Bundesweiter Ausfall des BOS-Digitalfunknetz am 21.09.22 - Auswirkungen in NRW

Fragen an die Autorisierte Stelle Digitalfunk:

Unter
https://www.feuerwehrmagazin.de/nachrichten/news/letzte-nacht-bos-digitalfunknetz-teilweise-ausgefallen-117660
heißt es am 21.09.22:

"
Störungen über Bundesgebiet verteilt
Letzte Nacht: BOS-Digitalfunknetz teilweise ausgefallen.

Berlin – Zu Störungen im BOS-Digitalfunknetz kam es in der Nacht vom 20. zum 21. September 2022 in verschiedenen Regionen im Bundesgebiet. Dies teilte die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS) auf Anfrage des Feuerwehr-Magazins mit. Auch einen Verdacht, woran dies gelegen haben könnte, äußerte die BDBOS bereits.

Die Kommunikation sei in der Zeit zwischen 2.16 Uhr und 2.35 Uhr „spürbar eingeschränkt“ gewesen, berichtet die BDBOS. Eine stichprobenartige Nachfrage unserer Redaktion bei großen Feuerwehren ergab, dass unter anderem Berlin, Bremen, Dresden, Düsseldorf, Hamburg und München von diesen Störungen betroffen waren.

Ausführlich schildert Johann Petryszak von der Pressestelle des Kreisverwaltungsreferats Branddirektion der Landeshauptstadt München die Situation. „Es kam in der Zeit von zirka 2.10 Uhr bis 2.38 Uhr zu einem Komplettausfall im BOS-Digitalfunk im Zuständigkeitsbereich der Integrierten Leitstelle München“, erzählt der Pressesprecher. „Insbesondere die Dienste Gruppenruf, Einzelruf, Statusübermittlung und Datenversand SDS (Anm. d. Redaktion: Kurzdatennachrichten) standen in dieser Zeit nicht zur Verfügung.“

Die Alarmierung der Einsatzkräfte sei davon allerdings nicht betroffen gewesen. Diese erfolge im Bereich der Integrierten Leitstelle München über analogen Funk und für Kräfte der Berufsfeuerwehr zusätzlich über einen Wachalarm.

„Ein in dieser Zeit alarmierter Zug der Feuerwache 5 wurde über Analogfunk geführt“, sagt Petryszak. „Die aktiven Einsatzmittel im Rettungsdienst konnten über öffentliche Kommunikationsnetze – Mobilfunk – koordiniert werden.“

Ein Lageabgleich mit der Polizei Leitstelle sei über Telefon erfolgt. Der 24/7 Servicedesk der IT-Abteilung habe aktiv die Störung begleitet und permanent mit der Autorisierten Stelle Bayern in Kontakt gestanden.

Zwar habe die Integrierte Leitstelle München einen vorgeplanten Notbetrieb für den technischen Ausfall vorbereitet. „Dieser musste jedoch nicht aktiviert werden“, erklärt der Pressesprecher der Branddirektion München.

„Nach ersten Erkenntnissen waren geplante Konfigurationsarbeiten an der Vermittlungstechnik die Ursache“, erklärt die BDBOS. „Genaue Hergänge und technische Einzelheiten werden derzeit ermittelt. Die Arbeiten an der Vermittlungstechnik wurden nach Auftreten der Störungen unverzüglich eingestellt, worauf der Digitalfunk sofort wieder störungsfrei zur Verfügung stand.“
"

Meine Fragen:

1) Wann wurde in der Autorisierten Stelle Digitalfunk die Alarmstufe „Major Incident“ ausgelöst ?

2) Wurde der Notfallstab der Autorisierten Stelle Digitalfunk aktiviert ?

3) Welche weiteren Maßnahmen wurden in der Autorisierten Stelle Digitalfunk getroffen ?

Vielen Dank.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    20. April 2023
  • Frist
    23. Mai 2023
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG<< Antragsteller:in >> << Antragste…
An Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Bundesweiter Ausfall des BOS-Digitalfunknetz am 21.09.22 - Auswirkungen in NRW [#276849]
Datum
20. April 2023 21:02
An
Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Guten Tag, << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Fragen an die Autorisierte Stelle Digitalfunk:<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Unter<< Antragsteller:in >> https://www.feuerwehrmagazin.de/nachrichten/news/letzte-nacht-bos-digitalfunknetz-teilweise-ausgefallen-117660<< Antragsteller:in >> heißt es am 21.09.22:<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> "<< Antragsteller:in >> Störungen über Bundesgebiet verteilt<< Antragsteller:in >> Letzte Nacht: BOS-Digitalfunknetz teilweise ausgefallen.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Berlin – Zu Störungen im BOS-Digitalfunknetz kam es in der Nacht vom 20. zum 21. September 2022 in verschiedenen Regionen im Bundesgebiet. Dies teilte die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS) auf Anfrage des Feuerwehr-Magazins mit. Auch einen Verdacht, woran dies gelegen haben könnte, äußerte die BDBOS bereits.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Die Kommunikation sei in der Zeit zwischen 2.16 Uhr und 2.35 Uhr „spürbar eingeschränkt“ gewesen, berichtet die BDBOS. Eine stichprobenartige Nachfrage unserer Redaktion bei großen Feuerwehren ergab, dass unter anderem Berlin, Bremen, Dresden, Düsseldorf, Hamburg und München von diesen Störungen betroffen waren.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ausführlich schildert Johann Petryszak von der Pressestelle des Kreisverwaltungsreferats Branddirektion der Landeshauptstadt München die Situation. „Es kam in der Zeit von zirka 2.10 Uhr bis 2.38 Uhr zu einem Komplettausfall im BOS-Digitalfunk im Zuständigkeitsbereich der Integrierten Leitstelle München“, erzählt der Pressesprecher. „Insbesondere die Dienste Gruppenruf, Einzelruf, Statusübermittlung und Datenversand SDS (Anm. d. Redaktion: Kurzdatennachrichten) standen in dieser Zeit nicht zur Verfügung.“<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Die Alarmierung der Einsatzkräfte sei davon allerdings nicht betroffen gewesen. Diese erfolge im Bereich der Integrierten Leitstelle München über analogen Funk und für Kräfte der Berufsfeuerwehr zusätzlich über einen Wachalarm.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> „Ein in dieser Zeit alarmierter Zug der Feuerwache 5 wurde über Analogfunk geführt“, sagt Petryszak. „Die aktiven Einsatzmittel im Rettungsdienst konnten über öffentliche Kommunikationsnetze – Mobilfunk – koordiniert werden.“<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ein Lageabgleich mit der Polizei Leitstelle sei über Telefon erfolgt. Der 24/7 Servicedesk der IT-Abteilung habe aktiv die Störung begleitet und permanent mit der Autorisierten Stelle Bayern in Kontakt gestanden.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Zwar habe die Integrierte Leitstelle München einen vorgeplanten Notbetrieb für den technischen Ausfall vorbereitet. „Dieser musste jedoch nicht aktiviert werden“, erklärt der Pressesprecher der Branddirektion München.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> „Nach ersten Erkenntnissen waren geplante Konfigurationsarbeiten an der Vermittlungstechnik die Ursache“, erklärt die BDBOS. „Genaue Hergänge und technische Einzelheiten werden derzeit ermittelt. Die Arbeiten an der Vermittlungstechnik wurden nach Auftreten der Störungen unverzüglich eingestellt, worauf der Digitalfunk sofort wieder störungsfrei zur Verfügung stand.“<< Antragsteller:in >> "<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Meine Fragen:<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> 1) Wann wurde in der Autorisierten Stelle Digitalfunk die Alarmstufe „Major Incident“ ausgelöst ?<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> 2) Wurde der Notfallstab der Autorisierten Stelle Digitalfunk aktiviert ?<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> 3) Welche weiteren Maßnahmen wurden in der Autorisierten Stelle Digitalfunk getroffen ?<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Vielen Dank. Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).<< Antragsteller:in >> Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 276849 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/276849/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >><< Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste
Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer Anfrage nach dem Informationsfrei…
Von
Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste
Betreff
Bundesweiter Ausfall des BOS-Digitalfunknetz am 21.09.22 - Auswirkungen in NRW [#276849] Mein Zeichen: PAM 85899
Datum
24. April 2023 13:11
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

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Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) vom 24.04.2023. Ihr Anliegen wird geprüft, das Ergebnis der Prüfung werde ich Ihnen mitteilen, sobald mir die benötigten Informationen aus den Fachabteilungen vorliegen. Bis dahin bitte ich Sie um Geduld. Mit freundlichen Grüßen
Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste
Sehr << Antragsteller:in >> mit Anfrage vom 24.04.2023 (#276849) an das Landesamt für Zentrale Polize…
Von
Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste
Betreff
Bundesweiter Ausfall des BOS-Digitalfunknetz am 21.09.22 - Auswirkungen in NRW [#276849] Mein Zeichen: PAM 85899
Datum
24. Mai 2023 14:24
Status
Anfrage abgeschlossen

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

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Sehr << Antragsteller:in >> mit Anfrage vom 24.04.2023 (#276849) an das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste NRW (LZPD NRW) baten Sie über die Plattform "Frag den Staat" unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz des Landes NRW (IFG NRW) um Auskunft: 1) Wann wurde in der Autorisierten Stelle Digitalfunk die Alarmstufe "Major Incident" ausgelöst? 2) Wurde der Notfallstab der Autorisierten Stelle Digitalfunk aktiviert? 3) Welche weiteren Maßnahmen wurden in der Autorisierten Stelle Digitalfunk getroffen? Ihren Antrag nach dem IFG NRW vom 24.04.2023 gebe ich teilweise statt. Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei. Begründung: zu 1.) Eine Alarmstufe mit der Bezeichnung "Major Incident" ist in Nordrhein-Westfalen nicht vorgesehen. zu 2.) Der Notfallstab der Autorisierten Stelle Nordrhein-Westfalen wurde nicht aktiviert. zu 3.) Die Alarmierung und Maßnahmenergreifung erfolgt in der Autorisierten Stelle Nordrhein-Westfalen nach einem als Verschlusssache eingestuften Notfallplan. Die Inhalte des Notfallplans unterliegen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VSA). Von einer Verschlusssache dürfen nur Personen Kenntnis erhalten, die aufgrund ihrer Dienstpflichten von ihr Kenntnis haben müssen. Die Voraussetzungen für eine Einstufung mit dem Geheimhaltungsgrad "VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH" sind im § 7 Nr. 4 VSA geregelt. Hiernach sind Informationen als "VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH" einzustufen, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann. Die begehrte Information zu 3) kann ich Ihnen aus den ebengenannten Gründen nicht zugänglich machen. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundenbeamten der Geschäftsstelle Klage bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf Bastionstraße 39 40213 Düsseldorf Telefon: +49 211 8891-0 Telefax: +49 211 8891 4000 E-Mail: <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>> De-Mail: <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>> erhoben werden. Die Klage ist gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen, dieses vertreten durch das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste des Landes Nordrhein-Westfalen, zu richten, muss den Kläger sowie den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, dieser Bescheid soll im Original oder in Kopie beigefügt werden. Wird die Klage schriftlich erhoben, sollen ihr zwei Abschriften beigefügt werden. Die Klage kann auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingereicht werden. Es muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die technischen Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung. Die besonderen technischen Voraussetzungen sind auch unter https://egvp.justiz.de/ aufgeführt. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen. Wird die Klage durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, eine Behörde oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ein-schließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse erhoben, muss sie nach § 55d Satz 1 VwGO als elektronisches Dokument übermittelt werden. Dies gilt nach § 55d Satz 2 VwGO auch für andere nach der VwGO vertretungsberechtigte Personen, denen ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt auch bei diesem Personenkreis nach § 55d Satz 1 und 2 VwGO die Klageerhebung mittels Schriftform oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zuge-rechnet werden. Durch das zweite Gesetz zum Bürokratieabbau (Bürokratieabbaugesetz II) vom 9. Oktober 2007 wurde das Widerspruchsverfahren weitgehend abgeschafft. Es besteht gem. § 110 Abs. 1 JustG NRW keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. Gemäß § 13 Absatz 2 IFG NRW besteht für Sie jederzeit das Recht, die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, Postfach 20 04 44, 40102 Düsseldorf, Tel: 0211 38424-0, Fax: 0211 38424-10, E-Mail: <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>> als Beauftragte für das Recht auf Information anzurufen. Das Anrufen der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen nach dem IFG NRW hat keinen Einfluss auf Fristsetzung zur Klage. Hinweis: Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de<http://www.justiz.de>. Mit freundlichen Grüßen

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Sehr << Anrede >> vielen Dank für das Bearbeiten meines Antrags und die damit verbundene Recherche. …
An Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Bundesweiter Ausfall des BOS-Digitalfunknetz am 21.09.22 - Auswirkungen in NRW [#276849] Mein Zeichen: PAM 85899 [#276849]
Datum
25. Mai 2023 12:58
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Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste
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Sehr << Anrede >> vielen Dank für das Bearbeiten meines Antrags und die damit verbundene Recherche. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 276849 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/276849/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>