BuT Bildungs- und Teilhabepaket: Schülerbeförderung / Fahrtkosten Schule
lt. dem Bildungs- und Teilhabepaket sind auch die Kosten der Schülerbeförderung zu übernehmen:
https://www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsmarkt/Grundsicherung/Leistungen-zur-Sicherung-des-Lebensunterhalts/Bildungspaket/leistungen-bildungspaket.html
"Schülerbeförderung:
ab 1. August 2019: Fallen Aufwendungen für Fahrten an, die gesetzlich als „Schülerbeförderung“ definiert sind, und werden diese Aufwendungen nicht anderweitig abgedeckt, werden sie übernommen - auch dann, wenn die Schülerfahrkarte zu allgemeinen Fahrten außerhalb des Schulverkehrs berechtigt; der bisher in diesen Fällen zu zahlende Eigenanteil entfällt. Zudem gilt als „nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs“ nun auch eine Schule mit besonderem Profil (z.B. mit sportlichem oder sprachlichem Profil oder Ganztagsschulen)."
Weder auf Ihrer, noch auf der Webseite des Jobcenters München, befindet sich hierzu ein Hinweis:
https://www.muenchen.de/rathaus/Stadtverwaltung/Sozialreferat/Sozialamt/BuT.html#stadtbezirk
http://muenchen-jobcenter.de/buerger/spezielle-angebote/familien-und-kinder/bildungspaket/
Gemäß SGB haben Sie eine als Sozialbehörde eine Beratungs- und Aufklärungspflicht, zB
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bgh-iiizr466-16-schadensersatz-rente-erwerbsunfaehigkeit-behinderung-verletzung-beratungspflicht/
Ansonsten besteht ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch, zB:
https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/urteile-sozialrechtlicher-herstellungsanspruch/
Dadurch ist es nicht verwunderlich, dass lt. Geschäftsbericht des Sozialreferates für das Jahr 2018 vom 26.09.2019 (Sitzungsvorlage Nr. 14-20 / V 14957) folgendes zu entnehmen ist:
Schülerbeförderung 3% im SGB II
Schülerbeförderung ?% im SGB XII (= keine Angaben)
Schülerbeförderung 5,7% nach §6b Bundeskindergeldgesetz
Meine Fragen:
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A) Wodurch erklärt sich die niedrige Leistungsbewilligung im SGB II?
B) Wurden im SGB XII und nach § 2 AsylbLG tatsächlich keine BuT-Schülerbeförderungen genehmigt?
C) Wurden Leistungen von BuT-Schülerbeförderungen beantragt, aber unzulässig durch die Münchner Sozialbehörden abgelehnt?
D) Beinhaltet die 5,7% Schülerbeförderung nach § 6b Bundeskindergeldgesetz alle Kinder mit Kinderzuschlag und Wohngeld?
B) Liegen Beratungs- und Aufklärungspflichten der Münchner Sozialbehörden vor?
C) Wie können künftig die Beratungs- und Aufklärungspflichten und die zeitnahe Bewilligung der Münchner Sozialbehörden insgesamt zum Thema Bildungs- und Teilhabepaket verbessert werden, zB Webseite, Schule?
Anfrage erfolgreich
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Datum2. November 2019
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6. Dezember 2019
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