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BuT Bildungs- und Teilhabepaket: Schülerbeförderung / Fahrtkosten Schule

lt. dem Bildungs- und Teilhabepaket sind auch die Kosten der Schülerbeförderung zu übernehmen:

https://www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsmarkt/Grundsicherung/Leistungen-zur-Sicherung-des-Lebensunterhalts/Bildungspaket/leistungen-bildungspaket.html
"Schülerbeförderung:
ab 1. August 2019: Fallen Aufwendungen für Fahrten an, die gesetzlich als „Schülerbeförderung“ definiert sind, und werden diese Aufwendungen nicht anderweitig abgedeckt, werden sie übernommen - auch dann, wenn die Schülerfahrkarte zu allgemeinen Fahrten außerhalb des Schulverkehrs berechtigt; der bisher in diesen Fällen zu zahlende Eigenanteil entfällt. Zudem gilt als „nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs“ nun auch eine Schule mit besonderem Profil (z.B. mit sportlichem oder sprachlichem Profil oder Ganztagsschulen)."

https://www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsmarkt/Grundsicherung/Leistungen-zur-Sicherung-des-Lebensunterhalts/Bildungspaket/bildungspaket.html

Weder auf Ihrer, noch auf der Webseite des Jobcenters München, befindet sich hierzu ein Hinweis:
https://www.muenchen.de/rathaus/Stadtverwaltung/Sozialreferat/Sozialamt/BuT.html#stadtbezirk
http://muenchen-jobcenter.de/buerger/spezielle-angebote/familien-und-kinder/bildungspaket/

Gemäß SGB haben Sie eine als Sozialbehörde eine Beratungs- und Aufklärungspflicht, zB
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bgh-iiizr466-16-schadensersatz-rente-erwerbsunfaehigkeit-behinderung-verletzung-beratungspflicht/

Ansonsten besteht ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch, zB:
https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/urteile-sozialrechtlicher-herstellungsanspruch/

Dadurch ist es nicht verwunderlich, dass lt. Geschäftsbericht des Sozialreferates für das Jahr 2018 vom 26.09.2019 (Sitzungsvorlage Nr. 14-20 / V 14957) folgendes zu entnehmen ist:

Schülerbeförderung 3% im SGB II
Schülerbeförderung ?% im SGB XII (= keine Angaben)
Schülerbeförderung 5,7% nach §6b Bundeskindergeldgesetz

Meine Fragen:
==========

A) Wodurch erklärt sich die niedrige Leistungsbewilligung im SGB II?

B) Wurden im SGB XII und nach § 2 AsylbLG tatsächlich keine BuT-Schülerbeförderungen genehmigt?

C) Wurden Leistungen von BuT-Schülerbeförderungen beantragt, aber unzulässig durch die Münchner Sozialbehörden abgelehnt?

D) Beinhaltet die 5,7% Schülerbeförderung nach § 6b Bundeskindergeldgesetz alle Kinder mit Kinderzuschlag und Wohngeld?

B) Liegen Beratungs- und Aufklärungspflichten der Münchner Sozialbehörden vor?

C) Wie können künftig die Beratungs- und Aufklärungspflichten und die zeitnahe Bewilligung der Münchner Sozialbehörden insgesamt zum Thema Bildungs- und Teilhabepaket verbessert werden, zB Webseite, Schule?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    2. November 2019
  • Frist
    6. Dezember 2019
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach der Informationsfreiheitssatzung der Stadt München Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir…
An Stadtverwaltung München Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
BuT Bildungs- und Teilhabepaket: Schülerbeförderung / Fahrtkosten Schule [#169649]
Datum
2. November 2019 07:43
An
Stadtverwaltung München
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach der Informationsfreiheitssatzung der Stadt München Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
lt. dem Bildungs- und Teilhabepaket sind auch die Kosten der Schülerbeförderung zu übernehmen: https://www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsmarkt/Grundsicherung/Leistungen-zur-Sicherung-des-Lebensunterhalts/Bildungspaket/leistungen-bildungspaket.html "Schülerbeförderung: ab 1. August 2019: Fallen Aufwendungen für Fahrten an, die gesetzlich als „Schülerbeförderung“ definiert sind, und werden diese Aufwendungen nicht anderweitig abgedeckt, werden sie übernommen - auch dann, wenn die Schülerfahrkarte zu allgemeinen Fahrten außerhalb des Schulverkehrs berechtigt; der bisher in diesen Fällen zu zahlende Eigenanteil entfällt. Zudem gilt als „nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs“ nun auch eine Schule mit besonderem Profil (z.B. mit sportlichem oder sprachlichem Profil oder Ganztagsschulen)." https://www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsmarkt/Grundsicherung/Leistungen-zur-Sicherung-des-Lebensunterhalts/Bildungspaket/bildungspaket.html Weder auf Ihrer, noch auf der Webseite des Jobcenters München, befindet sich hierzu ein Hinweis: https://www.muenchen.de/rathaus/Stadtverwaltung/Sozialreferat/Sozialamt/BuT.html#stadtbezirk http://muenchen-jobcenter.de/buerger/spezielle-angebote/familien-und-kinder/bildungspaket/ Gemäß SGB haben Sie eine als Sozialbehörde eine Beratungs- und Aufklärungspflicht, zB https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bgh-iiizr466-16-schadensersatz-rente-erwerbsunfaehigkeit-behinderung-verletzung-beratungspflicht/ Ansonsten besteht ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch, zB: https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/urteile-sozialrechtlicher-herstellungsanspruch/ Dadurch ist es nicht verwunderlich, dass lt. Geschäftsbericht des Sozialreferates für das Jahr 2018 vom 26.09.2019 (Sitzungsvorlage Nr. 14-20 / V 14957) folgendes zu entnehmen ist: Schülerbeförderung 3% im SGB II Schülerbeförderung ?% im SGB XII (= keine Angaben) Schülerbeförderung 5,7% nach §6b Bundeskindergeldgesetz Meine Fragen: ========== A) Wodurch erklärt sich die niedrige Leistungsbewilligung im SGB II? B) Wurden im SGB XII und nach § 2 AsylbLG tatsächlich keine BuT-Schülerbeförderungen genehmigt? C) Wurden Leistungen von BuT-Schülerbeförderungen beantragt, aber unzulässig durch die Münchner Sozialbehörden abgelehnt? D) Beinhaltet die 5,7% Schülerbeförderung nach § 6b Bundeskindergeldgesetz alle Kinder mit Kinderzuschlag und Wohngeld? B) Liegen Beratungs- und Aufklärungspflichten der Münchner Sozialbehörden vor? C) Wie können künftig die Beratungs- und Aufklärungspflichten und die zeitnahe Bewilligung der Münchner Sozialbehörden insgesamt zum Thema Bildungs- und Teilhabepaket verbessert werden, zB Webseite, Schule?
Dies ist ein Antrag nach der Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises der (Informationsfreiheitssatzung ). Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 1 und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um Empfangsbestätigung. Ich danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Stadtverwaltung München
BuT Bildungs- und Teilhabepaktet: Schülerbeförderung/Fahrtkosten Schule (#169649) Sehr geehrteAntragsteller/in vi…
Von
Stadtverwaltung München
Betreff
BuT Bildungs- und Teilhabepaktet: Schülerbeförderung/Fahrtkosten Schule (#169649)
Datum
18. November 2019 15:05
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. Frage A: Die niedrige Leistungsbewilligung im SGB II/SGB XII und nach dem Bundeskindergeldgesetz erklärt sich dadurch, dass in Bayern die Schulwegkosten durch das bayr. Schulwegkostengesetz übernommen werden. Diese Leistungen sind vorrangig. Daneben ist kein Raum für BuT-Leistungen. Frage B: Im SGB XII wurden in 2018 keine Leistungen für BuT-Schülerbeförderungen genehmigt. Für den Bereich des Asylbewerberleistungsgesetzes liegen dem Amt für Soziale Sicherung keine Angaben vor. Aus Ihren Angaben zum Geschäftsbericht ergibt sich aber, dass Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz dort auch nicht erwähnt wurden. Frage C: Zu diesem Punkt liegen keine Erkenntnisse vor, da keine Statistik geführt wird. Frage D: Familien, die Kinderzuschlag und/oder Wohngeld erhalten, sind von § 6b Bundeskindergeldgesetz umfasst. Frage E: Es gelten die allgemeinen Beratungs- und Aufklärungspflichten der §§ 13,14 SGB I. Frage F: Auf der Website werden nach der Überarbeitung wieder die aktuellen Flyer wiedereingestellt. In 2020 wird beim Sozialreferat und auch beim Jobcenter ein Servicetelefon installiert werden. mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.