Bußgeld: fehlender Erwähnung der Liste im Verarbeitungsverzeichnis

Information zur Höhe des einzelnen Bußgelds, dass infolge "fehlender Erwähnung der Liste im Verarbeitungsverzeichnis" verhängt wurde. Kontext und Quelle: PM vom 02.08.2023 Ihrer Behörde: https://www.datenschutz-berlin.de/fileadmin/user_upload/pdf/pressemitteilungen/2023/20230802_PM_Bussgeld_Personenbezogene-Daten.pdf.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    12. August 2023
  • Frist
    16. September 2023
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Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Inform…
An Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Bußgeld: fehlender Erwähnung der Liste im Verarbeitungsverzeichnis [#285989]
Datum
12. August 2023 20:36
An
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Information zur Höhe des einzelnen Bußgelds, dass infolge "fehlender Erwähnung der Liste im Verarbeitungsverzeichnis" verhängt wurde. Kontext und Quelle: PM vom 02.08.2023 Ihrer Behörde: https://www.datenschutz-berlin.de/fileadmin/user_upload/pdf/pressemitteilungen/2023/20230802_PM_Bussgeld_Personenbezogene-Daten.pdf.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 285989 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/285989/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Ihre Eingabe vom 12. August 2023 Guten Tag, in o. g. Angelegenheit teilen wir Ihnen Folgendes mit: Die Offenlegu…
Von
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Ihre Eingabe vom 12. August 2023
Datum
21. August 2023 17:10
Status
Warte auf Antwort
Guten Tag, in o. g. Angelegenheit teilen wir Ihnen Folgendes mit: Die Offenlegung der begehrten Informationen gemäß § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) kommt nicht in Betracht, weil gemäß § 17 Abs. 4 IFG auf Bundesrecht beruhende Geheimhaltungspflichten unberührt bleiben und auch nach Art. 31 Grundgesetz (GG) einschlägiges Bundesrecht dem Landesrecht vorgeht. Das bedeutet, dass für Akteneinsichts-/ Auskunftsbegehren Dritter betreffend Bußgeldverfahren von vornherein die spezielleren §§ 475 ff. Strafprozessordnung (StPO) i. V. m. § 49b Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) i. V. m. § 41 Abs. 2 Satz 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) anzuwenden sind, die das IFG verdrängen. Wir haben Ihr Begehren dementsprechend und in der Annahme Ihres Einverständnisses umgedeutet. Vor diesem Hintergrund bitten wir Sie, den für Ihre Anfrage zuständigen Kollegen der Sanktionsstelle gemäß § 475 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 StPO i. V. m. § 49b OWiG i. V. m. § 41 Abs. 2 Satz 1 BDSG darzulegen, worin Ihr berechtigtes Interesse an der gewünschten Akteneinsicht/ Aktenauskunft besteht. Zu diesem Zweck übersenden Sie bitte die Begründung Ihres Antrags, wenn möglich per Post oder verschlüsselter per E-Mail über <<E-Mail-Adresse>>, damit Ihr Schreiben direkt an die zuständige Sanktionsstelle weitergeleitet werden kann. Mit freundlichen Grüßen