Az: GI5-12017/1#1 -
Antragsteller/in, Antragsteller/in
Sehr
Antragsteller/in
vielen Dank für Ihr Schreiben vom 30. August 2021.Ihr Anliegen kann nicht als Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz -IFG gewertet werden, denn Sie erbitten eine Sachauskunft. Daher wurde das Referat Bürgerkommunikation mit der Beantwortung betraut. Sie bitten um Auskunft, aus welchen Gründen die Reihenfolge der zur Wahl aufgestellten Parteien nicht randomisiert ist.
Zu Ihrer Anfrage teile ich gerne Folgendes mit:
Maßgebend für die Reihenfolge der Landeslisten von Parteien auf den Stimmzetteln bei Bundestagswahlen ist die Zahl der Zweitstimmen, die Parteien bei der letzten Bundestagswahl im Land erreicht haben (§ 30 Abs. 3 Satz 1 Bundeswahlgesetz). Die übrigen Landeslisten schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien an (§ 30 Abs. 3 Satz 2 Bundeswahlgesetz). Die Reihenfolge der Kreiswahlvorschläge richtet sich nach der Reihenfolge der entsprechenden Landeslisten; sonstige Kreiswahlvorschläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien oder der Kennwörter an (§ 30 Abs. 3 Satz 3 und 4 Bundeswahlgesetz).
Die vorstehend beschriebenen gesetzlichen Regelungen über die Reihenfolge der Wahlvorschläge auf den Stimmzetteln dienen der reibungslosen Durchführung des Wahlverfahrens (BVerfGE 29, 154, 164). Ausgehend von diesem Zweck kann die Reihenfolge der Wahlvorschläge auf unterschiedlichen Wegen bestimmt werden, um jeden Anschein einer Bewertung zu vermeiden. Neben der im Bundeswahlgesetz festgeschriebenen Methode, gegen die verfassungsrechtlich keine Einwände bestehen (BVerfGE 29, 154, 164), käme auch eine Auflistung nur nach dem Alphabet, nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Wahlvorschläge oder per Losverfahren in Betracht (vgl. HessStGH, NVwZ-RR 1993, 654, 657; BayVerfGH, NVwZ 1984, 642, 643). Die Entscheidung, welche Regelungsform am zweckmäßigsten und geeignetsten ist, um jeden Anschein einer sachfremden Differenzierung zu vermeiden, hat der parlamentarische Gesetzgeber zu treffen (BVerfGE 13, 1, 19).
Die die in § 30 Abs. 3 Bundeswahlgesetz durch den parlamentarischen Gesetzgeber vorgeschriebene Reihenfolge von Wahlvorschlägen auf Stimmzetteln ist verfassungsgemäß und stellt keine Verletzung der Wahlrechtsgleichheit im Sinne des Artikel 38 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz dar (BVerfGE 29, 154, 164). Das Kriterium für die Reihenfolge in erster Linie, nämlich die Zahl der Zweitstimmen, die bei der letzten Bundestagswahl im Land erreicht wurden, ist sachgerecht und kann nicht den Anschein sachfremder Differenzierung erwecken. Den Wählern sind die im Parlament vertretenen Parteien in ihrem Stärkeverhältnis bekannt, so dass sie sich daran übersichtlich und schnell orientieren wollen und können. Diese Reihenfolge ist für den Wähler auch überprüfbar, da die Zweitstimmen, die für die Landeslisten und Wahlvorschläge bei der letzten Wahl abgegeben wurden, öffentlich bekannt sind. Der Wähler, von dessen Mündigkeit und Verantwortungsbewusstsein der Gesetzgeber ausgehen darf, lässt sich bei seiner Stimmabgabe auch nicht von der Reihenfolge auf dem Stimmzettel und damit von Äußerlichkeiten, sondern von den Zielen der Parteien und Wählergruppen sowie von der Beurteilung und von der „Zugkraft der Wahlbewerber“ leiten (BVerfGE 29, 154, 164). Aus diesem Grund wurden in der Vergangenheit Wahleinsprüche im Hinblick auf die in § 30 Abs. 3 Bundeswahlgesetz vorgegebene Reihenfolge zurückgewiesen (vgl. BT-Drucksachen 12/1002 v. 30.07.1991, Anlage 32, und 18/1710 v. 16.06.2014, Anlage 30).
Informationen zur Reihenfolge der Parteien auf dem Stimmzettel finden Sie auch auf der Webseite des Bundeswahlleiters unter folgendem Link:
https://bundeswahlleiter.de/info/pres...
Es würde mich freuen, wenn Ihnen diese Informationen weiterhelfen.
Mit freundlichen
Grüßen