Bundestagswahlen

Warum werden Wahlzettel nicht randomisiert und die Reihenfolge der zur Wahl aufgestellten Parteien nicht per Los bestimmt? Jede andere Vorgehensweise begünstigt die etablierten Parteien (siehe die Reichweite der obersten Suchergebnisse bei google!). Einzig ein Losverfahren für die Reihenfolge auf dem Wahlzettel wäre wirklich demokratisch!

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    30. August 2021
  • Frist
    1. Oktober 2021
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Warum werden Wahl…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Bundestagswahlen [#227581]
Datum
30. August 2021 12:08
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Warum werden Wahlzettel nicht randomisiert und die Reihenfolge der zur Wahl aufgestellten Parteien nicht per Los bestimmt? Jede andere Vorgehensweise begünstigt die etablierten Parteien (siehe die Reichweite der obersten Suchergebnisse bei google!). Einzig ein Losverfahren für die Reihenfolge auf dem Wahlzettel wäre wirklich demokratisch!
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 227581 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/227581/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Az: GI5-12017/1#1 - Antragsteller/in, Antragsteller/in Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihr Schreiben vom 30…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
210830, Antragsteller/in, Antragsteller/in, Bundestagswahlen
Datum
20. September 2021 12:44
Status
Anfrage abgeschlossen
Az: GI5-12017/1#1 - Antragsteller/in, Antragsteller/in Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihr Schreiben vom 30. August 2021.Ihr Anliegen kann nicht als Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz -IFG gewertet werden, denn Sie erbitten eine Sachauskunft. Daher wurde das Referat Bürgerkommunikation mit der Beantwortung betraut. Sie bitten um Auskunft, aus welchen Gründen die Reihenfolge der zur Wahl aufgestellten Parteien nicht randomisiert ist. Zu Ihrer Anfrage teile ich gerne Folgendes mit: Maßgebend für die Reihenfolge der Landeslisten von Parteien auf den Stimmzetteln bei Bundestagswahlen ist die Zahl der Zweitstimmen, die Parteien bei der letzten Bundestagswahl im Land erreicht haben (§ 30 Abs. 3 Satz 1 Bundeswahlgesetz). Die übrigen Landeslisten schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien an (§ 30 Abs. 3 Satz 2 Bundeswahlgesetz). Die Reihenfolge der Kreiswahlvorschläge richtet sich nach der Reihenfolge der entsprechenden Landeslisten; sonstige Kreiswahlvorschläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien oder der Kennwörter an (§ 30 Abs. 3 Satz 3 und 4 Bundeswahlgesetz). Die vorstehend beschriebenen gesetzlichen Regelungen über die Reihenfolge der Wahlvorschläge auf den Stimmzetteln dienen der reibungslosen Durchführung des Wahlverfahrens (BVerfGE 29, 154, 164). Ausgehend von diesem Zweck kann die Reihenfolge der Wahlvorschläge auf unterschiedlichen Wegen bestimmt werden, um jeden Anschein einer Bewertung zu vermeiden. Neben der im Bundeswahlgesetz festgeschriebenen Methode, gegen die verfassungsrechtlich keine Einwände bestehen (BVerfGE 29, 154, 164), käme auch eine Auflistung nur nach dem Alphabet, nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Wahlvorschläge oder per Losverfahren in Betracht (vgl. HessStGH, NVwZ-RR 1993, 654, 657; BayVerfGH, NVwZ 1984, 642, 643). Die Entscheidung, welche Regelungsform am zweckmäßigsten und geeignetsten ist, um jeden Anschein einer sachfremden Differenzierung zu vermeiden, hat der parlamentarische Gesetzgeber zu treffen (BVerfGE 13, 1, 19). Die die in § 30 Abs. 3 Bundeswahlgesetz durch den parlamentarischen Gesetzgeber vorgeschriebene Reihenfolge von Wahlvorschlägen auf Stimmzetteln ist verfassungsgemäß und stellt keine Verletzung der Wahlrechtsgleichheit im Sinne des Artikel 38 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz dar (BVerfGE 29, 154, 164). Das Kriterium für die Reihenfolge in erster Linie, nämlich die Zahl der Zweitstimmen, die bei der letzten Bundestagswahl im Land erreicht wurden, ist sachgerecht und kann nicht den Anschein sachfremder Differenzierung erwecken. Den Wählern sind die im Parlament vertretenen Parteien in ihrem Stärkeverhältnis bekannt, so dass sie sich daran übersichtlich und schnell orientieren wollen und können. Diese Reihenfolge ist für den Wähler auch überprüfbar, da die Zweitstimmen, die für die Landeslisten und Wahlvorschläge bei der letzten Wahl abgegeben wurden, öffentlich bekannt sind. Der Wähler, von dessen Mündigkeit und Verantwortungsbewusstsein der Gesetzgeber ausgehen darf, lässt sich bei seiner Stimmabgabe auch nicht von der Reihenfolge auf dem Stimmzettel und damit von Äußerlichkeiten, sondern von den Zielen der Parteien und Wählergruppen sowie von der Beurteilung und von der „Zugkraft der Wahlbewerber“ leiten (BVerfGE 29, 154, 164). Aus diesem Grund wurden in der Vergangenheit Wahleinsprüche im Hinblick auf die in § 30 Abs. 3 Bundeswahlgesetz vorgegebene Reihenfolge zurückgewiesen (vgl. BT-Drucksachen 12/1002 v. 30.07.1991, Anlage 32, und 18/1710 v. 16.06.2014, Anlage 30). Informationen zur Reihenfolge der Parteien auf dem Stimmzettel finden Sie auch auf der Webseite des Bundeswahlleiters unter folgendem Link: https://bundeswahlleiter.de/info/pres... Es würde mich freuen, wenn Ihnen diese Informationen weiterhelfen. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium des Innern und für Heimat
220517, << Antragsteller:in >>, << Antragsteller:in >>, keine Ungleichbehandlung Geflüchte…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
220517, << Antragsteller:in >>, << Antragsteller:in >>, keine Ungleichbehandlung Geflüchteter bei Gewährung von Transferleistungen
Datum
18. Mai 2022 10:37
Status
Anfrage abgeschlossen
Az: PKII4-12017/1#1 - << Antragsteller:in >>, << Antragsteller:in >> Sehr << Antragsteller:in >> Wie Sie sich sicher vorstellen können, erhält die Bundesinnenministerin zahlreiche Meinungsäußerungen, aber auch Hinweise und Anregungen zu Themen, die insbesondere aufgrund aktueller Ereignisse im Vordergrund der politischen Diskussion stehen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir wegen der großen Anzahl der eingehenden Zuschriften nicht detailliert antworten können. Ihre Ausführungen und Ihre Kritik am Vorgehen Deutschlands in dieser Angelegenheit hat die Ministerin jedoch aufmerksam zur Kenntnis genommen. Gerne gebe ich Ihnen folgende allgemeine Hinweise: Eine Ungleichbehandlung oder „andere Behandlung“ von ukrainischen Geflüchteten gegenüber anderen Flüchtlingen besteht nicht. Es handelt sich um zwei Rechtsstränge. Durch die EU wurde für die ukrainischen Geflüchteten die Massenzustromrichtlinie in Kraft gesetzt. Für andere Flüchtlinge gilt das Asylverfahren und dessen Rechtsgrundlagen (z.B. AsylG, Aufenthaltsverordnung etc.) Die Informationen sind öffentlich zugänglich. Ich empfehle die Seiten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (www.bamf.de) sowie das Informationsportal https://www.germany4ukraine.de/hilfeportal-de. Abschließend möchte ich anmerken, dass eine Demokratie wie unsere gerade auch von kritischen Stimmen und Berichten lebt. Insofern danke ich Ihnen nochmals für Ihre Mühe, wünsche Ihnen alles Gute. Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
AW: 220517, << Antragsteller:in >>, << Antragsteller:in >>, keine Ungleichbehandlung Geflü…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: 220517, << Antragsteller:in >>, << Antragsteller:in >>, keine Ungleichbehandlung Geflüchteter bei Gewährung von Transferleistungen [#227581]
Datum
5. Juni 2022 11:53
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich bedanke mich für Ihre Antwort auf meine Anfrage bezüglich der Ungleichbehandlung ukranischer Geflüchteter und solcher anderer Herkunft. Meine Frage zielte konkret auf die kostenlose Mobilität der ersteren Gruppe sowohl im ÖPV als auch online mittels kostenloser SIM-Karte ab. Mir ist bekannt, dass hier rechtlich unterschiedliche Stränge für Aufnahme und Aufenthaltsgestattung vorliegen, dieser Fakt erklärt jedoch nicht die Ungleichbehandlung in den von mir benannten Punkten! Nach https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2022/03/04/ukraine-council-introduces-temporary-protection-for-persons-fleeing-the-war/ heißt es: „Hierzu zählen ein Aufenthaltstitel, der Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Wohnraum, medizinische Versorgung und der Zugang zu Bildung für Kinder.“ An den temporären institutionellen Privilegien der ukrainischen Geflüchteten in Deutschland ändert auch die Tatsache nichts, dass die kostenfreie ÖPV-Mobilität mit der Überführung dieser Geflüchteten in SGB II zum 01.06.2022 aufgehoben wurde. Ob die SIM-Card hingegen im Gegensatz zu allen anderen Leistungsbezieher:innen gleich welcher Nationalität für diese Gruppe weiterhin kostenlos ist, wurde nicht mitgeteilt. Mein Anliegen war und ist es, eine Erklärung dafür zu bekommen, warum hier ganz offensichtlich vom Grundsatz der Gleichbehandlung abgewichen wurde und warum diese zweifache kostenfreie Mobilität (die sich auf die Dynamik der Selbstwirksamkeit der Ukrainer:innen ab Ankunft ausgesprochen positiv ausgewirkt hat!!) dann nicht ALLEN Bezieher:innen von Transferleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bzw. ab dem 01.06.2022 nach SGB II gewährt wurde und wird, falls die SIM-Card noch immer nur für die beschrieben Gruppe kostenlos ist. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 227581 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/227581/