Bußgeldhöhe Baumschutzordnung Stadt Wedel/ Pinneberg

- Dokument/Information über die verhängte Bußgeldhöhe für die Beschneidung/Kappung einer Blutbuche (Fagus sylvatica f. purpurea) auf privatem Grund im Erlenweg Ecke Schulauer Moorweg ohne Beachtung der Baumschutzsatzung der Stadt Wedel, hier explizit: §4 (1) 2. b) und e), sowie besonders §4 (1) 3. Ebenfalls grob missachtet wurde die ZTV Baumpflege (siehe §4 (2) 2. der Baumschutzsatzung).

Herr XXXX von der Stadt Wedel (Fachbereich 2 – Bauen und Umwelt
Fachdienst Bauverwaltung und öffentliche Flächen) hatte diesen Verstoß festgestellt und der Kreisverwaltung gemeldet.

Ergebnis der Anfrage

Konkret ging es um die Bußgeldhöhe in diesem Fall:

https://fragdenstaat.de/a/250859

Einsicht wurde abgelehnt.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    24. Januar 2023
  • Frist
    28. Februar 2023
  • 0 Follower:innen
Johann Schreiber
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Dokument/Information über die verhä…
An Kreisverwaltung Pinneberg - Fachdienst Bauen, Umwelt und Verkehr Details
Von
Johann Schreiber
Betreff
Bußgeldhöhe Baumschutzordnung Stadt Wedel/ Pinneberg [#268518]
Datum
24. Januar 2023 11:55
An
Kreisverwaltung Pinneberg - Fachdienst Bauen, Umwelt und Verkehr
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Dokument/Information über die verhängte Bußgeldhöhe für die Beschneidung/Kappung einer Blutbuche (Fagus sylvatica f. purpurea) auf privatem Grund im Erlenweg Ecke Schulauer Moorweg ohne Beachtung der Baumschutzsatzung der Stadt Wedel, hier explizit: §4 (1) 2. b) und e), sowie besonders §4 (1) 3. Ebenfalls grob missachtet wurde die ZTV Baumpflege (siehe §4 (2) 2. der Baumschutzsatzung). [geschwärzt] von der Stadt Wedel (Fachbereich 2 – Bauen und Umwelt Fachdienst Bauverwaltung und öffentliche Flächen) hatte diesen Verstoß festgestellt und der Kreisverwaltung gemeldet. Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach § 3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Johann Schreiber Anfragenr: 268518 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
Kreisverwaltung Pinneberg - Fachdienst Bauen, Umwelt und Verkehr
Sehr geehrter Herr Schreiber, Ihren Antrag auf Herausgabe der Dokumente/Informationen über die verhängte Bußgeld…
Von
Kreisverwaltung Pinneberg - Fachdienst Bauen, Umwelt und Verkehr
Betreff
Bußgeldhöhe Baumschutzordnung Stadt Wedel/ Pinneberg [#268518] 26UIG.2023-1
Datum
8. Februar 2023 10:15
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.jpg
4,1 KB


Sehr geehrter Herr Schreiber, Ihren Antrag auf Herausgabe der Dokumente/Informationen über die verhängte Bußgeldhöhe für die Beschneidung/Kappung einer Blutbuche (Fagus sylvatica f. purpurea) auf privatem Grund im Erlenweg Ecke Schulauer Moorweg ohne Beachtung der Baumschutzsatzung der Stadt Wedel, hier explizit: §4 (1) 2. b) und e), sowie besonders §4 (1) 3. Ebenfalls grob missachtet wurde die ZTV Baumpflege (siehe §4 (2) 2. der Baumschutzsatzung), lehne ich hiermit ab. Begründung: Die Strafprozeßordnung sowie das Ordnungswidrigkeitengesetz regeln Einsichtsrechte abschließend. Der Anspruch nach § 3 Informationszugangsgesetz des Landes Schleswig-Holstein enthält seinerseits keinen Vorrang vor bereichsspezifischen Zugangsansprüchen. Danach könnten Sie allenfalls über (§ 46 OWiG i.V.m.) § 475 StPO eine*n Rechtsanwält*in beauftragen, die/der dann aber ein berechtigtes Interesse darlegen müsste (Abs. 1 S. 1); dem könnte dann auch noch ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen entgegenstehen (Abs. 1 S. 2). Das ist eine abschließende, die Vorschriften des IZG verdrängende Regelung. Ein strafprozessual berechtigtes Interesse ist bei Ihrer vorgenannten Anfrage nicht anzunehmen, ebenfalls sind Sie kein Betroffener des Verfahrens. Somit haben Sie keinen Anspruch auf die begehrten Informationen. Ihre Rechte: Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei dem Kreis Pinneberg erhoben werden. Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: 1. Schriftlich oder zur Niederschrift Der Widerspruch kann schriftlich eingereicht oder zur Niederschrift erklärt werden. Die Anschrift lautet: Kreis Pinneberg, - Die Landrätin -, Kurt-Wagener-Straße 11, 25337 Elmshorn 2. Elektronisch Der Widerspruch kann auch auf elektronischem Weg übermittelt werden. Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: - Der Widerspruch kann durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur erhoben werden. Die E-Mail-Adresse lautet: <<E-Mail-Adresse>>. - Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666) in der z.Zt. gültigen Fassung erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: <<E-Mail-Adresse>>-mail. Mit freundlichen Grüßen
Johann Schreiber
Liebe << Anrede >> haben sie herzlchen Dank für ihre Information und die Darlegung der Ablehnung. Die…
An Kreisverwaltung Pinneberg - Fachdienst Bauen, Umwelt und Verkehr Details
Von
Johann Schreiber
Betreff
AW: Bußgeldhöhe Baumschutzordnung Stadt Wedel/ Pinneberg [#268518] 26UIG.2023-1 [#268518]
Datum
8. Februar 2023 11:15
An
Kreisverwaltung Pinneberg - Fachdienst Bauen, Umwelt und Verkehr
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Liebe << Anrede >> haben sie herzlchen Dank für ihre Information und die Darlegung der Ablehnung. Dies akzeptiere ich voll und ganz. Da ich als Baumpfleger mich solche Fälle immer persönlich betroffen macht, wollte ich herzlich nachfragen, ob so ein Fall mit diesem Ausmaß im Kreis Pinneberg als Marginalie behandelt wird. Vielleicht können Sie mir, um die Wahrung der Persönlichkeitsrecht des Grundbesitzers zu wahren, unabhängig von diesem Fall eine Größenordnung nennen, mit der bei solchen Fällen normalerweise im Kreis Pinneberg zu rechnen ist. Darüber würde ich mich, von meinem beruflichen Interesse um den Schutz der Bäume in Ihrem Kreis wegen, sehr freuen. Ganz herzliche Grüße, Johann Schreiber Mit freundlichen Grüßen Johann Schreiber Anfragenr: 268518 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/268518/

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Kreisverwaltung Pinneberg - Fachdienst Bauen, Umwelt und Verkehr
Sehr geehrter Herr Schreiber, Ihr Interesse am Naturschutz ist dankenswert. Allerdings kann ich auch dieser Bitte …
Von
Kreisverwaltung Pinneberg - Fachdienst Bauen, Umwelt und Verkehr
Betreff
AW: [EXTERN] AW: Bußgeldhöhe Baumschutzordnung Stadt Wedel/ Pinneberg [#268518] 26UIG.2023-1 [#268518]
Datum
8. Februar 2023 13:06
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Schreiber, Ihr Interesse am Naturschutz ist dankenswert. Allerdings kann ich auch dieser Bitte nicht nachkommen. Dies liegt daran, dass das sowohl das Bundes-als auch Landesnaturschutzgesetz Verstöße und die hierfür zu erhebenden Bußgeldhöhen nicht genauestens regelt. Es können Verstöße gegen das Naturschutzgesetz bis zu einer Höhe von 50.000,-- € geahndet werden. Die fest zu setzende Bußgeldhöhe richtet sich dann immer nach den speziellen Gegebenheiten des Einzelfalles und fällt daher oft unterschiedlich aus. Mit freundlichen Grüßen