Bundestagsdrucksache 17/12051

Anfrage an: Robert Koch-Institut

1. Veröffentlichte Bundestagsdrucksachen sind ‚amtliche Informationen‘ gem. IFG.
2. Fachliche Federführung: Robert-Koch-Institut (S. 5, Punkt 2.3); vorgesetzte Behörde Bundesministerium für Gesundheit

Sachverhalt

In der BT-Drucksache 17/12051, Präambel und Anhang 4 ab Seite 55) wird sinngemäß festgehalten, dass die Pandemie erst überwunden werden kann, wenn ein "Impfstoff" zur Verfügung steht.
Diese summarische Feststellung ergeben die folgenden Textstellen:
S. 5 unten: "Nachdem die erste Welle abklingt, folgen zwei weitere, schwächere Wellen, bis drei Jahre nach dem Auftreten der ersten Erkrankungen ein Impfstoff verfügbar ist"
S. 59 oben: "Ein Impfstoff steht ebenfalls für die ersten drei Jahre nicht zur Verfügung."
S. 61 oben: "Es ist so lange mit Neuerkrankungen zu rechnen, bis ein Impfstoff verfügbar ist."
S. 65 oben: "Dabei ist so lange mit Neuerkrankungen zu rechnen, bis ein Impfstoff verfügbar ist (36 Monate)."
S. 71 unten: "Ein Impfstoff existiert zunächst nicht und wird erst nach etwa drei Jahren verfügbar sein."

In den amtlichen Informationen werden keine Medikamente und/oder nicht-pharmakologischen Alternativen zur Überwindung der Pandemie benannt; in jedem zitierten Satz wird die Ausschließlichkeit eines Impfstoffs festgestellt.

Fragen:
1. Weshalb wurden keine nicht-pharmakologischen Methoden zur Prophylaxe und Therapie bspw. aus dem Bereich der Physiklsichen Medizin benannt?
2. Auf welcher wissenschaftlich fundierten Erkenntnis beruht die Feststellung der Ausschließlichkeit eines Impfstoffes, die in den genannten Zitaten jeweils betont wird?
Ich bitte um Übermittlung der entsprechenden Quellen.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    24. Januar 2023
  • Frist
    28. Februar 2023
  • 4 Follower:innen
Paul Busse
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Veröffentlichte Bundestagsdrucksac…
An Robert Koch-Institut Details
Von
Paul Busse
Betreff
Bundestagsdrucksache 17/12051 [#268541]
Datum
24. Januar 2023 13:57
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Veröffentlichte Bundestagsdrucksachen sind ‚amtliche Informationen‘ gem. IFG. 2. Fachliche Federführung: Robert-Koch-Institut (S. 5, Punkt 2.3); vorgesetzte Behörde Bundesministerium für Gesundheit Sachverhalt In der BT-Drucksache 17/12051, Präambel und Anhang 4 ab Seite 55) wird sinngemäß festgehalten, dass die Pandemie erst überwunden werden kann, wenn ein "Impfstoff" zur Verfügung steht. Diese summarische Feststellung ergeben die folgenden Textstellen: S. 5 unten: "Nachdem die erste Welle abklingt, folgen zwei weitere, schwächere Wellen, bis drei Jahre nach dem Auftreten der ersten Erkrankungen ein Impfstoff verfügbar ist" S. 59 oben: "Ein Impfstoff steht ebenfalls für die ersten drei Jahre nicht zur Verfügung." S. 61 oben: "Es ist so lange mit Neuerkrankungen zu rechnen, bis ein Impfstoff verfügbar ist." S. 65 oben: "Dabei ist so lange mit Neuerkrankungen zu rechnen, bis ein Impfstoff verfügbar ist (36 Monate)." S. 71 unten: "Ein Impfstoff existiert zunächst nicht und wird erst nach etwa drei Jahren verfügbar sein." In den amtlichen Informationen werden keine Medikamente und/oder nicht-pharmakologischen Alternativen zur Überwindung der Pandemie benannt; in jedem zitierten Satz wird die Ausschließlichkeit eines Impfstoffs festgestellt. Fragen: 1. Weshalb wurden keine nicht-pharmakologischen Methoden zur Prophylaxe und Therapie bspw. aus dem Bereich der Physiklsichen Medizin benannt? 2. Auf welcher wissenschaftlich fundierten Erkenntnis beruht die Feststellung der Ausschließlichkeit eines Impfstoffes, die in den genannten Zitaten jeweils betont wird? Ich bitte um Übermittlung der entsprechenden Quellen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Paul Busse Anfragenr: 268541 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/268541/
Mit freundlichen Grüßen Paul Busse
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 24.01.2023 Sehr geehrter Herr Busse, zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ih…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 24.01.2023
Datum
26. Januar 2023 16:28
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Busse, zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, falls Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände ggf. nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden können sollte. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2.13.04/0005#0009. Mit freundlichen Grüßen
Robert Koch-Institut
Sehr geehrter Herr Busse, vielen Dank für Ihre Anfrage vom 24.01.2023 [#268541] (hier unter dem Aktenzeichen 2.13…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 24.01.2023- Bundestagsdrucksache 17/12051 [#268541] (Az. 2.13.04/0005#0009)
Datum
24. Februar 2023 18:55
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Busse, vielen Dank für Ihre Anfrage vom 24.01.2023 [#268541] (hier unter dem Aktenzeichen 2.13.04/0005#0009 geführt), auf die wir Ihnen Folgendes mitteilen: Auf die von Ihnen begehrten Auskünfte besteht weder ein Anspruch nach Informationsfreiheitsgesetz (IFG), noch nach Umweltinformationsgesetz (UIG) oder dem Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG). Ihre Anfrage werten wir als Bürgeranfrage, da sie nicht auf die Zurverfügungstellung amtlicher Informationen im Sinne des § 2 Nr. 1 IFG gerichtet ist. Bitte beachten Sie, dass das IFG lediglich einen Anspruch auf Zugang zu vorhandenen amtlichen Informationen enthält, nicht jedoch auf Beantwortung konkreter Einzelfragen ohne Bezug zu vorhandenen amtlichen Informationen oder auf Abgabe von Erklärungen bzw. Begründungen beinhaltet. Vorliegend begehren Sie eine nicht von § 2 Nr. 1 IFG erfasste Begründung für konkrete Aussagen der Bundesregierung. Ansprüche nach UIG oder VIG bestehen nicht, da die Anwendungsbereiche dieser Gesetze nicht eröffnet ist. Hinsichtlich anderer Ansätze für Prophylaxe und Therapie als Impfungen sei auf die Ausführungen im Nationalen Pandemieplan (Teile I und II), abrufbar unter https://www.gmkonline.de/documents/pandemieplan_teil-i_1510042222_1585228735.pdf und https://edoc.rki.de/bitstream/handle/176904/174/29x3vlR5Miwxa6.pdf?sequence=1&isAllowed=y sowie auf dessen Ergänzung anlässlich der COVID-19-Pandemie verwiesen, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Ergaenzung_Pandemieplan_Covid.pdf?__blob=publicationFile . Mit freundlichen Grüßen

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Paul Busse
Guten Tag, Sie lehnen eine Beantwortung mit dem Hinweis ab, es sei eine Bürgeranfrage und daher nicht auf die Zur…
An Robert Koch-Institut Details
Von
Paul Busse
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 24.01.2023- Bundestagsdrucksache 17/12051 [#268541] (Az. 2.13.04/0005#0009) [#268541]
Datum
7. März 2023 16:21
An
Robert Koch-Institut
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, Sie lehnen eine Beantwortung mit dem Hinweis ab, es sei eine Bürgeranfrage und daher nicht auf die Zurverfügungstellung amtlicher Informationen im Sinne des § 2 Nr. 1 IFG gerichtet. Ich habe mich deshalb mit der Frage nach dem Status einer BT-Drucksache an den Deutschen Bundestag gewandt und vom Referat PD 2, Parlamentsrecht, am 03.03.2023 folgende Auskunft erhalten: „Der Begriff der „amtlichen Informationen“ ist parlamentsrechtlich nicht definiert. Soweit man darunter Informationen fassen will, die in einer öffentlichen Institution erstellt wurden und nicht privater Natur sind, so können auch Bundestagsdrucksachen als amtliche Informationen in diesem Sinne angesehen werden.“ Aufgrund dieses klärenden Hinweises bitte ich, meine IFG-Anfrage beantworten zu wollen. Mit freundlichen Grüßen Paul Busse Anfragenr: 268541 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/268541/