieher von Vorruhestandsgeld iS des § 3 Satz 1 Nr4 SGB VI handelt oder werden auch für Überbrückungsgelder aufgrund tariflicher Zusagen Steuerbefreiungen gewährt?

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    7. August 2011
  • Frist
    8. September 2011
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich Aktenauskunft nach § 1 des Ges…
An Bundesministerium der Finanzen Details
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Betreff
Bundessteuerblatt1984,Teil1, IV B1-S 2176-104/84
Datum
7. August 2011 12:52
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind und zwar zu folgendem Vorgang:
Nach meinem Kenntnisstand befindet sich der oben genannte Erlaß auf der Positivliste und ist somit noch aktuell. Durch Änderung der Rechtslage ergibt sich für Zusagen auf Vorruhestand, die nach dem 31.12.1986 getätigt wurden, eine Passivierungspflicht und keineswegs lediglich ein Wahlrecht zur Passivierung wie noch 1984. Meine konkrete Frage: Wird für die Anwendung der Grundsätze des § 6a EStG (also im Ergebnis für Steuerbegünstigungen) nach wie vor vorausgesetzt, dass es sich tatsächlich um Bezieher von Vorruhestandsgeld iS des § 3 Satz 1 Nr4 SGB VI handelt oder werden auch für Überbrückungsgelder aufgrund tariflicher Zusagen Steuerbefreiungen gewährt?
Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung. Mit freundlichen Grüßen,
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Sehr geehrte Damen und Herren, wie ich leider feststellen musste, wurde die gesetzlich vorgeschriebene Frist für d…
An Bundesministerium der Finanzen Details
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Betreff
AW: Bundessteuerblatt1984,Teil1, IV B1-S 2176-104/84
Datum
9. September 2011 11:30
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, wie ich leider feststellen musste, wurde die gesetzlich vorgeschriebene Frist für die Beantwortung meiner Anfrage vom 07.August 2011 nicht eingehalten. Ich bitte erneut um Beantwortung oder Mitteilung welche Gründe einer Beantwortung entgegenstehen. Mit freundlichen Grüßen

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Sehr geehrte Damen und Herren, ... Mit freundlichen Grüßen
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
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Betreff
AW: AW: Bundessteuerblatt1984,Teil1, IV B1-S 2176-104/84
Datum
16. September 2011 18:35
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ... Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.