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Bundeswahlgesetz nichtig

Ihre Stellungnahmen zum Urteil des BVerfG Urteil vom 25. Juli 2012 - 2 BvE 9/11.

Beantworten Sie mir folgende Fragen:

- Stimmt es, dass das Bundeswahlgesetz seit 1956 ungültig und nichtig ist? "Verletzt eine gesetzliche Regelung das Grundgesetz, so hat das grundsätzlich zur Folge, daß sie für nichtig zu erklären ist."…. (BVerfGE 55, 100)

- Stimmt es, dass infolge des o.g. Urteils, alle nach 1953 gewählten Bundestage und Bundesregierungen nicht legitimiert sind?

- Stimmt es folglich, dass alle, ab dem Dritten Bundestag (1957-1961) getroffenen Beschlüsse, Verträge, Verordnungen, Gesetze und Gesetzesänderungen etc. ebenso ungültig und nichtig sind, da der Gesetzgeber nicht legitimiert war Gesetze und Verordnungen rechtsgültig und auch rechtswirksam zu beschließen oder zu ändern?

- Mache ich mich als Wahlberechtigter strafbar, wenn ich an der Bundestagswahl 2017 teilnehme?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    23. November 2016
  • Frist
    28. Dezember 2016
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ihre Stellungnahmen…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Bundeswahlgesetz nichtig [#19251]
Datum
23. November 2016 10:12
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ihre Stellungnahmen zum Urteil des BVerfG Urteil vom 25. Juli 2012 - 2 BvE 9/11. Beantworten Sie mir folgende Fragen: - Stimmt es, dass das Bundeswahlgesetz seit 1956 ungültig und nichtig ist? "Verletzt eine gesetzliche Regelung das Grundgesetz, so hat das grundsätzlich zur Folge, daß sie für nichtig zu erklären ist."…. (BVerfGE 55, 100) - Stimmt es, dass infolge des o.g. Urteils, alle nach 1953 gewählten Bundestage und Bundesregierungen nicht legitimiert sind? - Stimmt es folglich, dass alle, ab dem Dritten Bundestag (1957-1961) getroffenen Beschlüsse, Verträge, Verordnungen, Gesetze und Gesetzesänderungen etc. ebenso ungültig und nichtig sind, da der Gesetzgeber nicht legitimiert war Gesetze und Verordnungen rechtsgültig und auch rechtswirksam zu beschließen oder zu ändern? - Mache ich mich als Wahlberechtigter strafbar, wenn ich an der Bundestagswahl 2017 teilnehme?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium der Justiz
Ihr Schreiben vom 23.11.2016 MfG Kanzleiabsendung BMJV
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Ihr Schreiben vom 23.11.2016
Datum
28. Dezember 2016 13:50
Status
Anfrage abgeschlossen
MfG Kanzleiabsendung BMJV
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.