Bundestagswahl 2021. Durchführung, Vorgaben

Anfrage an: Bundeswahlleiter

Antworten auf nachfolgende Fragen:

1. Besteht die legitime Möglichkeit die Bundstagswahl 2021 auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben?
1. a. Fall ja, auf welcher Grundlage?
1. b. Falls nein, welche Grundlage verhindert das?
1. c. Falls erst noch Voraussetzungen zu schaffen wären, welche sind es und wie wird das erreicht?

2. Ist es möglich die Bundestagswahl auf dem gesamten Gebiet der BRD verpflichtend nur als Briefwahl durchführen zu lassen, und keine Wahllokale zu öffnen?
2. a. Falls ja, auf welcher Grundlage?
2. b. Falls nein, welche Grundlage verhindert das?
2. c. Falls erst noch Voraussetzungen zu schaffen wären, welche sind es und wie wird das erreicht?

3. Können einzelne Bundesländer für ihr Gebiet eine Briefwahl als einzig zulässige Abstimmungsmaßnahme erklären?
3. a. Falls ja, auf welcher Grundlage?
3. b. Falls nein, welche Grundlage verhindert das?
3. c. Falls erst noch Voraussetzungen zu schaffen wären, welche sind es und wie wird das erreicht?

4. Auf welche Weise wird einer möglichen Manipulation bei Briefwahlen entgegengewirkt?
4. a. Problematik beim Kriterium 'geheim': Die Postkarte zur Einladung enthält eindeutige Nummern (Wahlbezik, Wählernummer) mit Zuordnungsmöglichkeit, die sich auch auf den Wahlbriefen wiederfinden. Wie wird erreicht, dass die Feststellung der Person nicht möglich ist.
4. b. Problematik bei der Anzahl der Stimmen: Im Februar 2020 vermeldeten die Erlanger Nachrichten, dass im Wahlamt vereinzelt Hinweise eingegangen sind, in den Briefwahlunterlagen würde der Stimmzettel für die Oberbürgermeisterwahl fehlen. In unserem Zwei-Personen-Haushalt sind damals drei Stimmzettel für den Oberbürgermeister in den Unterlagen gewesen. Wie wird sicher gestellt, dass pro Person genau 1 Stimmzettel in die Wahl einfließt?

5. Welche Transparenz-Regelungen existieren um Manipulationen bei der Wahl zu verhindern?
5. a. Im Wahllokal?
5. b. Bei der Briefwahl? (Verweis auf Frage 4. Zusätzliche Kriterien.)

6. Gibt es spezielle Verfahrensanweisungen (Durchführungsverordnungen) für den Ablauf der Wahlen während einer epidemischen Lage nationaler Tragweite?
6. a. Für den (organisatorischen) Ablauf im Wahllokal?
6. b. Für den Ablauf im Zusammenhang mit Briefwahl-Unterlagen?
6. c. Falls erst noch Voraussetzungen zu schaffen wären, welche sind es und wie wird das erreicht?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    16. Juni 2021
  • Frist
    20. Juli 2021
  • 0 Follower:innen
Petra Bauer
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Antworten auf nac…
An Bundeswahlleiter Details
Von
Petra Bauer
Betreff
Bundestagswahl 2021. Durchführung, Vorgaben [#223519]
Datum
16. Juni 2021 08:12
An
Bundeswahlleiter
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Antworten auf nachfolgende Fragen: 1. Besteht die legitime Möglichkeit die Bundstagswahl 2021 auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben? 1. a. Fall ja, auf welcher Grundlage? 1. b. Falls nein, welche Grundlage verhindert das? 1. c. Falls erst noch Voraussetzungen zu schaffen wären, welche sind es und wie wird das erreicht? 2. Ist es möglich die Bundestagswahl auf dem gesamten Gebiet der BRD verpflichtend nur als Briefwahl durchführen zu lassen, und keine Wahllokale zu öffnen? 2. a. Falls ja, auf welcher Grundlage? 2. b. Falls nein, welche Grundlage verhindert das? 2. c. Falls erst noch Voraussetzungen zu schaffen wären, welche sind es und wie wird das erreicht? 3. Können einzelne Bundesländer für ihr Gebiet eine Briefwahl als einzig zulässige Abstimmungsmaßnahme erklären? 3. a. Falls ja, auf welcher Grundlage? 3. b. Falls nein, welche Grundlage verhindert das? 3. c. Falls erst noch Voraussetzungen zu schaffen wären, welche sind es und wie wird das erreicht? 4. Auf welche Weise wird einer möglichen Manipulation bei Briefwahlen entgegengewirkt? 4. a. Problematik beim Kriterium 'geheim': Die Postkarte zur Einladung enthält eindeutige Nummern (Wahlbezik, Wählernummer) mit Zuordnungsmöglichkeit, die sich auch auf den Wahlbriefen wiederfinden. Wie wird erreicht, dass die Feststellung der Person nicht möglich ist. 4. b. Problematik bei der Anzahl der Stimmen: Im Februar 2020 vermeldeten die Erlanger Nachrichten, dass im Wahlamt vereinzelt Hinweise eingegangen sind, in den Briefwahlunterlagen würde der Stimmzettel für die Oberbürgermeisterwahl fehlen. In unserem Zwei-Personen-Haushalt sind damals drei Stimmzettel für den Oberbürgermeister in den Unterlagen gewesen. Wie wird sicher gestellt, dass pro Person genau 1 Stimmzettel in die Wahl einfließt? 5. Welche Transparenz-Regelungen existieren um Manipulationen bei der Wahl zu verhindern? 5. a. Im Wahllokal? 5. b. Bei der Briefwahl? (Verweis auf Frage 4. Zusätzliche Kriterien.) 6. Gibt es spezielle Verfahrensanweisungen (Durchführungsverordnungen) für den Ablauf der Wahlen während einer epidemischen Lage nationaler Tragweite? 6. a. Für den (organisatorischen) Ablauf im Wahllokal? 6. b. Für den Ablauf im Zusammenhang mit Briefwahl-Unterlagen? 6. c. Falls erst noch Voraussetzungen zu schaffen wären, welche sind es und wie wird das erreicht?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Petra Bauer Anfragenr: 223519 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/223519/ Postanschrift Petra Bauer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Petra Bauer
Bundeswahlleiter
Sehr geehrte Frau Bauer, wir bestätigen den Eingang Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 16. Ju…
Von
Bundeswahlleiter
Betreff
Eingangsbestätigung: Bundestagswahl 2021. Durchführung, Vorgaben (Az.: A34/1010001001-IF30481)
Datum
16. Juni 2021 11:30
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Bauer, wir bestätigen den Eingang Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 16. Juni 2021. Ihre Anfrage wird hier unter dem Aktenzeichen A34/1010001001-IF30481 geführt. Bitte geben Sie bei weiterer Korrespondenz immer dieses Aktenzeichen an. Ihre Anfrage wird derzeit bearbeitet. Wir bitten Sie daher um etwas Geduld und kommen unaufgefordert auf Sie zurück. Mit freundlichen Grüßen
Bundeswahlleiter
Sehr geehrte Frau Bauer, Sie haben mit Nachricht vom 16. Juni 2021 (unser Az.: A34/1010001001-IF30481) eine Anfra…
Von
Bundeswahlleiter
Betreff
IFG-Bescheid: Bundestagswahl 2021. Durchführung, Vorgaben (Az.: A34/1010001001-IF30481)
Datum
17. Juni 2021 11:00
Status
Sehr geehrte Frau Bauer, Sie haben mit Nachricht vom 16. Juni 2021 (unser Az.: A34/1010001001-IF30481) eine Anfrage nach § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) an das Statistische Bundesamt gerichtet. In dieser bitten Sie um die Beantwortung des nachfolgenden Fragenkatalogs, wir zitieren: "1. Besteht die legitime Möglichkeit die Bundestagswahl 2021 auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben? 1. a. Fall ja, auf welcher Grundlage? 1. b. Falls nein, welche Grundlage verhindert das? 1. c. Falls erst noch Voraussetzungen zu schaffen wären, welche sind es und wie wird das erreicht? 2. Ist es möglich die Bundestagswahl auf dem gesamten Gebiet der BRD verpflichtend nur als Briefwahl durchführen zu lassen, und keine Wahllokale zu öffnen? 2. a. Falls ja, auf welcher Grundlage? 2. b. Falls nein, welche Grundlage verhindert das? 2. c. Falls erst noch Voraussetzungen zu schaffen wären, welche sind es und wie wird das erreicht? 3. Können einzelne Bundesländer für ihr Gebiet eine Briefwahl als einzig zulässige Abstimmungsmaßnahme erklären? 3. a. Falls ja, auf welcher Grundlage? 3. b. Falls nein, welche Grundlage verhindert das? 3. c. Falls erst noch Voraussetzungen zu schaffen wären, welche sind es und wie wird das erreicht? 4. Auf welche Weise wird einer möglichen Manipulation bei Briefwahlen entgegengewirkt? 4. a. Problematik beim Kriterium 'geheim': Die Postkarte zur Einladung enthält eindeutige Nummern (Wahlbezirk, Wählernummer) mit Zuordnungsmöglichkeit, die sich auch auf den Wahlbriefen wiederfinden. Wie wird erreicht, dass die Feststellung der Person nicht möglich ist. 4. b. Problematik bei der Anzahl der Stimmen: Im Februar 2020 vermeldeten die Erlanger Nachrichten, dass im Wahlamt vereinzelt Hinweise eingegangen sind, in den Briefwahlunterlagen würde der Stimmzettel für die Oberbürgermeisterwahl fehlen. In unserem Zwei-Personen-Haushalt sind damals drei Stimmzettel für den Oberbürgermeister in den Unterlagen gewesen. Wie wird sichergestellt, dass pro Person genau 1 Stimmzettel in die Wahl einfließt? 5. Welche Transparenz-Regelungen existieren um Manipulationen bei der Wahl zu verhindern? 5. a. Im Wahllokal? 5. b. Bei der Briefwahl? (Verweis auf Frage 4. Zusätzliche Kriterien.) 6. Gibt es spezielle Verfahrensanweisungen (Durchführungsverordnungen) für den Ablauf der Wahlen während einer epidemischen Lage nationaler Tragweite? 6. a. Für den (organisatorischen) Ablauf im Wahllokal? 6. b. Für den Ablauf im Zusammenhang mit Briefwahl-Unterlagen? 6. c. Falls erst noch Voraussetzungen zu schaffen wären, welche sind es und wie wird das erreicht?" Zu Ihren Fragen teilen wir Ihnen nach Rücksprache mit dem Bereich des Bundeswahlleiters das Folgende mit: Diese Anfrage betrifft den Bereich des Bundeswahlleiters. Da der Bundeswahlleiter gleichzeitig Präsident des Statistischen Bundesamtes ist, hat er uns als im Statistischen Bundesamt für die Bearbeitung von Auskunftsersuchen nach dem IFG zuständige Organisationseinheit gebeten, Ihnen folgendes mitzuteilen: Antworten auf viele Ihrer Fragen finden sich bereits auf der Internetseite des Bundeswahlleiters, wo verschiedene Informationen der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Wir stellen Ihnen dennoch alle Antworten wie folgt zusammen: Zu 1. Besteht die legitime Möglichkeit die Bundestagswahl 2021 auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben? Das Grundgesetz gibt den Zeitrahmen vor, in dem eine Bundestagswahl stattfinden muss (Artikel 39 Absatz 1 Grundgesetz). Danach findet eine Neuwahl des Bundestages frühestens 46 und spätestens 48 Monate nach dem Beginn der laufenden Wahlperiode statt. Kommt es zu einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode des Bundestages, müssen vorgezogene Neuwahlen innerhalb von 60 Tagen nach der Auflösungsentscheidung stattfinden. Die Wahlperiode des 19. Deutschen Bundestages hat mit ihrer konstituierenden Sitzung am 24. Oktober 2017 begonnen. Somit muss der Wahltermin innerhalb der Zeitspanne von Mittwoch, dem 25. August 2021 und Sonntag, dem 24. Oktober 2021 liegen. Die zeitliche Begrenzung ist eine Ausprägung des Demokratieprinzips. Der Bundespräsident bestimmt den Wahltag. Dieser muss ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sein (§ 16 Bundeswahlgesetz). Dabei wird berücksichtigt, dass die Termine für Bundestagswahlen möglichst nicht mit Hauptferienzeiten kollidieren. Der Bundespräsident hat den Wahltag für die Bundestagswahl 2021 auf Sonntag, den 26. September 2021, festgelegt. Eine Verlegung des Wahltags über das Zeitfenster (25. August - 24. Oktober 2021) hinaus wäre nach aktueller Rechtslage nur im Verteidigungsfall möglich (s. Art. 115 a und Art. 115h Abs. 1 S. 1 Grundgesetz) . Zu 2. Ist es möglich die Bundestagswahl auf dem gesamten Gebiet der BRD verpflichtend nur als Briefwahl durchführen zu lassen, und keine Wahllokale zu öffnen? Eine Versendung von Briefwahlunterlagen von Amts wegen (automatisch) ist nach derzeit geltender Rechtslage nicht möglich. Die Bundeswahlordnung sieht die Erteilung eines Wahlscheins (mit Briefwahlunterlagen) nur auf Antrag vor (§ 27 Bundeswahlordnung). Die Durchführung der Bundestagswahl 2021 als reine Briefwahl bedürfte einer Rechtsänderung. Hierfür ist der Gesetzgeber sowie das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat als Verordnungsgeber zuständig. Der Bundeswahlleiter vollzieht das geltende Wahlrecht lediglich. Auf eine Kleine Anfrage einer Fraktion im Deutschen Bundestag zur Durchführung der Bundestagswahl als reine Briefwahl hat die Bundesregierung wie folgt geantwortet (Bundestagsdrucksache 19/25691 vom 05.01.2021, Frage 1, 2): "[...] Erkenntnisse darüber, dass am Tag der Wahl des 20. Deutschen Bundestages am 26. September 2021 die Durchführung der Wahl in Wahlräumen auch bei entsprechenden Schutzmaßnahmen aus infektionsschutzrechtlichen Gründen nicht möglich sein sollte, liegen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vor. Sollte sich vor dem Zeitpunkt der Wahl am 26. September 2021 abzeichnen, dass der Wahl in Wahlräumen auch bei organisatorischen und hygienischen Maßnahmen Gründe entgegenstehen, könnte der Anteil der Briefwahl durch Aufrufe des Bundeswahlleiters und der Landeswahlleiter in besonders betroffenen Gebieten kurzfristig gesteigert werden. [...]" Zu 3. Können einzelne Bundesländer für ihr Gebiet eine Briefwahl als einzig zulässige Abstimmungsmaßnahme erklären? Nein. Die Bundestagswahl vollzieht sich nach Bundesrecht. Maßgeblich sind das Bundeswahlgesetz und die Bundeswahlordnung. Zur Durchführung des Bundeswahlgesetzes (BWG) hat das Bundesministerium des Innern auf Grund der Ermächtigung des § 52 BWG die Bundeswahlordnung (BWO) erlassen, die die Vorgaben des BWG konkretisiert. Die BWO enthält insbesondere Regelungen über die Bestellung und die Tätigkeit der Wahlorgane, die einzelnen Voraussetzungen für die Aufnahme in das Wählerverzeichnis, die Zulassung von Wahlvorschlägen und die Briefwahl. Die Bundeswahlordnung sieht die Erteilung eines Wahlscheins (mit Briefwahlunterlagen) nur auf Antrag vor (§ 27 Bundeswahlordnung). Zu 4. Auf welche Weise wird einer möglichen Manipulation bei Briefwahlen entgegengewirkt? Beantragen Wählerinnen und Wähler Briefwahlunterlagen, wird im Wählerverzeichnis ein Sperrvermerk eingetragen. Eine Teilnahme an der Bundestagswahl per Brief- oder Urnenwahl ist dann nur noch mit dem von der Gemeinde zu diesem Zweck ausgestellten Wahlschein möglich. Wählerinnen und Wähler müssen den Wahlschein zusammen mit den ausgefüllten Briefwahlunterlagen an die Gemeinde zurücksenden. Eine mehrfache Stimmabgabe ist so ausgeschlossen. Briefwählerinnen und -wähler müssen auf dem Wahlschein eine Versicherung an Eides statt abgeben. Sie versichern, dass sie den Stimmzettel persönlich ausgefüllt haben. Die Abgabe einer falschen Versicherung an Eides statt ist strafbar. Wer für jemand anderen den Stimmzettel ausfüllt, macht sich ebenfalls strafbar. Ausgenommen davon ist nur die Person, die auf Wunsch der Wählerin oder des Wählers beim Ausfüllen des Stimmzettels hilft, wenn diese oder dieser körperlich dazu nicht in der Lage ist. Werden Briefwahlunterlagen an eine andere als die Wohnanschrift versandt, so sendet die Gemeinde gleichzeitig eine sogenannte Kontrollmitteilung an die Wohnanschrift. Wahlberechtigte würden daher bemerken, wenn jemand anderes missbräuchlich in ihrem Namen Briefwahlunterlagen beantragt. Briefwahlunterlagen dürfen nur dann persönlich an eine andere Person als den Wahlberechtigten oder die Wahlberechtigte ausgehändigt werden, wenn diese eine schriftliche Vollmacht vorlegt. Eine Person kann für höchstens vier Wahlberechtigte Briefwahlunterlagen abholen. Auf Verlangen muss sie sich ausweisen. Zu 4. a. Problematik beim Kriterium 'geheim': Die Postkarte zur Einladung enthält eindeutige Nummern (Wahlbezirk, Wählernummer) mit Zuordnungsmöglichkeit, die sich auch auf den Wahlbriefen wiederfinden. Wie wird erreicht, dass die Feststellung der Person nicht möglich ist. Der verschlossene rote Wahlbrief wird an die auf dem Umschlag aufgedruckte Anschrift versandt. Er kann dort auch abgegeben werden. Die ungeöffneten Wahlbriefe werden gesammelt und unter Verschluss gehalten. Am Wahltag werden sie an die zuständigen Briefwahlvorstände verteilt. Die Briefwahlbezirke müssen so groß sein, dass nicht erkennbar ist, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben. Die Bundeswahlordnung gibt als Richtwert mindestens 50 Wahlbriefe vor. Jeder Briefwahlvorstand besteht aus fünf bis neun wahlberechtigten Personen, die sich gegenseitig kontrollieren. Es müssen stets mindestens drei, bei der Auszählung der Stimmen mindestens fünf, Mitglieder anwesend sein. Jeder Briefwahlraum ist für die Öffentlichkeit frei zugänglich. Wer möchte, kann die gesamte Tätigkeit des Briefwahlvorstandes beobachten. Die Wahlbriefe werden am Wahltag ab ca. 15.00 Uhr geöffnet. Wahlschein und verschlossener blauer Stimmzettelumschlag werden entnommen. Der Inhalt der Wahlbriefe wird unter anderem darauf geprüft, ob der Wahlschein gültig (ist er von der Wählerin bzw. dem Wähler unterschrieben?) und der Stimmzettelumschlag in Ordnung (ist er bspw. Amtlich hergestellt?) ist. Beanstandete Wahlbriefe werden gesammelt, samt Inhalt wieder verschlossen, verpackt und bis zur Vernichtung verwahrt. Die verschlossenen Stimmzettelumschläge aus den unbeanstandeten Wahlbriefen werden in die verschlossene Wahlurne geworfen, die Wahlscheine werden gesammelt. Verschlossener Stimmzettelumschlag und Wahlschein werden zu diesem Zeitpunkt voneinander getrennt, sodass niemand nachvollziehen kann, wer wie gewählt hat. Die Wahlzeit endet. Der Briefwahlvorstand öffnet die Wahlurne. Die Stimmzettelumschläge werden geöffnet, die Stimmzettel den Stimmzettelumschlägen entnommen und die Stimmen wie im Urnenwahlraum öffentlich ausgezählt. Zu 4. b. Problematik bei der Anzahl der Stimmen: Im Februar 2020 vermeldeten die Erlanger Nachrichten, dass im Wahlamt vereinzelt Hinweise eingegangen sind, in den Briefwahlunterlagen würde der Stimmzettel für die Oberbürgermeisterwahl fehlen. In unserem Zwei-Personen-Haushalt sind damals drei Stimmzettel für den Oberbürgermeister in den Unterlagen gewesen. Wie wird sichergestellt, dass pro Person genau 1 Stimmzettel in die Wahl einfließt? Der Bundeswahlleiter ist ausschließlich für Bundestags- und Europawahlen zuständig, so dass wir unsere Antwort hierauf beschränken. § 39 Bundeswahlgesetz (BWG) normiert für Bundestagswahlen die Handhabung von ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen, Auslegungsregeln. Gemäß § 39 Abs. 2 BWG gelten mehrere in einem Stimmzettelumschlag enthaltene Stimmzettel als ein Stimmzettel, wenn sie gleich lauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; sonst gelten sie als ein Stimmzettel mit zwei ungültigen Stimmen. Zu 5. Welche Transparenz-Regelungen existieren um Manipulationen bei der Wahl zu verhindern? Zu 5. a. Im Wahllokal? Sowohl für das Wahlverfahren der Bundestagswahl als auch der Europawahl gilt das Öffentlichkeitsprinzip. Jedermann hat das Recht vom Zusammentritt des Wahlvorstands am Morgen des Wahltags bis zur abschließenden Beschlussfassung über das Wahlergebnis im Wahlraum anwesend zu sein und die Abläufe zu beobachten. Lediglich die Stimmabgabe in der Wahlkabine erfolgt geheim. Eine Anmeldung oder Registrierung als Wahlbeobachter ist nicht erforderlich. Ein Zutrittsrecht hat auch, wer selbst nicht wahlberechtigt ist. Jedoch kann der Wahlvorstand Personen, die die Durchführung der Wahl stören, aus dem Wahlraum verweisen. Größer angelegte Wahlbeobachtungsmissionen führt in Deutschland die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) durch. Sie entsendet offizielle Wahlbeobachterinnen und Wahlbeobachter. Für die Auswahl von Wahlbeobachterinnen und Wahlbeobachtern aus Deutschland, die im Ausland eingesetzt werden, ist das Zentrum für Internationale Friedenseinsätze (zif) zuständig. Die öffentliche Kontrolle des Wahlverfahrens dient dem Schutz der Wahlrechtsgrundsätze und soll eine Manipulation der Wahl verhindern. Rechtsgrundlagen: Bundestagswahl: § 10, § 31 BWG, § 54 BWO Europawahl: § 4 EuWG i.V.m. § 31 BWG, § 10 EuWG, § 47 EuWO Zu 5. b. Bei der Briefwahl? (Verweis auf Frage 4. Zusätzliche Kriterien.) s. Beantwortung bei Frage 4 Die Ermittlung des Briefwahlergebnisses vollzieht sich öffentlich, ebenso wie das Ermittlungs- und Feststellungsverfahren hinsichtlich der Urnenwahl. In einem freiheitlichen Rechtsstaat müssen Wahlen stets „vor den Augen der Öffentlichkeit“ stattfinden. Das Öffentlichkeitsprinzip gehört zu den Grunderfordernissen sowie zum Selbstverständnis einer parlamentarischen Demokratie. Zugleich ist es eines der wichtigsten Sicherungen der Wahlrechtsgrundsätze des Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes und schützt demokratische Wahlen vor Manipulation und Fälschungen. Jedermann hat das Recht, als Wahlbeobachter der Ermittlung des Briefwahlergebnisses beizuwohnen. Dieses Recht ist gesetzlich verankert (§ 10 Absatz 1 Satz 1 Bundeswahlgesetz (BWG), § 75 Abs. 8 i. V. m. § 54 Bundeswahlordnung (BWO)). Ort und Zeit des Zusammentritts der Briefwahlvorstände werden von den Kreiswahlleitungen bzw. den Gemeindebehörden oder Kreisverwaltungsbehörden rechtzeitig in den einschlägigen Publikationsorganen auf Kreis- oder Gemeindeebene gemäß § 7 Nr. 5 Satz 1 BWO i. V. m. § 86 Abs. 1 BWO öffentlich bekannt gemacht, um die öffentliche Kontrolle der Tätigkeit der Briefwahlvorstände zu gewährleisten. Eine Anmeldung oder Registrierung als Wahlbeobachter ist vorab nicht erforderlich. Ein Zutrittsrecht haben auch diejenigen, die selbst nicht wahlberechtigt sind. Zu 6. Gibt es spezielle Verfahrensanweisungen (Durchführungsverordnungen) für den Ablauf der Wahlen während einer epidemischen Lage nationaler Tragweite? 6. a. Für den (organisatorischen) Ablauf im Wahllokal? 6. b. Für den Ablauf im Zusammenhang mit Briefwahl-Unterlagen? 6. c. Falls erst noch Voraussetzungen zu schaffen wären, welche sind es und wie wird das erreicht? Nein, eine Durchführungsverordnung für Wahlen während einer epidemischen Lage gibt es nach unserem Kenntnisstand gegenwärtig nicht. Auf § 52 Abs. 4 BWG wird verwiesen. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist beim Statistischen Bundesamt Wiesbaden einzulegen. Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: 1. Schriftlich oder zur Niederschrift: Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Die Anschrift lautet: Gustav- Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden 2. Auf elektronischem Weg: Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: <<E-Mail-Adresse>> Wir bedanken uns für Ihr Interesse und hoffen, Ihnen weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen
Petra Bauer
Sehr << Anrede >> ich fand zwischenzeitlich das Papier des Wissenschaftlichen Dienstes Aktenzeichen W…
An Bundeswahlleiter Details
Von
Petra Bauer
Betreff
AW: IFG-Bescheid: Bundestagswahl 2021. Durchführung, Vorgaben (Az.: A34/1010001001-IF30481) [#223519]
Datum
28. Juni 2021 08:58
An
Bundeswahlleiter
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich fand zwischenzeitlich das Papier des Wissenschaftlichen Dienstes Aktenzeichen WD 3 -3000 -183/20 "Verschiebung der Bundetagswahl" vom 31.07.2020. Ergeben sich daraus Änderungen oder Ergänzungen zu meiner Frage 1. ? Mit freundlichen Grüßen Petra Bauer Anfragenr: 223519 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/223519/
Petra Bauer
Sehr << Anrede >> ich fand zwischenzeitlich das Papier des Wissenschaftlichen Dienstes Aktenzeichen W…
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Petra Bauer
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AW: IFG-Bescheid: Bundestagswahl 2021. Durchführung, Vorgaben (Az.: A34/1010001001-IF30481) [#223519]
Datum
28. Juni 2021 08:59
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Bundeswahlleiter
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich fand zwischenzeitlich das Papier des Wissenschaftlichen Dienstes Aktenzeichen WD 3 -3000 -183/20 "Verschiebung der Bundetagswahl" vom 31.07.2020. Ergeben sich daraus Änderungen oder Ergänzungen zu meiner Frage 1. ? Mit freundlichen Grüßen Petra Bauer Anfragenr: 223519 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/223519/ Postanschrift Petra Bauer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Bundeswahlleiter
Sehr geehrte Frau Bauer, Ihre unten stehende Nachricht vom 28. Juni 2021 haben wir erhalten. Wir haben bereits I…
Von
Bundeswahlleiter
Betreff
AW: [EXTERN]AW: IFG-Bescheid: Bundestagswahl 2021. Durchführung, Vorgaben (Az.: A34/1010001001-IF30481) [#223519]
Datum
28. Juni 2021 11:46
Status
Sehr geehrte Frau Bauer, Ihre unten stehende Nachricht vom 28. Juni 2021 haben wir erhalten. Wir haben bereits Ihren umfassenden Fragenkatalog im Rahmen Ihrer IFG-Anfrage beantwortet, obwohl wir hierzu nicht verpflichtet gewesen wären und obwohl ein Großteil der Antworten auf Ihre Fragen aus allgemein im Internet veröffentlichten Informationen zu entnehmen gewesen wäre. Das von Ihnen nun angesprochene Papier wurde vom Wissenschaftlichen Dienst des Bundestages verfasst. Wir geben keine Auskunft zu Arbeiten, die nicht von uns verfasst worden sind bzw. nehmen keine rechtliche Einschätzung solcher Arbeiten vor. Dies ist nicht Gegenstand des Informationsfreiheitsgesetzes. Mit freundlichen Grüßen