Bürgerbeteiligung - speziell Online-Beteiligung

Anfrage an: Bundeskanzleramt

Ich hätte gerne gewusst, inwieweit Sie als Kanzleramt Methoden der ePartizipation seit 2010 angewendet haben.
Wieviele Online-Beteiligungsmaßnahmen gab es (2010-2018)?
Zu welchen Anlässen wurden diese Beteiligungsmaßnahmen durchgeführt?
Wie groß war deren Reichweite?
Planen Sie weitere Online-Beteiligungsmaßnahmen?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    3. Januar 2019
  • Frist
    5. Februar 2019
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich hätte gerne …
An Bundeskanzleramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Bürgerbeteiligung - speziell Online-Beteiligung [#35512]
Datum
3. Januar 2019 15:05
An
Bundeskanzleramt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich hätte gerne gewusst, inwieweit Sie als Kanzleramt Methoden der ePartizipation seit 2010 angewendet haben. Wieviele Online-Beteiligungsmaßnahmen gab es (2010-2018)? Zu welchen Anlässen wurden diese Beteiligungsmaßnahmen durchgeführt? Wie groß war deren Reichweite? Planen Sie weitere Online-Beteiligungsmaßnahmen?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundeskanzleramt
Kein Nachrichtentext
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Datum
27. Februar 2019
Status
Anfrage abgeschlossen

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<< Anfragesteller:in >>
AW: Anfrage nach dem IFG [#35512] Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Rückmeldung zu meiner Anfr…
An Bundeskanzleramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anfrage nach dem IFG [#35512]
Datum
26. März 2019 09:27
An
Bundeskanzleramt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Rückmeldung zu meiner Anfrage. Einige Nachfragen hätte ich: Wozu zählen Sie Online-Beteiligungen der Bundeskanzlerin wie z.B. Gut Leben in Deutschland? Oder war der Prozess nicht im Kanzleramt verortet? Gab es vergleichbare Prozesse vor dem Jahr 2010? Mit besten Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 35512 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>