BundID für 200€ Energiepauschale

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Guten Tag,
in den Medien gibt es mehrere Berichte über die Modalitäten für die Beantragung und Auszahlung der 200€ Energiepauschale für Studierende. (https://www.welt.de/politik/deutschland/article243536221/Studenten-So-laeuft-die-Auszahlung-der-200-Euro-Energiepreispauschale.html & https://www.swp.de/panorama/energiepauschale-fuer-studenten-300-euro-entlastungspaket-studierende-68982255.html) Diese verweisen auf die Notwendigkeit einer BundesID für die Beantragung.
Bitte senden Sie mir Informationen und Unterlagen zu, welche zu folgenden Fragen Aufschluss geben:
1. Wie erhalten Studierende ohne BundID Zugang zur Energiepauschale? Z.B. Studierende aus Nicht-EU-Ländern.
2. Womit wird der Zwang zur Nutzung der Bund ID begründet?
2.1. Welche Alternativen gibt es?
3. In wie weit steht die zusätzliche Erstellung einer BundID im Verhältnis eine schnelle unbürokratische Auszahlung der 200€ zu ermöglichen?

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    14. Februar 2023
  • Frist
    16. März 2023
  • 18 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, in den Medien gibt es mehrere Berichte über die Modalitäten für die Beantr…
An Bundesministerium für Bildung und Forschung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
BundID für 200€ Energiepauschale [#270254]
Datum
14. Februar 2023 14:37
An
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, in den Medien gibt es mehrere Berichte über die Modalitäten für die Beantragung und Auszahlung der 200€ Energiepauschale für Studierende. (https://www.welt.de/politik/deutschland/article243536221/Studenten-So-laeuft-die-Auszahlung-der-200-Euro-Energiepreispauschale.html & https://www.swp.de/panorama/energiepauschale-fuer-studenten-300-euro-entlastungspaket-studierende-68982255.html) Diese verweisen auf die Notwendigkeit einer BundesID für die Beantragung. Bitte senden Sie mir Informationen und Unterlagen zu, welche zu folgenden Fragen Aufschluss geben: 1. Wie erhalten Studierende ohne BundID Zugang zur Energiepauschale? Z.B. Studierende aus Nicht-EU-Ländern. 2. Womit wird der Zwang zur Nutzung der Bund ID begründet? 2.1. Welche Alternativen gibt es? 3. In wie weit steht die zusätzliche Erstellung einer BundID im Verhältnis eine schnelle unbürokratische Auszahlung der 200€ zu ermöglichen? Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 270254 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/270254/

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundesministerium für Bildung und Forschung
Sehr << Antragsteller:in >> haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage vom 14.2.2023, die ich wie folgt …
Von
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Betreff
Ihre Anfrage vom 14.2.23//BundID für 200€ Energiepauschale [#270254]
Datum
24. Februar 2023 13:29
Status
Anfrage abgeschlossen

Identitätsnachweis

Die Behörde verlangt offenbar, dass Sie ihr eine Kopie eines Personalausweises schicken. Dies ist nicht rechtens und das sollten Sie der Behörde mitteilen. Dazu können Sie unsere Antwortvorlage nutzen.

Sehr << Antragsteller:in >> haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage vom 14.2.2023, die ich wie folgt beantworte: 1. Wie erhalten Studierende ohne BundID Zugang zur Energiepauschale? Z.B. Studierende aus Nicht-EU-Ländern. Für die Antragstellung wird in jedem Fall ein BundID-Konto benötigt. Wird das BundID-Konto entweder mit der Online-Ausweisfunktion (eID) oder dem ELSTER-Zertifikat eingerichtet, genügt dies für eine hinreichend sichere Identifizierung der Antragstellenden. Diese benötigen für die Antragstellung dann lediglich noch den von ihrer Hochschule oder Ausbildungsstätte bereitgestellten Zugangscode. Als alternative Möglichkeit des Identitätsnachweises ist eine persönliche PIN vorgesehen, die die Antragsberechtigten zusätzlich zum Zugangscode separat von ihrer Hochschule oder Ausbildungsstätte erhalten können. Bei Nutzung der PIN genügt dann die einfache Registrierung des BundID-Kontos mit Benutzername und Passwort. Auf die Nutzung eines elektronischen Identitätsnachweises wie der Online-Ausweisfunktion des Personalausweises kann dann verzichtet werden. Die Möglichkeit zum Identitätsnachweis mittels PIN sollen diejenigen Antragstellenden erhalten, die weder die verschiedenen Varianten des Online-Ausweisens noch das ELSTER-Zertifikat nutzen können. Den zuständigen Stellen der Länder und ihren Ausbildungsstätten steht es jedoch frei, auch darüber hinaus die PIN als zusätzliche Option anzubieten. Als Bürgerin oder Bürger eines anderen europäischen Staates als Deutschland, kann man die Identität in vielen Fällen auch mit der elektronischen Identifizierung (eID) nachweisen, die der Heimatstaat anbietet. Alternativ kann man als Bürgerin oder Bürger der Europäischen Union oder als Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums eine Unionsbürgerkarte (auch eID-Karte genannt) beantragen, um sich elektronisch auszuweisen. Die eID-Karte enthält den Online-Ausweis. Mit dem Online-Ausweis kann man sich elektronisch identifizieren. Diese Karte kann unabhängig davon erhalten werden, ob der Heimatstaat die elektronische Identifizierung nutzt oder nicht. Wenn man keine dieser Möglichkeiten zur Verfügung hat, kann anstelle der elektronischen Identifizierung der Zugangscode zusammen mit einer PIN genutzt werden. 2. Womit wird der Zwang zur Nutzung der Bund ID begründet? Die Gestaltung der digitalen Antragsplattform für die Einmalzahlung nach dem EPPSG zielt darauf ab, den Studierenden sowie (Berufs-)Fachschülerinnen und Fachschülern möglichst schnell die ihnen zugesagte Einmalzahlung auszuzahlen. Angesichts der rund 3,5 Mio. Antragsberechtigten an mehr als 4000 Ausbildungsstätten handelt es sich um ein Massenverfahren, welches nur durch die Einrichtung vollständig digitaler Entscheidungswege angemessen bewältigt werden kann. Die vollständig digitale Abwicklung der Anträge und Zahlungen erfordert zwingend einen hinreichend sicheren digitalen Identitätsnachweis der Antragstellenden. Um in der Kürze der Zeit eine funktionsfähige Lösung bereitstellen zu können, wurde auf bestehendes Know-how aus bewährten Digitalisierungsprojekten wie BAföG Digital zurückgegriffen. Die Nutzung der BundID gehört dabei zu den erprobten technischen Lösungen. Sie ermöglicht einen zügigen und reibungslosen Start der Antragstellung und Auszahlung. Die Nutzung von Alternativen – wie etwa die Campus-Management-Systeme vieler Hochschulen – wurde geprüft, wäre technisch aber deutlich komplizierter und nicht kurzfristig umsetzbar gewesen. Zudem sind solche Systeme nicht flächendeckend verfügbar. Die vielen (Berufs-)Fachschülerinnen und Fachschüler hätten hiervon nicht profitieren können. Die datenschutzrechtliche Struktur der Antragsplattform achtet den Grundsatz der Datentrennung. Die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit für die Plattform sowie für die damit verbundenen Verwaltungsabläufe liegt bei den Ländern. Die BundID als Instrument der sicheren Identifizierung ist hiervon bewusst getrennt. Auch ist kein Antragsteller gezwungen, die Online-Ausweisfunktion des Personalausweises oder eines vergleichbaren Dokuments zu verwenden. Es kann alternativ ein ELSTER-Zertifikat verwendet werden. Als weitere Möglichkeit des Identitätsnachweises ist zudem eine persönliche PIN vorgesehen, die die Antragsberechtigten zusätzlich zum Zugangscode separat von ihrer Hochschule oder Ausbildungsstätte erhalten können. Bei Nutzung der PIN genügt dann die einfache Registrierung des BundID-Kontos mit Benutzername und Passwort. Auf einen elektronischen Identitätsnachweis kann dann verzichtet werden. Die Möglichkeit des Identitätsnachweises mittels PIN sollen diejenigen erhalten, die weder Online-Ausweis noch ELSTER-Zertifikat nutzen können. Den zuständigen Stellen der Länder und ihren Ausbildungsstätten steht es jedoch frei, auch darüber hinaus die PIN als zusätzliche Option anzubieten. Nicht zuletzt wahrt die Art der Einbindung der BundID bei der Antragsplattform den Grundsatz der Datensparsamkeit: Es werden aus der BundID nur diejenigen Daten übernommen, die für die Abwicklung des Verfahrens zwingend erforderlich sind. Gegen die Nutzung der BundID hat die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder, welche die Antragsplattform kritisch geprüft hat, keine durchgreifenden Bedenken geltend gemacht. 3. Welche Alternativen gibt es? Eine Beantragung der Einmalzahlung ohne BundID-Konto ist nicht möglich. (Zu den im Prozess geprüften Alternativ-Verfahren siehe Antwort unter Frage 2.) Die Einbindung des Identitätsnachweises mittels elektronischen Personalausweises oder Elster-Zertifikats ohne BundID-Konto wäre erheblich aufwändiger und in der Kürze der Zeit nicht umsetzbar gewesen. 4. In wie weit steht die zusätzliche Erstellung einer BundID im Verhältnis eine schnelle unbürokratische Auszahlung der 200€ zu ermöglichen? Die Einrichtung einer BundID erfordert nur wenige Minuten und wird auf der Informations-Website www.einmalzahlung.de<http://www.einmalzahlung.de> auch ausführlich erläutert. Bereits jetzt kann die BundID-Registrierung erfolgen, so dass nach Start der Antragsplattform der Antrag unmittelbar gestellt werden kann. Seit dem 15.2.23 wurden bis heute über 140.000 neue BundID-Konten angelegt, die überwiegende Mehrheit davon – davon ist auszugehen – in Vorbereitung auf die Antragstellung der Einmalzahlung. Zugleich kann die einmal eingerichtete BundID auch für künftige bzw. andere Verwaltungshandlungen, z. B. für die digitale Beantragung von BAföG, genutzt werden. Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen weiterhelfen. Mit freundlichen Grüßen